Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Urteil vom 31.03.2009, Az.: L 6 SB 110/08), dass ein Schlaf-Apnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20) durchaus den Gesamt-GdB erhöhen kann.
In dem entschiedenen Fall litt der Kläger u.a. unter einer Funktionsstörung der Kniegelenke, einer Atemwegserkrankung sowie einem Schlaf-Apnoe-Syndrom. Dabei ging es u.a. um die Frage, ob das Schlaf-Apnoe-Syndrom, auch wenn es lediglich mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten war, zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führt. Nach Teil A Nr. 3 d) ee), S. 10 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Diese Regelung sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, dass Leiden, die mit einem GdB von "gerade eben" 20, also einem "schwachen" GdB von 20 bewertet werden, grundsätzlich nicht in die Gesamt-GdB-Bildung einflössen. Vorliegend seien jedoch sowohl das Atemwegsleiden als auch die Schlafapnoe unter Berücksichtigung der erhobenen ärztlichen Befunde und der Bewertung der VMG als "mittlere" 20er Werte anzusehen. Leiden, die mit einem "mittleren" oder "hohen" GdB von 20 bewertet werden, seien dann geeignet, das Gesamtmaß der Beeinträchtigung zu erhöhen, wenn sie unabhängig nebeneinander und neben der Hauptbeeinträchtigung stünden. Dies sei hinsichtlich derSchlafapnoe der Fall. Diese erfordere nachts das Tragen einer Maske bzw. führe ohne diese zu Müdigkeit und Leistungsminderung im Tagesverlauf. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen summierten sich daher, so dass das Ausmaß der Behinderungen insgesamt einen Gesamt-GdB von 50 rechtfertige.
Das Urteil zeigt, dass auch vermeintlich "kleinere" Gesundheitsstörungen bei der Ermittlung des Gesamt-GdB nicht zu vernachlässigen sind. Wenn Sie Schwierigkeiten mit dem Versorgungsamt hinsichtlich der Feststellung Ihres GdB haben, berate ich Sie gerne.
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Veröffentlicht am
30.04.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
01.02.2017, 22:27 Uhr
Hallo, mein Mann leidet seit 4 Monaten an einem Schlafapnoe -Syndrom, eine GdB-Erhöhung wurde aber abgelehnt, weil er angeblich schon 40 Prozent wegen einer Lernbehinderung, Depression und seelischen Störung, einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, einem Schulter-Arm-Syndrom, einem chronischen Schmerzsyndrom, einer Wirbelsäulenverformung und Sarkoidose leidet. Er ist so am Ende, dass er nicht mehr selbständig ist - ich muss ihm bei Allem helfen und jetzt wurde der Antrag abgelehnt. Ich hoffe, Sie können uns helfen, Danke.
02.02.2017, 09:41 Uhr
Sehr geehrte Frau T.,
die Fülle der Funktionsstörungen, die Sie schildern und das Ausmaß der Beeinträchtigung im täglichen Leben Ihres Mannes lassen ganz erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der GdB-Bewertung durch das Versorgungsamt aufkommen. Ich empfehle Ihnen, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zu erheben (1-monatige Widerspruchsfrist beachten!) und die Entscheidung des Versorgungsamts durch Akteneinsicht anwaltlich prüfen zu lassen. Wenn Sie mich beauftragen möchten, übersenden Sie mir bitte eine Kopie des Bescheides nebst Ihren Kontaktdaten und ich melde mich bei Ihnen mit einer Kostenprognose. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, wird (ein Teil) der Anwaltskosten vom Versorgungsamt erstattet.
28.03.2017, 23:48 Uhr
Hallo Hr. Köper, mir geht es ähnlich wie dem Mann von Frau T. Ich hatte 1995 einen schweren Arbeitsunfall, wodurch sich eine Funktionsminderung der linken Hand ergeben hat (anerkannte Unfallfolgen GDB 20%), dadurch Umschulung neuer Job seit 2000. 2013 Burnout und Mobbing, seitdem auch krankgeschrieben. Nach Therapien und Klinikaufenthalt wurden mir weitere 10% für die psychische Störung und chronische Schmerzstörungen anerkannt. Dann wurde bei mir im März 2016 das Schlafapnoe festgestellt, seitdem muss ich ein CPAP-Beatmungsgerät nutzen, leide aber weiterhin an Kopfschmerzen und Übermüdigkeit am Tag. Heute kam der Ablehnungsbescheid von meinem Landesverwaltungsamt. Besteht denn noch Hoffnung?
29.03.2017, 10:03 Uhr
Sehr geehrter Herr G.,
ich nehme an, Sie hatten wegen der Funktionsstörung der Hand und der psychischen Störung einen Gesamt-GdB von 30. Bei Hinzutreten, bzw. erstmaliger Diagnose eines Schlafapnoe-Syndroms mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ist hierfür zwar ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen. Für die Frage, ob dieser neue Einzel-GdB den bisherigen Gesamt-GdB um 10 oder 20 Punkte erhöht, kommt es aber u.a. darauf an, ob die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sich überschneiden. Typische Auswirkung eines Schlafapnoe-Syndroms sind neben Tagesmüdigkeit auch depressive Verstimmungen, da bekanntlich das Gehirn im Schlaf unterversorgt wird. Insofern kann es sehr gut sein, dass sich die psychische Störung mit dem Schlafapnoe-Syndrom überschneidet (möglicherweise ist Letzteres auch erheblich mitursächlich für Ersteres), so dass insgesamt keine Erhöhung zu erreichen ist. Dies müsste gutachterlich geklärt werden. Zur individuellen Prüfung Ihres Falles suchen Sie am besten Kollegen für Sozialrecht vor Ort auf.
08.05.2018, 11:58 Uhr
Hallo H.Köper, bei mir wurde jetzt ein Schlafapnoe schwer festgestellt (mit 50 Aussetzer pro Std.). Ich werde jetzt auch bald eine Schlafmaske bekommen. Dann habe ich noch eine Linsenlosigkeit rechts (durch einen Arbeitsunfall) und einen schwere Knieschaden. Bisher wurde mir ein Behinderungsgrad von 30% zugestanden. Bei mir kommt jetzt tagsüber die Tagesmüdigkeit (Schlafapnoe) in Verbindung mit der Gangunsicherheit (Linsenlosigkeit und Knieschaden) schwer zu tragen. Macht es Sinn, einen Verschlimmerungsantrag auf 50% beim Versorgungsamt zu stellen? Wie wären da die Aussichten? Vorab vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
08.05.2018, 14:48 Uhr
Sehr geehrter Herr H., ein Neufeststellungsantrag ist in diesem Fall in der Tat sinnvoll, allerdings sollte dazu die Maskenanpassung und ggf. weitere Auswertung im Schlaflabor abgewartet werden, so dass Sie dann alle Unterlagen an das Versorgungsamt schicken können. Die Tagesmüdigkeit dürfte (hoffentlich) mit der CPAP-Beatmung zurückgehen, ebenso ggf. durch den Sauerstoffmangel einhergehende Depressionen o.Ä. Beim Knieschaden kommt es neben den Schmerzen in erster Linie auf das Ausmaß der Bewegungseinschränkungen ein, wie Sie in diesem Artikel nachlesen können. Fragen Sie Ihren Orthopäden, ob dieser Ihnen einmal die Bewegungsausmaße des Kniegelenks in Grad-Angaben "nach der Neutral-Null-Methode (Streckung/Beugung)" attestieren kann. Das Versorgungsamt freut sich immer über Zahlen. Ein solches Attest könnten Sie dann ebenfalls Ihrem Neufeststellungsantrag beifügen.
14.05.2018, 19:15 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe eine Frage. Ich habe wegen einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, Schmerzsyndrom, Funktionsstörung im Knie (beidseitig) einen GdB von 30. Am 13.12.2017 kamen eine Schulterfunktionsstörung und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit 60 Aussetzern die Stunde hinzu. Mein GdB wurde leider nur auf 40 erhöht. Wie soll ich mich verhalten, möchte jetzt einen Verschlechterungsantrag stellen. MfG
15.05.2018, 16:27 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn die Widerspruchsfrist des Bescheides über die Feststellung eines GdB von 40 noch nicht abgelaufen ist, können Sie Widerspruch erheben. ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, können Sie aufgrund einer Sonderregelung im Sozialrecht auch einen sog. Überprüfungsantrag in Bezug auf den vorgenannten Bescheid stellen. Wenn sich seit Erlass des Bescheides über einen GdB von 40 eine weitere Verschlechterung ergeben hat, sollten Sie einen Neufeststellungsantrag stellen. Inwieweit die Bewertung des Versorgungsamts zutreffend oder möglicherweise fehlerhaft ist, lässt sich seriös nur nach einer Akteneinsicht beurteilen.
16.01.2019, 22:03 Uhr
Hallo Herr Köper, ich habe einen Gesamt GdB von 50 - Psychische Störung - 40 - Gesamtwirbelsäulenleiden,Kopfschmerzen, Wirbelkanalenge - 30 - Nervenstörung beider Beine (Polyneuropathie) - 10 - Allergische Bronchitis - 10
Ich habe einen Verschlimmerungsantrag gestellt, hinzu kam: - Migräne - wurde nicht erwähnt - Enthesiotitis assoziierte Athritis - wurde nicht erwähnt - Schlafapnoe wurde mit allergischer Bronchitis zusammen aufgeführt - 20 - Funktionsstörung der Knie- und Fussgelenke wurde auch zusammen mit der
Polyneuropathie aufgeführt - 10 Somit wurde der Verschlimmerungsantrag abgelehnt. Gibt es hier Aussicht auf Chance der Erhöhung des Gesamt GdB? Vielen Dank für die Rückmeldung Viele Grüße Jule
17.01.2019, 10:18 Uhr
Sehr geehrte Jule,
es ist durchaus möglich, dass Sie eine Erhöhung des Gesamt-GdB etwa auf 60 im Widespruchs- oder Klageweg erreichen können. Wichtig ist allerdings vor allem bei der Gesundheitsstörung Migräne, dass man über lange Zeiträume ein "Migräne-Tagebuch", bzw. einen "Kopfschmerzkalender" (Vorlagen siehe Google) führt, den man dann zur Akte reichen kann. Bei der Migräne kommt es auf die Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen an, die man glaubhaft machen muss. Die Bewertung der Schlafapnoe bei Notwendigkeit einer Maske mit Einzel-GdB 20 dürfte wohl zutreffend sein, auch dies könnte bei der Gesamtbewertung schließlich zur Erhöhung beitragen. Ein zusätzlicher Einzel-GdB von 20 führt aber nicht 'automatisch' zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB, da kommt es dann auf Überschneidungen in den Auswirkungen, bzw. Beschwerden etc. an. Bei Gelenkbeschwerden kommt es nach der Anlage zur VersMedV (leider) weniger auf die Schmerzen, als in erster Linie auf das Ausmaß der messbaren Bewegungseinschränkungen nach der "Neutral-Null-Methode" an, diesbezüglich sollten Sie Ihren Orthopäden noch einmal um Einschätzung bitten.
01.02.2019, 10:33 Uhr
Guten Tag, Herr Köper, ich habe einen Bestehenden GdB von 40 Prozent. Wegen einer künstlichen Bandscheibe bei C6/C7 und natürlich die Schlafapnoe mit Cpap Versorgung. Jetzt wurde mir vor 3 Monaten ein Zungenschrittmacher gegen die Schlafapnoe implantiert wegen Unverträglichkeit des Beatmungsgerätes. Ich wollte gerne eine Erhöhung des GdB beantragen wegen chronischer (Facettengelenk-) Arthrose Schmerzen in der LWS und Ischias. Diesbezüglich gehe ich seit 3 Jahren zu einen Neurologen und lasse alle 3 bis 4 Monaten PRT Cortison-Spritzen setzten. Ohne diese und Schmerzmitteln könnte ich kaum laufen. Ich bin noch 100 Prozent berufstätig und habe eine Gleichstellung auf 50 Prozent in meiner Firma. Frage stimmt das, dass bei der Neuberechnung Prozente verloren gehen, da ich keine CPAP-Beatmung mehr brauche? Zungenschrittmacher ist ja eine andere Technik. Ich wollte gerne zwecks der Erholung versuchen 10 Prozent höher zu kommen, um die Urlaubstage zu bekommen. Jetzt habe ich Angst runtergestuft zu werden.
01.02.2019, 11:21 Uhr
Lieber K.,
die Anlage zu § 2 VersMedV sieht für die Schlafapnoe folgende Bewertung vor:
Da bei Ihnen die CPAP-Therapie mit Maske nicht durchführbar ist und es nach der Regelung in ihrer derzeitigen Fassung auf die Therapieverträglichkeit ankommt, halte ich für unwahrscheinlich, dass Ihr GdB bei einem Neufeststellungsantrag oder einer Überprüfung von Amts wegen herabgesetzt wird, auch angesichts Ihrer außergewöhnlichen Schmerzsyndrome in der Wirbelsäule dürfte durchaus eine Erhöhung und Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erreichbar sein. Soweit ich sehe, ist die Bewertung von Zungenschrittmachern beim Schlafapnoe-Syndrom aber noch nicht Gegenstand von Gerichtsurteilen gewesen. Ich denke, Sie können guten Mutes einen Neufeststellungsantrag stellen - die Gleichstellung wird man Ihnen rechtlich nicht nehmen können. Legen Sie dazu am besten eine Bescheinigung Ihres Arztes bei, dass und warum die CPAP-Therapie bei Ihnen "nicht durchführbar" ist und sparen Sie nicht an einer ausführlichen Schilderung Ihrer Leiden beim Wirbelsäulenschaden.
25.02.2019, 13:35 Uhr
Hallo Herr Köper, auch ich hätte da ein Anliegen. Ich habe einen GdB von 30%. Folgende Leiden sind berücksichtigt: Schlafapnoe Syndrom mit Maske (ohne Maske bei 100 Aussetzern), Herzrythmusstörungen, Bluthochdruck, Adipositas, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Gicht mit Gelenkbeteiligung, Fettleber, Migräne. Nicht berücksichtigt wurde eine Ruptur meiner Quatrizepsehne, wodurch ich nach 1 1/4 Jahren immer noch enorme Probleme beim Treppensteigen und auch laufen habe, meine Chronische Nebenhölenentzündung (4 OP´s entfernung Papilome ). Diabete Typ 2 (mit Tabletten) und ein Schilddrüsenkazinom 2010. Dazu kommt noch, dass ich seit geraumer Zeit in Psychologischer behandlung bin, da mit den Krankheiten und der darauffolgenden Arbeitslosigkeit meine Psyche sehr in mitleidenschaft gezogen wurde. Der Bescheid kam im letzten Monat. Rentiert sich hier ein Widerspruch und wenn ja, auf was soll ich mich hierbei beziehen? Mit freundlichen Grüßen
25.02.2019, 17:20 Uhr
Sehr geehrter Herr D.,
bei der Vielzahl Ihrer nichtberücksichtigten Gesundheitsstörungen würde ich einen Widerspruch empfehlen. Wenn Sie meine Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können Sie mir Ihren Bescheid, gegen den Sie sich wenden wollen, über den Button "unverbindliche Anfrage" auf meiner Kontakt-Seite übermitteln - ich übersende Ihnen dann die zur Mandatsbearbeitung notwendigen Formulare.
15.03.2019, 21:20 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich leider unter Epilepsie. Diese ist zum Glück gut eingestellt, so dass ich keine Anfälle habe. Bisher habe ich einen GdB von 40 Prozent. Bei mir wurde nun ein schwere Apnoe festgestellt. AHI 47. Sehr selten bei Personen , die nicht übergewichtig sind. (1.75 m, 80 kg Gewicht). Lohnt es sich einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt zu stellen, damit der GdB angehoben wird? Danke für Ihre Einschätzung.
19.03.2019, 15:00 Uhr
Sehr geehrter A.,
wenn in Hinblick auf Ihre gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Feststellung des GdB 40 keine Besserung ergeben hat, der Zustand Ihrer Epilepsie also unverändert ist, können Sie wegen des Hinzutritts der Schlafapnoe einen Neufeststellungsantrag stellen. Es ist damit aber nicht gleich gesagt, dass das Versorgungsamt Ihren GdB im Ergebnis anheben wird. Dies ist möglich, aber nicht sicher.
30.04.2019, 17:59 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, in 2015 wurde bei mir ein Lungenemphysem diagnostiziert. Ich befand mich auf Reha und Beantragte einen GdB. Auch nach Widerspruch lag dieser nur bei 20. In 2017 wurde bei mir eine Apnoe mit 168 Aussetzern von durchschnittlich 35 Sekunden, längstens 154 Sekunden diagnostiziert. Auch leide ich durch Ekzeme an den Kniegelenken. Knien bereitet Schmerzen. Nun wies mich die Schwerbehindertenbeauftragte meiner Firma auf Neufestsetzung hin. Ich dachte immer, dass dieses nichts bringt. Wie bewerten Sie dieses?
29.05.2019, 12:37 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, zunächst einmal vielen Dank für die Veröffentlichung dieser Entscheidung. Bei mir wurde eine Schlafapnoe diagnostiziert. Die Therapieempfehlung lautet auf einem operativen Eingriff, anschließend dann Nutzung einer Schlafmaske. Sollte der Schwerbehindertenausweis daher nicht besser schon vor der weiteren Behandlung beantragt werden? Nach der Behandlung geht das Ausmaß der Beschwerden ja hoffentlich zurück. Bei mir kommen noch andere Beschwerden wie Depressionen, Somatisierungsstörung, Migräne, etc. hinzu, mir geht es konkret um den empfehlenswerten Zeitpunkt der Beantragung. Besten Dank für Ihre Hilfe!
29.05.2019, 17:42 Uhr
Sehr geehrter Herr E., eine Beantragung vor der Behandlung macht i.d.R. keinen Sinn, da nach Nr. 8.7 der Anlage zu § 2 VersMedV das Schlaf-Apnoe-Syndrom durch eine Untersuchung im Schlaflabor nachgewiesen werden muss. Eine Verdachtsdiagnose genügt da nicht. Man hat auch kein legitimes rechtliches Interesse, den unbehandelten Krankheitszustand bewerten zu lassen. So wird z.B. bei einer Sehschwäche auch das mit Brille oder Kontaktlinsen korrigierte Sehvermögen bewertet, nicht der Zustand "ohne Brille". Entsprechend kann bei der Schlafapnoe auch nicht der Zustand "ohne Maske" bewertet werden. Muss dauerhaft eine Maske getragen werden, beträgt der Einzel-GdB hierfür grundsätzlich 20. Mehr gibt es nur bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung (50) oder Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale).
24.01.2020, 18:01 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe nun durch Zufall erfahren das bei Schlafapnoe ein GDB festgestellt werden kann. Ich habe seit 20 Jahren einen GDB von 30% wegen meiner operierten Steilhüften mit dauernder Einbuße der Geh- und Stehfähigkeit. Seit zwei Jahren wird meine Schlafapnoe mit einer Nasalmaske behandelt. Habe ich Ihrer Einschätzung nach die Vorraussetzungen einen GDB von 50% zu erhalten? Vielen Dank für Ihre Mühen.
28.01.2020, 15:23 Uhr
Sehr geehrte Frau I., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich halte es für am wahrscheinlichsten, dass das Versorgungsamt in einem solchen Fall den GdB auf 40 erhöht. Um eine Schwerbehinderung, d.h. die Feststellung eines GdB von 50 muss man häufig streiten. MfG RA Köper
04.02.2020, 10:13 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, mein Mann hatte 2019 einen Augeninfarkt links und zwei weitere Augeninfarkte rechts, Gesichtsfeld einmal hälftig eingeschränkt einmal hälftig + Pupille. Jetzt wurde zusätzlich eine Schlafabnoe mit 20 Aussetzern pro Minute festgestellt, das Führen von Kraftfahrzeugen wurde jetzt untersagt. Wie stehen die Chance für eine Schwerbeschädigung? Mit freundlichen Grüßen, L.
04.02.2020, 10:58 Uhr
Sehr geehrte Frau L., Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich jedoch so pauschal nicht beantworten kann. Die Schlafapnoe ist bei der Notwendigkeit einer Maskenbeatmung mindestens mit einem GdB von 20 zu bewerten. Die Bewertung von Gesichtsfeldausfällen ist kompliziert, so dass ich Ihnen empfehlen würde, zunächst einmal einen Antrag zu stellen und sodann nach Vorliegen eines Bescheides beim Versorgungsamt eine Kopie der sog. "versorgungsärztliche Stellungnahme" anzufordern und diese mit Ihrem Augenarzt zu besprechen. MfG RA Köper
03.07.2020, 16:11 Uhr
Wichtige Gerichtsentscheidung zum Grad der Behinderung bei Schlafapnoe:
19.10.2020, 17:39 Uhr
Hallo Herr Köper, ich leide seit 2018 an einer schweren Depression, das Versorgungsamt hat mir 2019 bereits dem GdB 50 zugesprochen! Seit der Erkrankung und gleichzeitigen Lithiumbehandlung habe ich mehr als 30kg Gewicht zugenommen. Nun schickte mich mein behandelnder Psychiater wegen anhaltender Tagesmüdigkeit ins Schlaflabor, wo eine Schlafapnoe mit über 400 Atemaussetzern (längster Aussetzer knapp 2min) festgestellt wurde. Eine Therapie steht nun bevor, ein Sauerstoffgerät wird derzeit bei der Krankenkasse beantragt! Nun meine Frage: Sollte ich dem Versorgungsamt die festgestellte Einschränkung Zusenden und um Prüfung der Erhöhung des GdB bitten?
21.10.2020, 15:02 Uhr
Sehr geehrter Herr T., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Das können Sie tun und eine Neufeststellung unter Beifügung des Schlaflaborberichts beantragen, bei Therapie mit Maske ist ein Einzel-GdB von 30 für die Schlafapnoe anzusetzen und dürfte wohl auch davon auszugehen sein, dass dieser Zustand mehr als 6 Monate (vermutlich dauerhaft) anhalten wird. Ob das Versorgungsamt dadurch den Gesamt-GdB erhöhen wird, ist allerdings fraglich, da eine unbehandelte (unerkannte) Schlafapnoe die von Ihnen beschriebenen Depressionen auslösen kann und sich umgekehrt die Depressionen bei guter Behandlung der Schlafapnoe deutlich zurückentwickeln können. Also möglich, dass sich das Versorgungsamt bei Kenntnis von der Schlafapnoe auch eine Wiedervorlage zur Nachprüfung der psychischen Erkrankung notiert. Ihnen aber jedenfalls gute Besserung und Dank Ihrem Psychiater, der auf die Idee gekommen ist, mal eine Schlafapnoe abzuklären!
03.11.2020, 14:46 Uhr
Hallo,ich habe seit Geburt Neurodermitis und Asthma. Das Lungenvolumen ist seit dem arg gesunken und liegt bei ca 50%. Ich habe 40 GdB seit 2012. Nun kam 2020 heraus, dass ich Schlafapnoe habe. Durch das Asthma und den Allergien ist eine Nasale Beatmung nicht möglich. Ich habe dauerhaft verstopfte Nasenlöcher. Nun erfuhr ich gerade, dass der Antrag auf Erhöhung abgelehnt wurde. Wie sehen meine Chancen aus?
03.11.2020, 15:00 Uhr
Lieber R., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wie oben beschrieben, beträgt der GdB bei (nachweislich) nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung 50, sollte Ihnen also ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, Widerspruch zu erheben. MfG RA Köper
02.01.2021, 21:01 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, 2011 war ich beim Schlaflabor.Mein Arzt hatte mir damals gesagt,dass ich gerade an der Grenze stehe, deswegen brauchte ich keine Maske zu tragen.Nach 9 Jahren wurde Schlafapnoe(61) schlimmer geworden.Vor paar Wochen war ich wieder im Schlaflabor.Nach dem Befund muss ich jetzt CPAP-Maske tragen.Erst mal für drei Monate dann wird nochmal gemessen später für ein Jahr. Ich lebe in NRW.Wieviel % GdB steht für CPAP-Maske in NRW vor?GdB von Länder zu Länder unterschidlich,wenn man CPAP-Maske trägt? Danke für Ihre Antwort.
05.01.2021, 10:02 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag und Ihnen ein gutes und gesundes neues Jahr. Der Grad der Behinderung wird nach Bundesrecht bestimmt, das in allen Bundesländern gilt. Die Schlafapnoe wird bei Notwendigkeit der Überdruckbeatmung (Maske) in allen Bundesländern mindestens mit einem GdB von 20 bewertet. Grundsätzlich muss die Erkrankung aber schon seit 6 Monaten bestehen, je nach Inhalt des Schlaflaborberichts kann es also sein, dass das Versorgungsamt noch einen Folgebericht anfordert. MfG RA Köper
08.10.2021, 12:46 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe eine COPD, die mit einem GdB 40 bewertet wurde. Eine schwergradige Schlafapnoe mit einem GdB 20 und eine Hypertonie mit einem GdB 10. Meine Frage ist nun, ob das Versorgungsamt die Schlafapnoe in die Bildung eines Gesamt GdB's einbeziehen muss. (Urteil des Landessozialgerichts) Mit freundlichen Grüßen, F.
14.10.2021, 14:31 Uhr
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Die Schlafapnoe muss in jedem Fall in die sog. Gesamtbewertung einbezogen werden - was aber nicht bedeutet, dass dadurch zwangsläufig der Gesamt-GdB erhöht wird. Die Einzel-GdB für die einzelnen Erkrankungen fließen zwar immer in die Gesamtbewertung ein, die Werte werden aber nicht einfach zusammengerechnet oder addiert, sondern es wird bei der Gesamtbewertung u.a. geprüft, ob sich die Auswirkungen der Erkrankungen überschneiden. Ich würde aber sagen, selbst wenn COPD und Schlafapnoe beide die Atmung betreffen und beeinträchtigen, sollte die Schlafapnoe aber den Gesamt-GdB zumindest um 10 Punkte erhöhen, da bei der Schlafapnoe mit Notwendigkeit der Überdruckbeatmung eine Maske getragen werden muss. Diese unangenehmen Masken sind ja der Grund, weswegen dafür überhaupt ein Einzel-GdB zuerkannt wird. Bei einer COPD ohne Schlafapnoe muss man keine Maske tragen und wird dadurch auch nicht zusätzlich nachts beeinträchtigt. Insofern überschneiden sich die Auswirkungen dieser beiden Erkrankungen nicht. Ich würde daher in Ihrem Fall durchaus zum Widerspruch raten, einen Versuch ist es wert. MfG, RA Köper
22.04.2022, 10:49 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, mir wurde vor ca 10 Jahren einen GdB von 40% ausgestellt für Asthma und Schizophrenie. Als bei mir vor einigen Jahren eine COPD festgestellt wurde, wurde eine Erhöhung abgelehnt. 40% kam mir schon sehr niedrig vor, alleine wegen der Schizophrenie und den Medikamenten folgte Adipositas und soziale Isolation da es mir abends nicht mehr möglich war etwas zu tun durch Müdigkeit und neben mir stehen. Nun kam noch Diabetes Typ 2 (ohne Medikamente derzeit) COPD 2, Antiphospholipidsyndrom, Lungenhochdruck, chronische Gastritis, Schilddrüsenunterfunktion hinzu. Schlafapnoe wird vermutet, demnächst steht Schlaflaboruntersuchung an. Heimbeatmung wird nächste Woche wegen dem Lungenhochdruck und der COPD in der Klinik eingeführt. Nun kann ich das Haus fast gar nicht mehr verlassen da durch den Lungenhochdruck ich bei kleinster Anstrengung Atemnot bekomme. Welche Chancen sehen Sie bei einem Antrag auf Höherstufung? Vorab herzlichen Dank Ihrer Zeit. Herzliche Grüße
26.04.2022, 11:56 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag - bei dieser Sachlage würde ich Ihnen einen Neufeststellungs-, bzw. Änderungsantrag in der Tat empfehlen. Warten Sie aber den Schlaflaborbericht ab und reichen Sie diesen dann mit Ihrem Antrag beim Versorgungsamt ein. Wie die Schlafapnoe bewertet wird, können Sie oben lesen. Außerdem sollten Sie sich, falls möglich, bei Ihrem Lungenfacharzt um einen Lungenfunktionstest (Spirometrie) bemühen. Denn nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung sind Lungenfunktionsstörungen mittleren Grades mit eine das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit) und Messwerten der Lungenfunktionsprüfung von bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte (sog. FEV1-Wert, bzw. Sekundenkapazität) bereits für sich genommen mit einem GdB von 50-70 zu bewerten. Sie sollten es daher nach entsprechender Dokumentation unbedingt mit einem Neuantrag versuchen. Übrigens: Beim Grad der Behinderung spricht man nicht von "Prozent", sondern von Punkten. Da machen aber selbst Sachverständige zuweilen falsch. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird in Prozent bemessen, nicht aber der GdB. Dies aber nur am Rande - ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG D. Köper
25.05.2022, 17:43 Uhr
Hallo Herr Köper, wie ich hier schon gelesen habe, das man mit den Schlafapnoe die 20 GdB bekommen kann. Ich leide seit Dezember 2021 an Schlafapnoe. Da ich schon 70 GdB (Asthma, Inkontinenz, psychische Krankheit: Schizophrenie) habe, habe ich einen Veränderungsantrag gestellt und mit allen ärztlichen Schlaflaborunterlagen an das Versorgungsamt geschickt. Da ich jeden Abend eine Maske tragen muss, wenn ich schlafen gehe. Dann wurde mir der Antrag abgelehnt. Habe einen Widerspruch eingelegt und der wurde mir auch abgelehnt. Was kann ich noch machen? Habe ich überhaupt eine Chance, noch die 20 GdB zu bekommen? Mfg S.
26.05.2022, 11:08 Uhr
Lieber S, vielen Dank für Ihren Beitrag. Den sog. "Einzel-GdB" für die Schlafapnoe haben Sie sicher schon.
Wenn die neue hinzugetretene Erkrankung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nichts mit den anderen Erkrankungen zu tun hat, führt ein Einzel-GdB von 20 für die neue hinzugetretene Erkrankung zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB, in der Regel von 10 Punkten (man spricht beim GdB übrigens von Punkten, nicht von Prozent). Wenn sich die Auswirkungen der Erkrankungen überschneiden, führt auch ein neues hinzugetretene Einzel-GdB von 20 nicht unbedingt zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB (Beispiel: Fußgelenksschaden, man kann schlecht laufen. Hinzukommt ein Kniegelenksleiden, das Laufen ist aber gleich 'schlecht'). In Ihrem Fall könnten Sie geltend machen, dass die Maskenpflicht und das nächtliche Tragen einer Maske sie zusätzlich erheblich beeinträchtigt und daher auch der Gesamt-GdB erhöht werden muss. Um die Erhöhung durchzusetzen, bliebe Ihnen nach Erlass des Widerspruchsbescheides nur die Klage zum Sozialgericht. Die Klageverfahren dauern allerdings sehr lange. Ich empfehle daher immer gründlich zu überlegen, "wie wichtig" einem die Erhöhung ist, ob einem dies ein Klagevefahren wert ist. Das Erreichen der Schwelle von GdB 40 auf 50 oder eines Merkzeichens "G" oder "aG" ist häufig die gerichtliche Auseinandersetzung wert, eine Erhöhung des GdB beispielsweise von 70 auf 80 nicht unbedingt (Steuervorteile überschaubar).
Es könnte also sein, dass ein Gutachter dann im Klageverfahren feststellt, dass nun der GdB für die psychische Erkrankung gesunken sei, weil das Maskentragen zu einer Remission der Depressionen geführt habe. Mit "Pech" hat man dann am Ende außer einigen lehrreichen Stunden an Justiz-Erfahrung nichts gewonnen. Ich würde daher ehrlich gesagt an Ihrer Stelle die Bewertung des Versorgungsamts zwar für sehr zweifelhaft halten, aber nicht unbedingt ein Klageverfahren darum führen und "in den Kampf ziehen" - das spart Nerven. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
04.10.2022, 19:07 Uhr
Hallo Herr Köper, ich habe schon ein Gdb von 30 % (Bandscheibenvorfall 10% , Knie 10% und angehende Morbus meunière Linkes Ohr festgestellt 2009, 10 %. Jetzt wurde vor 6 Monate eine Schulter OP ( Impingement) gemacht. Vor einige Wochen wurde bei mir auch eine Schlafapnoe festgestellt . Beim Ohr habe ich ein Hörverlust von 95 % Nun habe ich eine ein Verschlechterung Antrag gestellt . Den Bescheid habe ich jetzt bekommen ist aber abgelehnt worden die hatte nur eine Sache aufgelistet, ( Schulter). Lohnt sich eine Widerspruch darauf oder hat es kein sinn? Mein Bruder hat auch die Schlafapnoe und hat darauf nur 10 % bekommen. MfG, Ingo
05.10.2022, 17:28 Uhr
Lieber Ingo, vielen Dank für Ihren Beitrag. Sie müssen wissen, dass die sog. Einzel-GdB für die einzelnen Erkrankungen nicht addiert werden. Man spricht auch nicht von Prozent, sondern von Punkten. Ein GdB von 30 kommt also nicht von "3 x 10 Punkten". Der sog. Gesamt-GdB wird ausgehend von der Erkrankung mit dem höchsten Einzel-GdB gebildet und bei hinzutretenden weiteren Erkrankungen geschaut, ob wegen dieser Gesundheitsstörungen der GdB um 10 Punkte oder mehr zu erhöhen ist. Hinzutretende Gesundheitsstörungen von 10 Punkten "bringen gar nichts". Ob eine Schlafapnoe zu einer Erhöhung führen kann, hängt davon ab, ob eine Maskenpflicht besteht (dann Einzel-GdB 20 für die Schlafapnoe) oder nicht. Siehe oben. Bei Einzel-GdB von 20 für die Schlafapnoe kann diese zur Erhöhung des Gesamt-GdB führen, wenn die Auswirkungen der übrigen Gesundheitsstörungen in keinem Zusammenhang mit der Schlafapnoe stehen. Die von Ihnen geschilderten Gesundheitsstörungen scheinen mir keine Überschneidungen mit einer Schlafapnoe zu haben. Eine Überschneidung der Auswirkungen kann es beispielsweise bei Depressionen geben, weil eine Schlafapnoe durch die Sauerstoff-Unterversorgung des Gehirns im Schlaf auf Dauer Depressionen hervorrufen kann. Dazu fragen Sie am besten Ihren Arzt. Eine Überschneidung gibt es aber i.d.R. nicht bei orthopädischen Leiden und Schlafapnoe. Ich würde an ihrer Stelle fristgerecht schriftlich Widerspruch einlegen (E-Mail genügt nicht!) und eine Kopie der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes anfordern. Die können Sie dann mit ihrem Arzt besprechen und diesen fragen, was dieser zu der GdB-Bewertung meint. Vielleicht ist er so freundlich und schreibt Ihnen etwas dazu. Die Widerspruchsverfahren sind grundsätzlich kostenfrei. Sie können es auch ohne Anwalt versuchen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
06.10.2022, 20:40 Uhr
Guten Abend, habe heute bei der Stelle angerufen, die hatten mir gesagt, dass die Verschlechterung am Ohr (worauf ich 2014 10 Punkte bekommen hab), die ich vorher hatte, wo ich noch einigermaßen gehört habe , anschließend bis heute mit Hörgerät keine Besserung ergab, wäre keine weitere Verschlechterung laut Aussage. Die Schlafapnoe mit Maske würde mir 20 Punkte bringen, wodurch mein GdB von 30 auf 40 steigen würde. MFG, Ingo
07.10.2022, 10:44 Uhr
Lieber Ingo, vielen Dank für Ihren Beitrag, das hilft auch anderen Betroffenen. Ihnen alles Gute und mfG RA Köper
22.07.2023, 19:33 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Körper, wegen der nachstehenden Gesundheitsstörungen habe ich bereits einen GdB von 70 : 1. Herzrhythmusstörungen, Kardio-Defibrillator, Herzleistungsminderung, Bluthochdruck (Einzel-GdB: 60) 2. Seelische Störung (Einzel-GdB 30) - Posttraumatische Belastungsstörung (wegen der häufigen Schockabgaben) 3. Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 10) 4. Künstliche Hüfte (Einzel-GdB 10) Im Februar/2023 wurde zusätzlich ein mittelgradig komplexes Schlafapnoesyndrom diagnostiziert, mit Verordnung einer CPAP-Maske. Dazu kommt, dass ich kürzlich wegen der Herzrhythmusstörungen (ausführliche Arrhythmielast mit rezidivierenden Schockabgaben und fehlender weiterer Optionen) auch noch für eine Herztransplantation gelistet wurde. Glauben Sie, es lohnt sich einen Neufeststellungs-, bzw. Änderungsantrag zu stellen? Danke im Voraus! MfG, C.
24.07.2023, 14:54 Uhr
Lieber C., vielen Dank für Ihr Vertrauen und Ihren Beitrag. Grundsätzlich kann man bei neu hinzugetretenen oder erstmals diagnostizierten Erkrankungen, die schon länger als 6 Monate bestehen oder mit Sicherheit länger als 6 Monate bestehen werden, einen Neufeststellungsantrag stellen. Bevor Sie das tun, klären, bzw. besprechen Sie aber am besten einmal mit Ihren Kardiologen, ob die Überdruckbeatmung die Anzahl der Schockabgaben voraussichtlich reduzieren wird. Es könnte sein, dass die CPAP-Therapie positive Auswirkungen auf Ihr Herzleiden hat (da die das Herz sicher stark belastenden nächtlichen Atemaussetzer wegfallen?). Es gibt Fälle, in denen die Ärzte des Versorgungsamts zum Ergebnis kommen, dass die neu begonnene Therapie einer erstmals diagnostizierten, bzw. hinzugetretenen Erkrankung den Gesundheitszustand des Betroffenen insgesamt (in der Gesamtbewertung) verbessert. So gibt es z.B. Fälle, in denen die Überdruckbeatmung mit Maske und der damit verbundene bessere Schlaf Depressionen deutlich zurückdrängen. In bestimmten Konstellationen kann man sich also mit Neufeststellungsanträgen auch "ein Eigentor schießen". Das sollte man vorher durchdenken. Also am besten vor Antragstellung mit den behandelnden Ärzten besprechen. Zur GdB-Bemessung von Herzerkrankungen habe ich auch etwas geschrieben, den Blog-Artikel finden Sie über das obige Suchfenster. Alles Gute und mfG RA Köper
21.08.2023, 11:40 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, seit ca. 10 Jahren habe ich -NRW, Versorgungsamt MK- einen GdB von 30% für eine Patellaruptur im rechten Kniegelenk und einen Kreuzbandriss im Linken. Dieser Grad wurde Anfang diesen Jahres bestätigt…..unbefristet. Nun habe ich Diabetes II mit Tablettentherapie und Bluthochdruck….. Wichtiger aber: Durch ein Schlaflabor -Klinik- bestätigt, eine schwere obstruktive Schlafapnoe mit Gerätetherapie….. Ich habe daraufhin einen Verschlimmerungsantrag gestellt…. Ich gehe davon aus, das Versorgungsamt wird 40% beschließen, ich halte 50 % natürlich für sinnhafter….Macht es hier Sinn, auch bezüglich des Urteils oben, Sie mit dem Widerspruch zu beauftragen?
23.08.2023, 11:23 Uhr
Sehr geehrter Herr W., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ob es sinnvoll ist, Widerspruch gegen einen Neufeststellungsantrag einzulegen, lässt sich idealerweise am besten anhand der Gutachtlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Versorgungsamts, die der Neufeststellung vorausgeht, überlegen. Ich würde also raten, den Neufeststellungsbescheid abzuwarten und nach Eingang desselben beim Versorgungsamt eine Kopie der Gutachtlichen Stellungnahme anzufordern. Zu den darin enthaltenen Bewertungen kann man dann einerseits seine behandelnden Ärzte (oder die/den Hausarzt/ärztin) und eine/n Anwältin/Anwalt für Sozialrecht zu Rate ziehen. Eine beatmungspflichtige Schlafapnoe, die i.d.R. mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet wird (siehe oben), kann grundsätzlich nicht zu einem 'Erhöhungssprung' von GdB 30 auf GdB 50 führen. Da müsste man schon mehrere Einzel-GdB-Erhöhungen aufzeigen, deren Auswirkungen unterschiedliche Lebensbereiche betreffen, um insgesamt eine Anerkennung der Schwerbehinderung erreichen zu können. Am Rande: der Grad der Behinderung/GdB wird nicht in Prozent % ausgedrückt, sondern in Punkten. Wenn man dem Versorgungsamt als Laie schreibt, dass man gerne so und soviel "Prozent" hätte, weiß die Gegenseite gleich, dass man sich nicht auskennt ;) - Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG RA Köper
02.10.2023, 07:00 Uhr
Guten Tag Herr Köper, ich habe ein GdB von 40 auf Psyche und Somatoforme Schmerzstörung und 20 auf Schlafapnoe. Insgesamm habe ich ein GdB von 40. Seit ein Jahr leide ich noch an einem Tinnitus und einer Erektilen Dysfunktion. Wäre ein Gdb von 50 möglich? Bin 39 Jahre alt. Schöne Grüße
02.10.2023, 10:48 Uhr
Lieber M. vielen Dank für Ihren Beitrag. Eine Erhöhung auf einen Gesamt-GdB von 50 ist je nach Befundlage und Ausprägung des Tinnitus (mindestens mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen) und der erektilen Dysfunktion (Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung- z.B. mit Medikamenten) möglich. Besprechen Sie diese Fragen nochmal mit ihren Fachärzten (HNO, Urologie) und stellen Sie dann ggf. einen Neufeststellungsantrag. Letzteres ist über die Internetseiten der Versorgungsämter häufig online möglich. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
07.03.2024, 13:33 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin in Hessen ansässig und habe einen GdB von 30. Ich habe gerade einen Antrag auf Neubewertung gestellt, da neue Pathologien aufgetreten sind, wie beispielsweise Coxarthrose in beiden Hüften, Bandscheibenvorfall und Schlafapnoe, die eine Behandlung erfordert. Glauben Sie, dass mein GdB höher oder gleich 50 sein wird? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen.
07.03.2024, 13:54 Uhr
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Eine Erhöhung Ihres GdB von 30 auf 50 ist bei mehreren hinzugetretenen Erkrankungen, die für sich genommen wenigstens jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, theoretisch denkbar, allerdings tun sich die Versorgungsämter regelmäßig sehr schwer mit einer Erhöhung des Gesamt-GdBs auf 50. Bei einer Arthrose in den Hüftgelenken kommt es dabei auch ganz wesentlich auf die Frage an, ob und welche messbaren Bewegungseinschränkungen vorliegen (Streckung/Beugung und Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit, fragen Sie dazu Ihren Orthopäden, ob er diese Werte für Sie bestimmen kann). Ein Auftreten von Schmerzen wegen der Coxarthrose, die mit Schmerzmitteln behandelt werden - ohne messbare Bewegungseinschränkung - reicht i.d.R. nicht aus, um auf einen Einzel-GdB von 20 für die Coxarthrose zu erreichen. Die "Schwerbehinderungsgrenze" ist oft umstritten, sodass häufig ein Widerspruchs- oder Klageverfahren notwendig wird. Lassen Sie sich in jedem Fall mit dem Neufeststellungsbescheid eine Kopie der "gutachtlichen Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes" übersenden. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und persönlich alles Gute.