Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Schwerbehinderter einen Parkausweis (Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung) erhalten kann. Entscheidend ist, ob man sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Autos bewegen kann.

Behindertenparkplatz

In dem entschiedenen Fall ging es um einen 62-jährigen Kläger, bei dem das Versorgungsamt wegen einer Parkinsonerkrankung und Bluthochdruck bereits ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und ein Merkzeichen 'G', also eine erhebliche Gehbehinderung sowie ein Merkzeichen 'B' (Notwendigkeit der ständigen Begleitung) festgestellt hatte. Obwohl der Kläger ganz erhebliche Schwierigkeiten hatte, sich im Straßenverkehr zu bewegen, lehnte das Versorgungsamt seinen Antrag auf einen Parkausweis für Schwerbehinderte, das sog. Merkzeichen 'aG' ab. Hiergegen klagte der Mann vor dem Sozialgericht Braunschweig, dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und schließlich dem Bundessozialgericht.

Dabei stellte das Bundessozialgericht klar: Einen Parkausweis kann nur erhalten, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Weiter heißt es in der Verordnung: "Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind."

Wie auch bei dem Kläger ergibt sich ein Streit mit dem Versorgungsamt über einen Parkausweis regelmäßig bei Personen, die nicht "querschnittsgelähmt" oder "doppelunterschenkelamputiert" sind. Dann ist die entscheidende Frage, ob man wegen seiner Erkrankungen diesem Personenkreis gleichkommt.

Dabei erklärte das Bundessozialgericht noch einmal ausführlich:

[Es kommt nicht darauf an,] über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Dabei kann u.a. Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sein.

Weiter erläuterte das Bundessozialgericht, die Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs "dauernd" nur mit großer Anstrengung setze "nicht ständig bzw. immer die geforderte Mühe voraus". Es reiche auch ein "immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe" aus.

Für den Kläger stellte das Bundessozialgericht allerdings fest, dass bei diesem lediglich "tageweise schwere Gehstörungen" aufträten, so dass in diesem Fall der Parkausweis nicht zu gewähren sei.

F A Z I T : Es gibt keine festen "Meter-Angaben", welche Strecke man außerstande sein muss, zu Fuß zurückzulegen und man muss auch nicht zwingend querschnittsgelähmt oder doppelunterschnelkelamputiert sein. Es kommt auf die individuelle Notwendigkeit und das Außmaß der benötigten Hilfe oder großen Anstrengung bei der Fortbewegung im Straßenverkehr an. Hier muss im Streitfall die persönliche Situation gut dargestellt und auch anhand ärztlicher Befundberichte argumentiert werden. Wenn Sie hierbei meine Hilfe in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich gerne.

H I N W E I S : Gesetzliche Grundlage sind die § 69 Absatz 1 und 4 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Detail Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorstchrift zur StVO (VwV-StVO). In Diskussion ist ferner die vom BSG angesprochene Gesetzesänderung in § 146 Absatz 3 Satz 2 SGB IX. Es sind dann ggf. die Neufassung im Wortlaut und deren Auswirkungen anwaltlich zu bewerten.

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Kommentare

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.10.2021, 11:25 Uhr

Hier ein lesenswerter Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg zur Frage des Merkzeichens aG. Hier musste sich allen Ernstes noch ein Betroffener mit einem Grad der Behinderung von 100 seinen blauen Parkausweis vor dem Sozialgericht mühselig erstreiten. Immer wieder gibt es solch absurde Streitereien um Parkausweise. Die Versorgungsämter überziehen regelmäßig die Anforderungen an die Voraussetzungen des Parkausweises und scheinen nicht recht zu verstehen, dass es nicht zwangsläufig auf irgendwelche fehlenden Gliedmaßen ankommt ("Doppeloberschenkelamputierte") oder irgendwelche Rollstuhlverordnungen, sondern das bereits genügt, wenn die Antragsteller dem in § 229 Satz 1 Sozialgesetzbuch 9 genannten Personenkreis wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gleichkommen, weil sie sich in den realen Verhältnissen des Straßenverkehrs einschließlich seiner Unebenheiten, Bordsteinkanten, Kopfsteinpflaster etc. dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen können. Ich habe es jedenfalls noch nie erlebt, das vor Supermärkten, Baumärkten oder Behörden die vorhandenen Parkplätze für schwerbehinderte Menschen voll belegt gewesen wären - im Gegenteil, die meisten Schwerbehinderten-Parkplätze sind ungenutzt und rund herum 'herrscht Krieg', so dass man den Eindruck hat, die Versorgungsämter sitzen auf den Parkausweisen oder bewachen diese, als handele es sich um den heiligen Gral. Und die Bürger ärgern sich, weil sie trotz ihrer starken Behinderung die Parkplätze nicht nutzen dürfen oder weil zahllose Behindertenparkplätze ungenutzt frei sind. Insgesamt ist die Bewilligungspraxis der Versorgungsämter für das Merkzeichen aG viel zu restriktiv. Hier besteht dringender Änderungsbedarf. Vielleicht hilft es mal, wenn der ADAC hier Nachforschungen anstellt und auf politischer Ebene tätig wird.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.12.2021, 16:52 Uhr

Das LSG Baden-Württemberg hat eine hilfreiche Entscheidung zur Frage der Parkausweisberechtigung getroffen:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2021, Az.: L 6 SB 3843/19: Nach dem Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs "aG" des behinderungsbedingten Mobilitätsausgleichs und der damit verbundenen Integration schwerbehinderter Menschen in die Gesellschaft ist allein maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist. Unerheblich ist, ob das Gehvermögen in einer vertrauten Umgebung in einem weiteren Umfang besteht (Leitsatz).

In der Urteilsbegründung führt das Gericht u.a. aus: "Nach Ansicht des Senats sind aber die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ nach dessen Sinn und Zweck des behinderungsbedingten Mobilitätsausgleichs und der damit verbundenen Integration schwerbehinderter Menschen in die Gesellschaft auszulegen. Im Hinblick auf dessen nachteilsausgleichende Wirkung durch die Nutzbarkeit von Behindertenparkplätzen und damit der Verkürzung der Gehstrecke bei der Verrichtung alltäglicher Angelegenheiten wie dem Besuch der Schule, der Arbeitsstätte, des Arztes, von kirchlichen und kulturellen Einrichtungen oder beim Einkaufen ist es insofern allein maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen bei diesen Verrichtungen eingeschränkt ist. Der streitige Nachteilsausgleich mit der einhergehenden Vergünstigung des Parkens ist schon von seinem Verständnis her auf eine fremde Umgebung ausgerichtet. Ob das Gehvermögen in einer bekannten Umgebung nicht so eingeschränkt ist, ist unerheblich."

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.12.2021, 17:18 Uhr

In gleiche Richtung weist ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Dieses hat sogar gegen das den Parkausweis hartnäckig verweigernde Versorgungsamt eine sog. "Missbrauchsgebühr" festgesetzt, weil das Versorgungsamt - obwohl die Voraussetzungen des Merkzeichens aG eindeutig erfüllt waren - gegen ein den Parkausweis zusprechendes Urteil des Sozialgerichts Lüneburg Berufung eingelegt hat. Leider ein weiteres Beispiel dafür, welch absurde Rechtsstreitigkeiten schwerbehinderte Menschen über Parkausweise führen müssen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Februar 2021 – L 10 SB 75/19 –, Rn. 36, juris: Zwar ist dem beklagten Land zuzustimmen, dass aus dem Entlassungsbericht der J. Klinik vom 21. April 2017 hervorgeht, der Kläger sei bei der Abschlussuntersuchung in der Lage gewesen, mit angelegter Fußheberorthese rechts am Rollator längere Wege auf Klinikebene[!] zurückzulegen, wobei das Gangbild nomalbasig und ausreichend sicher gewesen sei. Einerseits ist der Kläger dieser Darstellung aber entgegengetreten, indem er erklärt hat, ihm sei in dieser Klinik der Umgang mit einem Rollator nicht vermittelt worden und er sei in der Klinik nur mit einem Rollstuhl unterwegs gewesen (vgl. Schriftsatz vom 29. Juli 2019). Andererseits sieht der Senat, dass nach Begutachtung des Klägers am 11. Juli 2017 im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zwar auch eine ausreichende Mobilität für kurze Wege innerhalb der Wohnung am Rollator bejaht worden ist (wobei es auf Seite 5 des Gutachtens heißt, „Gehen ist innerhalb und außerhalb der Wohnung mit Hilfsmittel selbständig möglich, das Treppensteigen ist nicht selbständig möglich“). Gleichwohl hat die Gutachterin aufgrund ihres gewonnenen Gesamteindruckes bezüglich der Fortbewegung im außerhäuslichen Bereich darauf hingewiesen, dass die Fortbewegung des Klägers außerhalb der Wohnung zu Fuß oder mit dem Rollstuhl auf allen Wegen nur mit personeller Hilfe möglich sei, ebenso die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr.

Hier zeigt sich eindrücklich, dass es für die Prüfung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht darauf ankommt, ob sich jemand innerhalb einer Klink (also auf absolut ebenem Boden!) oder in der eigenen Häuslichkeit ohne fremde Hilfe bewegen kann, sondern darauf, wie sich die Fortbewegung außerhalb der Wohnung und im Straßenverkehr (in einer fremden Umgebung mit Bodenunebenheiten, Bordsteinkanten etc.) darstellt.

Zur Auferlegung der sog. Missbrauchsgebühr i.H.v. 1.701,35 EUR gegen das Versorgungsamt hat das LSG Niedersachsen ausgeführt: "Hinsichtlich des Grades der Missbräuchlichkeit bzw. der Schwere des Verschuldens nimmt der Senat zum einen in den Blick, dass das beklagte Land schon in der Vergangenheit wiederholt Berufungsverfahren ohne die aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ableitbare – in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht – gebotene Sorgfalt geführt bzw. Verfahren fortgesetzt hat, obwohl ihm die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung bewusst gewesen ist. Dabei waren die erkennbar erfolglosen Berufungen des beklagten Landes regelmäßig durch Entscheidungen des Berufungsgerichts zurückzuweisen. Nur beispielhaft wird insoweit auf die Verfahren L 10 SB 2/15, L 5 SB 48/15, L 10 SB 127/15, L 5 SB 128/15, L 10 SB 160/15, L 10 SB 20/16, L 10 SB 106/16, L 10 SB 131/16, L 10 SB 32/17, L 5 SB 88/17, L 10 SB 111/17, L 10 SB 36/18, L 10 SB 101/18, L 10 SB 126/18, L 10 SB 157/18, L 10 SB 161/18, L 10 SB 11/20, L 10 SB 14/20 hingewiesen. Bisherige Apelle des Berufungsgerichts, die kostenauslösende Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität gewissenhaft zu prüfen, blieben vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bisher ungehört..."

Robert H.
19.06.2022, 22:03 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, Ihre Formulierung und Aussagen( bezug nehmend der Vorsorgungsämter ) im Zusammenhang des Altenburger Gerichtsurteil( welches Sie hier reingestellt haben ) kann ich Ihnen nur zustimmen. Es ist nicht wirklich erklärbar, warum sich die Versorgungsämter so querstellen. Manch mal ergibt das auch keinen Sinn oder Logik, warum sich die Versorgungsämter z.B. auch noch gegen Bundessozialgerichtsurteile stellen. Anbei möchte ich auch mal recht herzlichen Dank sagen, für Ihre tolle und aufopferungsvolle Arbeit. DANKESCHÖN.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.06.2022, 11:08 Uhr

Herzlichen Dank, Herr H. und schöne Grüße, D. Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.03.2024, 11:03 Uhr

Wichtiger Entscheidungshinweis:

BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R:  Bei der Feststellung des GdB "für" die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung [...] hat "eine Beschränkung auf bestimmte Gesundheitsstörungen, etwa des orthopädischen Fachgebiets, [...] zu unterbleiben. Denn eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann nicht nur in einer Beeinträchtigung der Beine, sondern beispielsweise auch in einer Störung der Herztätigkeit, der Lungenfunktion, neurologischen Beeinträchtigungen, weiteren Gesundheitsstörungen oder in einer Kombination derselben begründet sein. [...] Eine Beschränkung der hierbei heranzuziehenden Gesundheitsstörungen auf die [...] Regelbeispiele für schwere Gehbehinderungen oder den [...] Vergleich mit dem Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten ist nach neuer Rechtslage nicht statthaft."


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Veröffentlicht am

28.09.2016

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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