Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Dezember 2014 entschieden, dass bei ausgeprägten Knorpelschäden beider Kniegelenke (Einzel-GdB von 40) sowie eines Wirbelsäulenleidens (Einzel-GdB von 20) der GdB auf 50 zu erhöhen sein kann.

Der 1949 geborene Kläger wendete sich mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Versorgungsamts, in welchem bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt wurde. Dem lagen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

  • Bluthochdruck, Herzleistungsminderung (Einzel-GdB von 20),
  • Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20),
  • Meniskusschaden beidseitig (Einzel-GdB von 20).

Mit seiner Klage begehrte der Kläger einen GdB von mindestens 50.

Der vom Sozialgericht eingeholte orthopädische Gutachter ermittelte folgende Beschwerden:

  • deutlicher Belastungsschmerz der Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung und wiederholtem Reizzustand bei Verschleiß beidseitig; Gonarthrose Stadium 4 beidseitig mit chronischer Reizung (Einzel-GdB von 40),
  • wiederholter Rückenschmerz bei Bandscheibenverschleiß an der mittleren Lendenwirbelsäule mit linksbetontem Bandscheibenvorfall L3/4 und belastungsabhängiger Muskelschwäche mit Haltungsfehler, Muskelspannungsstörungen und Rumpfmuskelschwäche (Einzel-GdB von 20).

Daraufhin verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten, bei dem Kläger einen GdB von 40 festzustellen und wies die Klage im Übrigen ab.

Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin hatte Erfolg. Das Gericht stellte in seinem Urteil im Dezember 2014 fest, dass der Kläger einen Anspruch auf einen GdB von 50 und damit der Feststellung der Schwerbehinderung (Schwerbehindertenausweis) hat.

Wegen der Beidseitigkeit der Kniebeschwerden mit Beugestörungen und deutlichen Verschleißerscheinungen sei ein Einzel-GdB von 40 gerechtfertigt. Trotz leidlich vorhandener Beweglichkeit sei die Belastbarkeit der Kniegelenke hochgradig eingeschränkt, wenn beim Laufen und Stehen entsprechende Beschwerden bestehen.

Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinischen Verordnung sei bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer werde. Der höchste Einzel-GdB von 40 für die Funktionsstörung der Knie sei entsprechend den Darlegungen des Gutachters im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden des Klägers, um einen Zehnergrad auf 50 zu erhöhen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 – L 13 SB 53/14 –, Rn. 19: Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Der höchste Einzel-GdB von 40 für die unteren Extremitäten ist entsprechend den Darlegungen des Gutachters im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden des Klägers, das mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, um einen Zehnergrad auf 50 zu erhöhen.

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Kommentare

Mike Forest
08.09.2015, 15:15 Uhr

Danke für den Artikel

S.
03.12.2016, 01:47 Uhr

Mir steht bald eine Verhandlung in so einer Sache vorm Sozialgericht bevor. Ich habe eigentlich eine kaputte Wirbelsäule (Hyperlordose oben; Kyphoskoliose bzw. BWS-Skoliose oben; Hyperlordose unten; Spinalkanasteliose unten mit Bandscheibenvorfall; Torsionskoliose ganz unten; Deformation des Thorax mit mittelgradigem Buckel; mein Nacken ist instabil...), viele Augenerkrankungen (vor allem Netzhautdegeneration), Probleme mit dem Becken sowie beiden Hüften (coxa valga), Herzrhythmusstörungen infolge seelischen Leidens mit Schmerzen, Krampfadern mit Insuffizienz, wiederkehrende Anämie... Die Funktionseinschränkungen sind enorm, vor allem Schmerzen, Krämpfe, weniger Beweglichkeit. Trotzdem wollte mir das Versorgungsamt zuerst gar nichts geben, dann wohl 20 %... Wie könnte es jemand unverbindlich und inoffiziell beurteilen? Ich bin nämlich arbeitslos und muss Tabletten usw. selber bezahlen. Zusätzlich prozessiere ich auch vorm Landessozialgericht Berlin-Brandenburg um eine Gleitsichtbrille... Wahnsinn !

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.12.2016, 17:33 Uhr

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wenn sie mit "inoffizieller" Beurteilung eine kostenlose Einschätzung meinen, kann ich Ihnen leider keine Anlaufstelle nennen. Erfolgsaussichten einschätzen können solche Sachverhalte Ärzte für Sozialmedizin oder Rechtsanwälte für Sozialrecht. Bei Wirbelsäuenschäden ergibt sich der Grad der Behinderung in erster Linie aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Sind mehrere Wirbelsäulenabschnitte betroffen, wie in Ihrem Fall (HWS, BWS, LWS), kommt es noch darauf an, ob die funktionellen Auswirkungen im Alltag (also Bewegungseinschränkungen und Schmerzen etc.) jeweils als leicht-, mittel- oder schwergradig einzustufen sind. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde Ihr GdB zu niedrig bewertet, vor allem, wenn noch eine psychischer Krankheitsbefund vorliegen sollte. Schon leichtere psychovegetative oder psychische Störungen können einen Einzel-GdB von 20 bewirken, der i.d.R. den Gesamt-GdB erhöht. Sie müssen diese aber fachärztlich attestieren lassen. In > 80 % der Fälle muss der Grad der Behinderung aber im Gerichtsverfahren durch Gutachten geklärt werden. Betroffene mit einschränkten finanziellen Möglichkeiten in Hamburg können bei Ablehnung und Widerspruchsbescheid mit diesem Formular auf meiner Webseite Klage beim Sozialgericht erheben und Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung beantragen. Aber auch bei Ihrem Sozialgericht können Sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl beantragen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.01.2017, 14:49 Uhr

HINWEIS: Wichtig ist auch zu wissen, dass nach der Versorgungsmedizinverordnung ausgeprägte Knorpelschäden an den Kniegelenken mit sog. "anhaltenden Reizerscheinungen" auch ohne Bewegungseinschränkung mit einem GdB von 10-30 und mit Bewegungseinschränkung mit einem GdB von 20-40 zu bewerten sind.

Unter "anhaltenden Reizerscheinungen" sind z.B. Schwellungen und Schmerzen zu verstehen. Vielfach wird von den Versorgungsämtern die Feststellung eines Grad der Behinderung wegen Kniegelenksarthrose abgelehnt, weil keine nachweisliche Bewegungseinschränkung vorliegt. Dies ist dann fehlerhaft und sollte rechtlich angegriffen werden, wenn der Betroffene (auch ggf. trotz Therapie z.B. mit Hyaluronsäure-Injektion) unter erheblichen Schmerzen am Kniegelenk in Ruhe oder Bewegung oder Anlaufschmerzen leidet.

Wenn Ihr Grad der Behinderung bei einem Kniegelenksleiden zu niedrig bewertet wurde, kontaktieren Sie mich gerne.

K.
03.04.2017, 08:27 Uhr

Hallo, ich bin 56 Jahre alt und arbeite auf Montage, habe 2008 ein neues Kniegelenk bekommen. Bin 10 Tage nach der OP zur Reha gekommen. Habe damals keinen Antrag auf Behinderung gestellt, diesen Antrag habe ich später gestellt und bin bei 20% eingestuft worden. Habe dann vor 2 Jahren ein Antrag gestellt, um eine Erhöhung zu erreichen. Wurde aber von Landesamt Verden abgeschmettert. Habe dann mit meinem Anwalt versucht, einen Termin bei einem Durchgangsarzt zu bekommen über das Landesamt, wurde wieder abgeschmettert. Das Landesamt hat meine Behinderung nach den damaligen Unterlagen meiner Ärzte bewertet. Mein Knie ist seit der OP geschwollen, je nach Belastungen am Tag etwas mehr oder weniger. Gegen die Schmerzen, die ich noch habe, nehme ich Ibuprofen 800. Gibt es eine Möglichkeit, über das Landesamt einen Termin bei einem vom Landesamt bestimmten Arzt zu bekommen, um dann den genauen Grad der Behinderung zu bestimmen. MFG, K.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.04.2017, 13:57 Uhr

Sehr geehrter Herr K.,

eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt des Versorgungsamts wird nur äußerst selten durchgeführt. Die Bewertung des GdB erfolgt üblicherweise nach Aktenlage, weil es sich um "Massenverwaltung" handelt - die Versorgungsämter haben keine Kapazitäten für persönliche Begutachtungen. Um einen höheren Grad der Behinderung zur erreichen, sollten Sie daher, wenn bei Ihnen kein Widerspruchsverfahren mehr läuft, einen Neufeststellungsantrag stellen. Die notwendigen Formulare für das Land Niedersachsen finden Sie hier. Sollte Ihr Neufeststellungsantrag abgelehnt werden, können und sollten Sie bei dieser Sachlage Widerspruch erheben und den Widerspruch wahlweise selbst oder durch einen (in diesem Bereich versierten) Anwalt begründen lassen. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, kann Klage erhoben und ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sind bei degenerativen Veränderungen an Gelenken (z. B. Arthrose, Osteochondrose) jedenfalls auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen, Atrophien und selbstverständlich auch das Ausmaß der Schmerzen zu berücksichtigen. Ist bereits ein künstliches Kniegelenk eingesetzt, wie in Ihrem Fall, spielen diese Umstände im Rahmen des Behandlungsergebnisses eine Rolle.

Die Werte in der VersMedV für künstliche Kniegelenke sind Mindest-GdB-Werte, die für Prothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität (also z.B. anhaltenden Schwellungen und Schmerzen) sind höhere Werte angemessen.

Um hier erfolgreich einen höheren Grad der Behinderung zu erzielen, sollte man sorgfältig vortragen. Wenn Sie mich beauftragen möchten, kontaktieren Sie mich gerne über das Kontaktformular. Ansonsten Ihnen alles Gute.

B.
21.07.2017, 13:53 Uhr

Hallo , ich hatte 2008 und 2010 Operationen am rechten Knie und 2014 am linken Knie. Vom ersten Gutachter 2014 wurde mir für beide Seiten ein MDE [Minderung der Erwerbsfähigkeit] von 10% zugesprochen dieses Gutachten wurde 2017 von einem zweiten Gutachter bestätigt, somit habe ich eine anerkannte Berufskrankheit nach BK2102. Er hatte zudem geschrieben, dass ich im rechten Knie eine Gonarthrose Grad 2 bis 3 und im linken Knie eine Gonarthrose Grad 3 nach Kellgren hätte. Das Verfahren wegen Anerkennung der BK2112 ist sehr schleppend wie geht es jetzt weiter? Vielen Dank für ihre Antwort schönes Wochenende. Gruß, B.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.07.2017, 22:05 Uhr

Lieber B.,

vielen Dank für Ihre Schilderung. Sie sprechen ja hier eine Gonarthrose als Berufskrankheit an, wie sie bei Fliesenlegern, Teppichlegern, Straßenbauarbeitern, Installateuren, Gärtnern usw. häufig vorkommt und eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft auslösen kann, wenn die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit), die Sie angesprochen haben, wenigstens 20 % beträgt. Eine Verletztenrente können Sie nach derzeitiger Sachlage also allein deswegen (noch) nicht beziehen und geht es im obigen Artikel ja um den Grad der Behinderung (GdB). Die Bewertung des GdB und der MdE folgen ganz unterschiedlichen Regeln.

Beim GdB geht es um die Beeinträchtigung "der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft", hier spielen alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen - auch im privaten Bereich - eine Rolle. Bei der MdE geht es um die "verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens", also nur um die arbeitsmarktrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der GdB wird anhand der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung bestimmt, einer Tabelle. Die MdE wird demgegenüber letztlich - so seltsam das klingt - nicht nach einer gesetzlichen Tabelle, sondern de facto nach einem Fachbuch bewertet "Schönberger/Mertens/Valentin - Arbeitsunfall und Berufskrankheit" bestimmt. Ein 'dicker Wälzer', in dem sich auch zur Gonarthrose etwas findet. Sie können wegen dieser ganz unterschiedlichen Bewertungen aber leider weder mit der Angabe eine MdE den GdB erhöhen, noch umgekehrt. Bei der Bewertung des GdB kommt es im Falle einer Gonarthrose entscheidend auch nicht auf den Grad nach Kellgren an, sondern auf das "Funktionsausmaß der Gelenke", d.h. auf Bewegungseinschränkungen und darauf, wie weit beim Kniegelenk noch eine Streckung und Beugung möglich sind, bzw. welche Schmerzen dabei auftreten. Das Bewegungsausmaß kann Ihr Orthpäde messen (nach der sog. "Neutral-Null-Methode" legt er einen Winkelmesser an). Falls Sie es noch nicht getan haben und bislang nur die Anerkennung einer Berufskrankheit beantragt haben, würde ich Ihnen raten, daneben beim Versorgungsamt einen "Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht" zu stellen und Ihren GdB feststellen zu lassen. Wenn die Berufsgenossenschaft in Ihrer BK-Angelegenheit Anträge Ihrerseits zu lange bearbeitet, können Sie nach Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung androhen, eine "Untätigkeitsklage zu erheben", dies bringt häufig Bewegung in die Sache. Ein Muster für eine solche Klage finden Sie übrigens auf meiner Download-Seite. Ihnen ansonsten auch ein schönes Wochenende.

P.
28.07.2017, 15:38 Uhr

Guten Tag, ich bin 30% behindert, Wirbelsäulenschaden 20%, Knieschaden links 10%. Bei mir stehen 2 Knieoperationen an, beide Kniegelenke werden erneuert. Erhöhen sich meine Behinderten Prozente? MfG P.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.08.2017, 20:36 Uhr

Sehr geehrter Herr P.,

es kommt darauf an, was bei Ihren Knien gemacht wird. Bei einer beidseitigen Totalendoprothese beträgt der Einzel-GdB für das beidseitige Knieleiden je nach Behandlungsergebnis mindestens 30, bei einer beidseitigen Teilendoprothese der Kniegelenke mindestens 20 (Übrigens: Man bemisst den GdB genau genommen nicht in 'Prozent', sondern in'Punkten'). Dies sind die Mindestwerte bei bestmöglichem Behandlungsergebnis. Kommt es wider Erwarten beispielsweise zu Beweglichkeits- oder Belastungseinschränkung, Nervenschädigungen, einer deutlichen Muskelminderung, einer ausgeprägten Narbenbildung oder anderen negativen Auswirkungen, etwa starken Schwellungen und Schmerzen, kann auch ein höherer Einzel-GdB für die beiden künstlichen Kniegelenke gerechtfertigt sein. Aus den Einzel-GdBs für die einzelnen Funktionsstörungen - also in Ihrem Fall dem Wirbelsäulenschaden und dem Kniegelenksleiden, bzw. -ersatz wird dann ein sog. Gesamt-GdB gebildet, indem man den höchsten Einzel-GdB nimmt und dann schaut, ob dieser durch die übrigen Funktionsstörungen zu erhöhen ist. Dabei erscheint Ihre bisherige Bewertung (Gesamt-GdB laut Bescheid 30, Einzel-GdB für den Wirbelsäulenschaden 20, für den Knieschaden 10) ungewöhnlich und sollten Sie nochmal in den Bescheid des Versorgungsamt schauen, da ein Einzel-GdB von 10 grundsätzlich überhaupt keine Erhöhung bewirkt.

Grundsätzlich gilt: Erst bei Hinzutreten von körperlichen Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von mindestens 20 kann sich der Gesamt-GdB erhöhen.

Bleibt Ihr Einzel-GdB für den Wirbelsäulenschaden bei 20 und sollte ein Einzel-GdB von 30 für eine beidseitige Totalendoprothese beider Kniegelenke hinzukommen, ist es möglich, aber nicht garantiert dass sich Ihr Gesamt-GdB auf 40 erhöht. Das hängt natürlich auch vom Vortrag, bzw. der Leidensschilderung ab. Insgesamt sollte man in Erst- bzw. Neufeststellungsanträgen a l l e körperlichen Funktionsstörungen angeben und bewerten lassen, die irgendwie ärztlich dokumentiert sind. Denn: je mehr Funktionsstörungen mindestens mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet werden, desto wahrscheinlicher eine Erhöhung des Gesamt-GdB. Einzel-GdBs von 10 bringen grundsätzlich für den Gesamt-GdB leider gar nichts.

E.
17.08.2017, 07:44 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich lege mal direkt los: 2 Hüftendoprothesen und eine nicht funktionierende Knieprothese = 50 unbefristet; Chronische Bronchitis, Lungenemphysem, COPD, FEV1 < 50% des Alterssolls = 30; Daumengelenksarthose re. mit Resektionsplastik = 10; Daumengelenksarthose li. mit Resektionsplastik = total ignoriert; mehrere Behinderungen mit jeweils 10; Total GdB = 60 Hierzu habe ich 3 Fragen: 1.) Müsste der Wert für die beidseitige Rhizarthrose nicht höher sein? Beidseitig? 2.) Ich nehme seit 7 Jahren Tilidin ein und muss jetzt eine BTM-pflichtiges Medikament zu mir nehmen, damit ich überhaupt noch arbeiten und durch den Tag komme. Müsste das nicht im Gesamt GDB berücksichtigt werden? 3.) Im Bescheid steht noch folgendes: "Einschränkungen, die für das Lebensalter typisch sind, können nicht berücksichtigt werden. " Für mich heißt, dass meine Behinderungen typisch für eine 57.-jährige Frau sind? Sollte ich dagegen Widerspruch einlegen? Ich bedanke mich ganz herzlich und hoffe von Ihnen eine Antwort zu bekommen. Gruß R.E.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.08.2017, 21:00 Uhr

Sehr geehrte Frau E.,

vielen Dank für Ihre Anfrage, deren Beantwortung wohl eine anwaltliche Akteneinsicht beim Versorgungsamt und ggf. Rechtsprechungsrecherche erforderlich erscheinen lässt. Bei einem bereits erreichten Gesamt-GdB von 60 und somit festgestellter Schwerbehinderung stellt sich allerdings die Frage, ob die Klärung der Frage eines z.B. um 10 Punkte höheren GdB die Anwaltskosten lohnen. Bei der GdB-Grenze zur Gleichstellung 30 -> 40 oder zur Schwerbehinderung 40 -> 50 ist die meist der Fall, darüber ist es eine Frage des Steuervorteils.

C.
19.09.2017, 20:25 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper,

2016 hat der VDK für mich beim Versorgungsamt einen Antrag auf einen Behinderungsgrad gestellt, mir wurde gleich beim ersten Antrag ein GdB von 50% mit Merkzeichen G unbefristet, für folgende Gesundheitsstörungen (durch Amtsarzt der LVA /Deutsche Rentenversicherung) zugesprochen:

  • Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, beider Kniegelenke, Knorpelschäden beider Kniegelenke (Morbus Ahlbäck Grad 4), Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits, Funtionsstörung durch Zehenfehlform beidseits: Einzel-GdB 50
  • Depressive Verstimmung, Kopfschmerzsyndrom: Einzel-GDB 20
  • Bronchialasthma: Einzel-GDB 10
  • Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, beider Ellenbogengelenke: Einzel-GDB 10
  • Verlust der Gebärmutter und beider Eierstöcke: Einzel-GDB 10

Mein LWS Syndrom wurde nicht anerkannt, weil ich nicht oft genug beim Arzt war. Aber mal ehrlich, die meisten Ärzte nehmen sich heute eh kaum noch zeit für den Patienten. Und da ich nun mal kein Arztgänger bin, wurde mir die Erwerbsmindertenrente abgelehnt, mit der Begründung, ich habe meine Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Der Widerspruch wurde auch abgelehnt. Ich habe um Krankengymnastig usw gebeten, aber nur 1 x eine verschrieben bekommen. Der Arzt der Deutschen Rentenversicherung (Allgemeinmedizinerd der die o.g Schäden feststellte) meinte aber, ich könne locker zu den Örtlichen gegebenheiten 6 bis 8 Std Arbeiten gehen. Nach einigen Eingriffen soll ich nun eine Schlittenprothese im linken Knie bekommen. Die Ämter machen mit einem ja, was sie wollen. Musste nach 14 Jahren mein Geschäft aufgeben, da ich durch die Dämpfe, Staub und den Beschwerden nicht mehr lange sitzen kann. Nun Bekomme ich Geld vom Jobcenter und die drangsalieren mich ohne Ende. Deshalb habe ich aus Sicherheitsgründen seit Januar eine RSV abgeschlossen mit Sozialrechtschutz. Meine Frage: Kann ich nach der OP einen Antrag auf Verschlechterung stellen oder kann es passieren, dass man mir einige Protzente wegen der Schlittenprothese aberkennt? Kann ich gegen das Jobcenter angehen? Liebe Grüße.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.09.2017, 11:43 Uhr

Sehr geehrte Frau C.,

der Einsatz von Endoprothesen kann bei gutem Behandlungsergebnis nach der Versorgungsmedizinverordnung durchaus zu einer Herabsetzung des GdB führen, da durch die fachgerechte Versorgung mit einem künstlichen Gelenk im Vergleich zum unversorgten Zustand normalerweise eine Besserung der Beschwerden einhergeht. Wenn Sie bereits einen GdB von 50 haben, wäre ich daher an Ihrer Stelle ohne dringenden Bedarf eines höheren GdBs (Steuervorteil bei GdB-Erhöhung hier wohl nicht gegeben) mit einem Neufeststellungsantrag vorsichtig. Ein solcher Antrag könnte zur Absenkung des GdB durch die Behörde führen. Gegen das Jobcenter kann man vorgehen, wenn man konkrete rechtswidrige Bescheide erhalten hat, hierzu wenden Sie sich bitte an Kollegen vor Ort.

O.
22.11.2017, 13:10 Uhr

Guten Tag, Herr Köper. Ich werde März 2018 60 Jahre alt, habe beidseitige Hüftendoprothesen und noch unbehandelten Kniebefund seit 2013 (Gonathrose Grad II), auch Beschwerden wegen Wirbelsäulenerkrankungen und Handarthrose usw., kann ich deswegen und mit GdB von 60 eine Teilrente bekommen? Bislang abgelehnt. Vielen Dank für Rückantwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.11.2017, 14:48 Uhr

Sehr geehrte Frau O.,

leider ist Ihre Frage nicht ganz verständlich, was meinen Sie mit "Teilrente" wegen GdB von 60, von welchem Versicherungsträger wollen Sie eine Rente beziehen? Um eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Deutschen Rentenversicherung zu beziehen, genügt nach § 236a Sozialgesetzbuch 6 neben der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren und dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze grundsätzlich ein GdB von 50. Ab welchem Datum Sie frühestens eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen der DRV beziehen können, und mit welchen prozentualen Abschlägen dann zu rechnen ist, können Sie überschlägig mit dem Rentenbeginnrechner auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung errechnen. Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung meinen, so hat der GdB grundsätzlich keine Bedeutung für die Frage, ob man erwerbsgemindert ist, da auch Menschen mit GdB 100 unter Umständen vollschichtig arbeiten können (z.B. Menschen mit Querschnittlähmung). Hier kommt es auf die individuelle, in der Sozialmedizin etwas uncharmant als "Restleistungsvermögen" bezeichnete Fähigkeit an, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

S.
28.01.2018, 14:53 Uhr

Guten Tag, Herr Köper, ich hoffe Sie können mir ein Rat oder ein Tipp geben, ich wurde 2015 am rechten Knie operiert, die Diagnose lautet Arthrose 4 Grades. 2016 wurde ich am linken Knie operiert, die Diagnose lautet Arthrose 3 Grades, vor 10 Jahren wurde mir GdB 20% bewilligt wegen Bluthochdruck und einem Bandscheibenvorfall, letztes Jahr im September habe ich mit meinem Hausarzt einen Antrag auf Verschlechterung wegen den beiden Knie-OPs gestellt in der Hoffnung, mein GdB zu erhöhen. Gestern am 27.01. ist der Bescheid eingetroffen, in dem steht, dass ich 30% GdB bekommen habe wegen Bluthochdruck, Bandscheibenvorfall, Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes. Vom linken Kniegelenk steht dort nichts, in diesen 2 Jahren mit Knieschmerzen war ich nie krankgeschrieben, habe nur beim Hausarzt meine Schmerzmittel (für Knie und Bandscheibe) und Blutdrucktabletten abgeholt - ist das jetzt der Fehler, dass ich nur 30% bekommen habe und was ist jetzt mit dem linken Knie (kann man so was vergessen?). Soll ich noch einen Antrag auf Verschlechterung stellen? Ist es außerdem besser, zum Orthopäden zu gehen oder doch wie davor beim Hausarzt? Vielen Dank und Gottes Segen wünsche ich Ihnen S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.02.2018, 11:45 Uhr

Sehr geehrter Herr S.,

dem o.g. Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg können Sie entnehmen, dass bei ausgeprägten Knorpelschäden beider Kniegelenke durchaus ein Einzel-GdB von 40 in Betracht kommen kann. Wenn das linke Kniegelenk im Bescheid nicht genannt ist, kann es sein, dass der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes dieses gar nicht berücksichtigt hat. Ich kenne allerdings auch das Operationsergebnis des linken Kniegelenks nicht. Im Schwerbehindertenrecht gilt das sog. "Finalitätsprinzip", d.h. es kommt weniger auf die Krankheit oder Diagnose, als auf den aktuellen Zustand (ggf. nach Behandlung/Operation) an. Wenn Sie operiert wurden und nun im Bereich des linken Knies im Wesentlichen beschwerdefrei sind, kann es sein, dass ein GdB von 30 korrekt ist. Wenn Sie aber beidseitig auch nach der OP z.B. unter deutlichen Beschwerden, Bewegungs- oder Belastungseinschränkungen leiden, ist ein GdB von 30 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu niedrig. In solchen Fällen würde ich empfehlen, Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben und im Wege der Akteneinsicht und genauen Fallbesprechung die Erfolgsaussichten genauer zu taxieren. Krankschreibungen müssen nicht vorliegen, um einen höheren GdB zu bekommen. Ein Verschlechterungsantrag ist nur zu empfehlen, wenn sich seit dem letzten Antrag eine Verschlechterung ergeben hat, ansonsten ist der Widerspruch der richtige Weg. Hinsichtlich der ärztlichen Bescheinigungen sind Facharztberichte tendenziell etwas 'wertvoller', als Hausarztberichte. Die Bedeutung des Berichts hängt aber natürlich von dessen Qualität und der Schreibfreudigkeit des Arztes ab, ein "hingeklatschter" Facharztbericht ist auch kein Gewinn. Mit freundlichen Grüßen

S.
29.03.2018, 11:43 Uhr

Sehr geehrter Herr Koeper,

ich bin 37 Jahre alt und leide unter Gonarthrose, Dysplasiecoxarthrose, Psoriarsis Arthritis und Fybromyalgie. Alle diese Krankheiten wurden vom Versorgungsamt mit einem GdB von 20 bewertet. Ich bin verzweifelt, denn seit über einem Jahr kann ich nichts mehr tun ohne Schmerzmittel zu nehmen. Können Sie mir helfen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.03.2018, 12:25 Uhr

Sehr geehrter Fragesteller,

bei Zweifeln an der GdB-Bemessung des Versorgungsamts sollte zur genauen Prüfung fristwahrend Widerspruch erhoben und Akteneinsicht angefordert werden, um zu sehen, welche Ärzte und medizinische Einrichtungen vom Versorgungsamt (ggf. nicht) angeschrieben wurden, ob und wie diese sich geäußert haben und ob der sozialmedizinische Dienst des Versorgungsamts die Befunde nach den Maßstäben der Versorgungsmedizinverordnung belastbar bewertet hat. In Ihrem Fall klingt bei dieser Vielzahl der Erkrankungen und chronischen Schmerzmitteln ein GdB von 20 zu gering, ohne Akteneinsicht lässt sich dies sicher aber nicht beurteilen. Wenn Sie eine entsprechende Prüfung und Besprechung mit mir wünschen, können Sie mir gerne den Bescheid des Versorgungsamts übersenden, ich gebe Ihnen dann Kostenhinweise und übersende Ihnen ggf. die hier zur Bearbeitung erforderlichen Formulare.

M.
16.01.2019, 10:02 Uhr

Guten Tag, ich bin 55 Jahre alt und habe aufgrund von Schultergelenksproblemen rechts und links mit Bewegungseinschränkungen sowie eines Verlustes von Darmteilen (Sigmaresektion) seit 2014 einen unbefristeten GbB von 30 zuerkannt bekommen. Nun habe ich zusätzlich aufgrund einer Coxathrose links eine Hüft TEP bekommen und rechts in der Hüfte bereits Coxathrose Grad 3-4. Ein Austausch der rechten Hüfte ist in ca 1,5 Jahren geplant. Macht es aus Ihrer Sicht Sinn, einen Verschlimmerungantrag zu stellen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.01.2019, 09:48 Uhr

Sehr geehrter Herr M.,

das macht bei diesen bisher unberücksichtigten Gesundheitsstörungen aus meiner Sicht in jedem Fall Sinn, vor allem dann, wenn Sie durch die perspektivische Erreichung eines GdB von 50 in den nächsten Jahren eher in Rente gehen können, der GdB also für Sie Rentenrelevanz hat. Schauen Sie hierzu in den Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversischerung. Man sollte dann jeden Versuch unternehmen, den GdB schon jetzt zumindest schrittweise zu erhöhen, auch wenn der Sprung auf den GdB 50 noch nicht gleich gelingen sollte. Und ganz wichtig: immer regelmäßig zum Arzt gehen und alle Leiden schildern, so dass die Beschwerden Eingang in die Behandlungsdokumentation finden. MfG RA Köper

Herr D.
17.01.2019, 13:39 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper,

ich bin 58 Jahre alt und habe beim Versorgungsamt die Feststellung eines GdB unter Hinweis auf meine koronare Herzkrankheit mit einer BypassOp im März 2017 bei belastunsgbedingter Brustenge (stechender Schmerz, Engegefühl), Schulterfunktionsstörungen mit einer diagnostizierten Omarthrose 2. Grades und Funktionsstörungen im linken Knie mit einer diagnostizierten Gonarthrose 4. Grades bei einem ausgeprägten Knorpelschaden mit anhaltenden Reizerscheinungen und einhergehender Bewegungseinschränkung sowie im rechten Knie mit einer Gonartrhose 2. Grades begehrt. Das Versorgungsamt hat mit Bescheid vom 2. Jan. 2019 einen GdB von 30 festgestellt. Erscheint ein Widerspruch Ihres Erachtes erfolgreich, um einen höheren Einzel-GdB bzw. einen höheren Gesamt-GdB zu erzielen? Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus und verbleibe. Mit freundlichen Grüßen Herr D.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.01.2019, 15:21 Uhr

Sehr geehrter Herr D.,

vermutlich bedingt das Kniegelenksleiden den höchsten Einzel-GdB. Eine Herzkrankheit kann erfahrungsgemäß nur dann zu einer wesentlichen Erhöhung des GdB beitragen, wenn eine messbare Leistungsminderung nachgewiesen kann, i.d.R. durch Ergometrie. Für weitere Informationen geben Sie oben im Suchfeld "Herzkrankheiten" ein. MfG RA Köper

Herr D.
17.01.2019, 16:02 Uhr

Hallo Herr Köper,

hier ist noch einmal Herr D. Ihre Vermutung trifft zu, dass - natürlich zu meiner Zufriedenheit - nach erfolgter BypassOP keine wesentliche Leistungseinschränkung bei erwiesener KHK gegeben ist. So sind die Messdaten zur Ergometerbelastung > 100 Watt (über 2 Minuten) und mein behandelnder Kardiologe sieht angesichts bestehender KHK zzt. keinen herzseitigen Erhöhungsgrad. Das Kniegelenksleiden dürfte von daher den höchsten Einzel-GdB ausmachen. Ist dieser angesichts der geschilderten Funktionsstörungen und Bewegungseinschränkungen zu niedrig bemessen und lohnt von daher ein Widerspruch? Mit freundlichen Grüßen, Herr D.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.01.2019, 09:48 Uhr

Sehr geehrter Herr D.,

wie Sie oben (22.07.2018) noch einmal nachlesen können, kommt es bei der Gonarthrose weniger auf den Grad, also die medizinische Kategorisierung an, sondern auf die messbaren Bewegungsausmaße (Neutral-Null-Methode). Dazu fragen Sie einmal Ihren Orthopäden, ob der dies einmal bei Ihnen messen und einen Befund schreiben kann., ggf. muss dann aber privat liquidiet werden, die Ärzte freuen sich verständlicherweise nicht unbedingt über Schreibarbeit. Im Übrigen müsste man Akteneinsicht nehmen. Ich kann hier aber auch nur erste Tipps geben. MfG Köper

H.
24.07.2019, 19:24 Uhr

Hallo Herr Köper, erst einmal vielen Dank für Ihre wertvollen Informationen. Ich habe wegen Morbus Bechterew ca. vor 2 Jahren 30% Gdb bekommmen. Jetzt habe ich nun eine Gonarthrose mit Schweregrad mindestens 3 lt. MRT. Die Behandlungen haben leider nicht geholfen. Schmerztabletten, Kortisonspritzen, KG, Kniebandagen, Schuheinlagen und Hyaluronspritzen (Privat bezahlt). Alles vergeblich. Würden Sie mir einen Änderungsantrag empfehlen und was ist Ihre Prognose in dem Fall. Vielen Dank im Vorraus.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.07.2019, 09:54 Uhr

Sehr geehrter Herr H., in diesem Fall würde ich Ihnen einen Neufeststellungsantrag durchaus empfehlen, es kann gut sein, dass Ihr GdB zunächst zumindest auf 40 angehoben wird. MfG RA Köper

S.
01.08.2019, 12:17 Uhr

Guten Tag Herr Köper, ich bin seit 1997 nierentransplantiert und habe seit 1999 einen GdB von 70. Seit 2018 haben sich meine Nierenwerte dramatisch verschlechtert. Ich bin seit Mai 2018 aufgrund der Niere arbeitsunfähig erkrankt und kann meinem Beruf (Bürotätigkeit) nicht mehr nachgehen. Zudem drückt die Verschlechterung meiner Werte auf die Psyche. Ich bin seit einem Jahr in Therapie. Zudem habe ich seit Jahren Arthrose im Knie (Grad 2 und 3) und kann keine Wegstrecke unter 100 Meter ohne Schmerzen mehr laufen. Aufgrund meiner Niere, kann ich auch nicht unbegrenzt Schmerzmittel nehmen. Die Einnahme von Immunsuppressiva über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren, haben sich ebenfalls auf meine Psyche und geistige Leistungsfähigkeit niedergeschlagen. Ich hatte nun eine Erhöhung auf 80 GdB beantragt und das Merkzeichen G. Hinzu kamen jetzt gegenüber 1999 die Psyche und die Arthrose. Der Bescheid kam und es wurde nicht einmal für die Bereiche Psyche und Arthrose ein Einzel-GdB ermittelt. Es wird lapidar geschrieben, daß die Krankheiten schon alle in den 70 GdB integriert sind. Ich weiß leider nicht, wie ich dieses überprüfen kann. Meine Funktionsbeeinträchtigungen haben sich seit 1999 erheblich verschlechtert, ich kann kaum noch laufen, mein Transplantat droht zu versagen und ich bin wahrscheinlich erwerbsunfähig und dauerhaft durch meine Medikamente geschädigt. Wie kann ich denn so einen Bescheid überhaupt auf Richtigkeit prüfen? Vielen Dank und Grüße Sabine S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.08.2019, 13:02 Uhr

Sehr geehrte Frau S., die Bewertung lässt sich gerade bei mehreren Funktionsstörungen selten nur anhand des Bescheides nachvollziehen, geschweige denn überprüfen - dazu müsste man fristwahrend Widerspruch einlegen und Akteneinsicht bei der Behörde nehmen, um die eingeholten Befunde und die anschließende behördeninterne sozialmedizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes zu sichten. Rechtsanwälten werden die Akten i.d.R. von der Behörde im Original übersendet (sofern noch Papierakten geführt werden), die Betroffenen selber können Kopien anfordern. MfG, RA Köper

S.
19.08.2019, 14:42 Uhr

Guten Tag Herr Köper, ich habe nun die Informationen vom versorgungsärztlichen Dienstes zu meinem Bescheid bekommen. Die Einzel-GdB sind 70 (Niere), 20 (Gonarthrose), 20 (Psyche). Gesamt GdB 70. Dabei ist mir aber immer noch nicht klar, wo z.B. der Unterschied bei einer Nierentransplantation von 50 GdB zu 60 GdB zu 70 GbB und zu 80 GdB ist? Im Gutachten steht nur der Kreatinin-Wert. Was nicht berücksichtigt wurde ist das Alter des Transplantates, die Schädigung durch die Einnahme der Medikamente (20 Jahre), meine aufgrund der Abstoßung 2 jährigen Arbeitsunfähigkeit und der Verzicht auf Schmerzmittel. Ich nehme damit in Kauf, daß ich weniger mobil bin, da es mir besser erscheint, als lebenslang an die Dialyse zu müssen. Ich bin also absolut eingeschränkt in sämtlichen Aktivitäten, insbesondere gegenüber der Zeit vor 20 Jahren. Muß es nicht bei jedem behördlichen Bescheid eine Begründung geben, anhand der ich die Entscheidung überprüfen kann? Bei meiner Gonarthrose haben sie übrigens gesagt, es besteht keine Einschränkung auf Mobilität, denn ich kann ja Schmerzmittel nehmen. Ich weiß ebenfalls nicht, ob das Versorgungsamt nicht berücksichtigen muß, daß bei weiteren Schmerzmitteln mein Tranplantat versagen wird. Ich verstehe das nicht. Das Versorgungsamt kann es mir auch nicht erklären. Vielen Dank und Grüße S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.08.2019, 12:18 Uhr

Sehr geehrte Frau S., nach den gesetzlichen Vorgaben in § 35 Sozialgesetzbuch 10 muss das Versorgungsamt in der Begründung des Bescheides nur "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Dabei kann sich das Versorgungsamt darauf beschränken, die berücksichtigten Gesundheitsstörungen zu benennen. Wie und warum welche einzelne Gesundheitsstörung mit welchem Teil-GdB bewertet wurde, muss nicht angegeben werden. Die entsprechenden Erwägungen der Ärzte ergeben sich (wenn überhaupt) aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme. Die Bewertung ist auch "keine Mathematik", wenn man mit dem Gesamt-GdB nicht einverstanden ist, kann man Widerspruch und ggf. Klage erheben, ggf. muss dann ein Gutachten zur Bewertung eingeholt werden. MfG RA Köper

Sabine S.
09.09.2019, 13:06 Uhr

Guten Tag Herr Köper, nun habe ich meinen Widerspruchsbescheid bekommen und mein GdB hat sich gegenüber vor 20 Jahren demnach nicht verändert. Vor 20 Jahren war ich noch voll erwerbstätig und konnte problemlos 50 Stunden die Woche meiner Arbeit nachgehen. Ich habe Sport gemacht und war in meiner Mobilität nicht eingeschränkt. Die Einzel-GdB sind 70 (Niere), 20 (Gonarthrose), 20 (Psyche) und stehen alle wechselseitig in Verbindung zueinander. Trotz positive Gerichtsurteile in der Sache (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg), geht das Versorgungsamt darauf gar nicht ein. Um einen höheren GdB zu bekommen muß der Kreatininwert höher als 4 mg/dl sein, so das Versorgungsamt. Die gesicherte Abstoßung, meine 1,5 jährige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Nierenabstoßung, meine psychische Belastung und deren schon einjährige Behandlung spielen keine Rolle. Auch sagen sie, dass ich in meiner Mobilität nicht eingeschränkt bin. Gonarthrose von 3 in beiden Knien sagen nichts darüber aus, daß ich nicht voll mobil bin. Schmerzen sind kein Grund für eine Leistungsabnahme. Warum das Versorgungsamt zu der Auffassung kommt, daß im Grunde alles so ist wie vor 20 Jahre, grenzt für mich an Behördenwillkür. Vielmehr wird gesagt, dass bei einem GdB von 80, im Vergleich zu anderen, mir schon beide Unterschenkel fehlen müssen und es bei meiner Behinderung es im Verhältnis nicht so schlimm ist. Dieses ist die wissenschaftliche Begründung der Ärzte. Für mich hat sich meine Gesundheit und meine Teilnahme im öffentlichen Leben dramatisch verändert. Wie dann das Versorgungsamt sagen kann, es ist alles wie vor 20 Jahren ist, verstehe ich nicht. Vielen Dank und Grüße Sabine S.

J.
27.09.2023, 14:00 Uhr

Folgende Krankheiten: Arthrose beide Schultern, Knie links wird operiert im Nov., PTB (seit 1984); Depressionen mittelgradig (seit Feb 2021 BU), COP, großes Lungenemphysem (965 cm), Öseophagie mit Inhalation, Bluthochdruck, Schwerhörigkeit (Grad noch nicht bestimmt!), Migräne mit Augenschwindel, Burnout. GdB wurde mit 30 bestimmt, dabei Lungenemphysem und Kniearthrose noch nicht bekannt, jedoch beides nachweisbar und länger als 2 Jahre bereits vorhanden. Widerspruch läuft. Wie schätzen Sie meine Chancen auf einen höheren GdB ein? MfG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.09.2023, 17:11 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag - angesichts der Vielzahl der Gesundheitsstörungen, die Sie aufzählen und vor allem der dem Versorgungsamt bislang noch unbekannten Beschwerden erscheint ein Widerspruch bei einem bisherigen GdB von lediglich 30 folgerichtig. Da es bei der Neufeststellung des GdB allerdings bekanntermaßen leider nicht auf die Anzahl der Leiden ankommt, sondern eine Erhöhung nur in Betracht kommt bei hinzu getretenen Erkrankungen, die für sich genommen mindestens einen Einzel-GdB von 20 bedingen (Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 sind sozusagen 'wertlos'), kann ich Ihnen hier für die Erfolgsaussichten aus der Ferne keine Angaben machen. Hinsichtlich der Arthrose kommt es neben dem Grad und den Reizerscheinungen auf die Bewegungseinschränkungen an. Ich wünsche Ihnen für das Widerspruchsverfahren alles Gute und viel Erfolg. MfG RA Köper

T.
10.03.2024, 12:11 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper! Ich habe schon ein GdB von 30. Habe einen Neufeststellungsantrag gestellt für Arthrose in den Gelenken, LWS, Knien, Hüfte, Füssen und zusätzlich eine chronische geerbte Hautkrankheit im Genitalbereich Morbus Hailey Hailey dazu bekommen. Wieviel GdB kann ich erwarten - kann ich überhaupt eine Erhöhung erwarten? Mfg T.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.03.2024, 11:49 Uhr

Sehr geehrter Herr T., vielen Dank für Ihren Beitrag. Es ist gut möglich, dass Ihr GdB insgesamt von 30 auf 40 erhöht wird, mit dem Sprung von GdB 30 auf GdB 50 (Schwerbehinderung) tun sich die Versorgungsämter aber oft schwer. GdB 40 kann aber ein hilfreicher Zwischenschritt sein zur späteren Erreichung des Schwerbehinderten-Status, was wiederum für einen früheren Renteneintritt von Bedeutung sein kann. Für entsprechende Überlegungen ist übrigens der "Rentenrechner DRV" (Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner") im Internet hilfreich. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

T.
28.03.2024, 15:47 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich habe den GdB von 30 schon durch meine Alkoholkrankheit erlangt, habe durch die Erkrankungen der Athrosen, der Hautkrankheit Morbus Hailey Hailey und Psychischen Erkrankungen, z.B. Depressionen einen Verschlimmerungsantrag gestellt, habe ich eine Chance, auf einen GdB 50 zu kommen? MfG, T.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.04.2024, 09:47 Uhr

Sehr geehrter Herr T., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Angesichts der von Ihnen geschilderten, mehrfachen neu hinzugetretenen Erkrankungen war ein Neufeststellungsantrag richtig. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB ist gut möglich, mit dem "Sprung" von GdB 30 auf 50 tun sich die Versorgungsämter aber oft schwer, zumal es bei Ihnen sog. "Überschneidungen in den Auswirkungen" der Abhängigkeitserkrankung und der Depressionen geben mag (s. Teil A Nr. 3 Anlage zu § 2 VersMedV). Bei Arthrosen kommt es wesentlich auf das Stadium und die Frage messbarer Bewegungseinschränkungen an, bei Hauterkrankungen u.a. auf Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung (s. Nr. 17 Anlage zu § 2 VersMedV). Klären Sie daher ggf. mit Unterstützung Ihrer Hautärzte die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Sollten Sie einen Bescheid über einen Gesamt-GdB von 40 erhalten, fordern Sie am besten vom Versorgungsamt eine Kopie der versorgungsärztlichen Stellungnahme an und besprechen diese mit Ihren Ärzten. Ggf. können Sie dann Widerspruch erheben. Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

18.02.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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