Die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Erstberatungen werden i.d.R. pauschal abgerechnet und betragen für Verbraucher 120,00 € — 190,00 €, ggf. zzgl. gesetzlicher Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer.

Vertretungen gegenüber Versicherungen, Behörden, Gerichten etc. werden auf Grundlage eines Stundenhonorars oder des Gegenstandswertes vergütet.

Mein Stundenhonorar für Vertretungen beträgt grundsätzlich 150,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer.

Als Anhaltspunkt kann gelten: Der durchschnittliche Zeitaufwand für ein Widerspruchsverfahren beträgt i.d.R. 3-5 Stunden, für ein Klageverfahren (im Sozialrecht) i.d.R. 10-20 Stunden.

Prozesskostenhilfe kommt nur bei Klageverfahren in Betracht. Eine Klageschrift nebst Prozesskostenhilfeantrag in sozialrechtlichen Angelegenheiten können Sie hier herunterladen. Wenn Sie Prozesskostenhilfe wünschen, brauchen Sie zunächst einen Widerspruchsbescheid. Sobald Ihnen dieser vorliegt, können Sie Klage erheben und Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung beantragen. Vergessen Sie nicht, die Klage eigenhändig zu unterzeichnen und den Widerspruchsbescheid beizufügen.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwaltskosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten entweder ab dem Widerspruchsverfahren oder erst ab dem Klageverfahren. Die Anwaltskosten werden dabei ganz oder teilweise in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet. Ein ggf. darüber hinaus gehendes Honorar ist von Ihnen selbst zu tragen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese die Kosten einer Erstberatung oder eines Widerspruchsverfahrens übernimmt.

Kostenerstattung durch die Behörde kommt ganz oder teilweise (in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren) in Betracht, soweit ein Widerspruchs- oder Klageverfahren erfolgreich war. Ein ggf. darüber hinaus gehendes Honorar ist von Ihnen selbst zu tragen.