Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Rentenzahlungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung der Krankenkasse mitteilen und hierauf Beiträge zahlen. Dies ergibt sich aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler.

DAK

Ausgangspunkt der Beitragsberechnung von freiwilligen Mitgliedern ist

§ 240 Sozialgesetzuch 5: Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder: (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).

Auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelung hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung die sog. "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" beschlossen. Dort heißt es:

§ 3 Beitragspflichtige Einnahmen: (1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.

Da eine private Berufsunfähigkeitsrente für den Lebensunterhalt verbraucht werden kann und das gesundheitsbedingt weggefallene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzt, sind diese Rentenbeträge leider auch zu verbeitragen. Dies hat das Bundessozialgericht bereits 2001 am Rande einer Beitragsentscheidung klargestellt:

Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem privaten Versicherungsvertrag gehörte dagegen schon unter Geltung des § 180 Abs 4 RVO  mit dem Zahlbetrag zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt, weil sie  Arbeitsentgelt ersetzen sollte und auf einer Risikoversicherung beruhte (BSG, Urteil vom 06. September 2001 – B 12 KR 5/01 R –, SozR 3-2500 § 240 Nr 40, Rn. 17 unter Hinweis auf BSG  SozR 2200 § 180 Nr 32).

2017 hat das Bundessozialgericht in einer weiteren Entscheidung ausgeführt:

BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 16/16 R: Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, beitragspflichtig seien nur Einnahmen und nicht ein Kapitalverzehr, der hier - vergleichbar einem Auszahlungsplan einer Bank - vorliege. Der Senat hat [...] die Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme bestätigt, weil mangels Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals nicht von einer Vermögensumschichtung oder einem Vermögensverzehr gesprochen werden könne (BSG Urteil vom 19.6.1986 - 12 RK 28/85 - SozR 2200 § 180 Nr 32 S 131). [...] Wie bereits ausgeführt wurde, stellt § 240 Abs 1 S 2 SGB V aber auf die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unabhängig davon ab, ob Zuwendungen mit dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 11/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 29 RdNr 17 mwN). Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, wird damit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Sofortrentenzahlung auf regelmäßig entrichteten Beiträgen oder einer Einmalzahlung beruht und ob im Fall der Übertragung von Vermögen an einen Dritten überhaupt von Kapitalverzehr gesprochen werden kann. Entscheidend ist, dass die Rentenleistung - wie hier - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (mit)bestimmt.

Fazit: Wenn Sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind und Ihnen eine private Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wurde, sollten Sie die Rentenzahlung Ihrer Krankenkasse melden und müssen damit rechnen, dass auf die laufende private Berufsunfähigkeitsrente Beiträge fällig werden.

Bei Nachzahlungen einer privaten Berufsunfähigkeitsrente ist die Besonderheit zu beachten, dass § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V auf § 228 Absatz 2 SGB V verweist, der eine Spezialregelung zu Nachzahlungen einer Rente enthält. Danach sind bei der Beitragsbemessung grundsätzlich nur Nachzahlungen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (und nach § 229 Abs. 2 SGB V von Versorgungsbezügen) zu berücksichtigen. Eine Beitragserhebung für nachträglich für zurückliegende Monate/Jahre gezahlten Anteil einer privaten Berufsunfähigkeitsrente kann so unter Umständen vermieden werden. Gegen entsprechende Beitragsbescheide sollte Widerspruch erhoben werden.


Kommentare

S.
05.10.2018, 19:48 Uhr

Hallo. Ich finde es nicht gut das hier nur über eine Freiwillige Kv. Geschrieben wird. Es gibt auch noch die Pflichtversicherung. Wie sieht es damit aus.?? Ich bin im Rentenantrag also gesetzlich Pflichtversichert. Die krankenkasse hat mich so eingestuft und nimmt meine private Bu. als Einnahme da ich keine sonstigen Einnahmen habe. Krankengeld und ALG 1 beziehe ich nicht mehr. Für ALG 2 habe ich eine zu hohe Bu. Grundsätzlich sollten beide Themen angesprochen werden mit gesetze. Mfg

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.10.2018, 21:37 Uhr

Sehr geehrter Herr S.,

Sie finden es also "nicht gut", dass Ihre drängenden Rechtsfragen hier nicht kostenlos lückenlos geklärt werden, anstatt sich erst einmal zu bedanken, dass es überhaupt so eine Seite wie diese hier gibt, deren Betrieb Arbeitszeit in Anspruch nimmt - das bedaure ich sehr. Um Ihre schlechte Laune aber nicht ausufern zu lassen, hier für Sie der Tipp, dass die Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern den Regeln für freiwillige Mitglieder folgt. Den "gesetze" suchen Sie sich bitte selber im SGB V heraus, ein bisschen Spaß bei der Suche soll ja bleiben (kleiner Hinweis: Suchen Sie im Achten Kapitel, Erster Abschnitt, Zweiter Titel)!

A.S.
02.11.2019, 15:24 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich bin zufällig auf Ihren Blog gestoßen. Das ist eine wahrlich höchst interessante Informationsquelle. Es ist wirklich bemerkenswert, dass Sie sich die Zeit für diese äußerst interessanten Ausführungen nehmen. Haben Sie hierfür herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen A.S.

J.K.
21.06.2022, 12:04 Uhr

Hallo, durch Zufall bin ich auf diese Seite gestoßen. Ich beziehe ein volle Erwerbsminderungsrente und jetzt auch Einnahmen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nun möchte ich fragen ob ich für diese Einnahmen als freiwilliges Mitglied in der GKV auch Beiträge zahlen muss. Ich hoffe Sie können mir helfen und ich bedanke mich schon im Voraus. Mit besten Grüßen J.K.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.06.2022, 12:16 Uhr

Sehr geehrter Herr K., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Der obige Artikel beantwortet genau diese Frage, siehe Überschrift/Einleitung. Sie sollten daher eine Kopie der Leistungsmitteilung des Berufsunfähigkeitsversicherer der Krankenkasse übermitteln. Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG RA Köper

ov
09.06.2023, 12:10 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, mein mein war selbstständig und ist krank geworden, er musste sein Geschäft schiießen. Ab Schließung des Geschäftes habe ich ihn in di Familienversicherung (ich bin gesetzlich versichert) aufgenommen. Er bezieht eine private BU-Rente i. H. von 500 €. Leider wusste ich nicht, dass diese BU-Rente als Einkommen zählt und habe immer bei der Krankenkasse eingegeben, dass er kein Einkommen hat. Er ist schwer krank (2 Stammzellentransplantationen hinter sich, 2 Herzinfarkte und jetzt besteht wieder Verdacht auf eine weitere Tumorerkrankung). Was soll ich tun? Ich muss doch der Krankenkasse mitteilen, dass er doch Einkommen in Form einer privaten BU-Rente hat. Rückwirkend müssen sie dann die Beiträge verrechnen? Da er im Moment weiter Therapien benötigt, habe ich Angst, dass er nicht mehr behandelt werden wird, da Krankenkasse ihn aus diesem Grund ausschließen kann... Bitte helfen Sie mir mit Ihrer Antwort, DANKE! VG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.06.2023, 10:53 Uhr

Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Zunächst zur allgemeinen Information der Leserschaft: Der obige Artikel betrifft f r e i w i l l i g e Mitglieder, nicht kostenfrei Familienversicherte. Zunächst muss geklärt werden (sofern noch nicht geschehen), ob das Einkommen des Ehegatten aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt (in § 10 Sozialgesetzbuch 5 etwas kryptisch formuliert) "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße". Die sog. Bezugsgröße für die Sozialversicherung wird jährlich bekanntgegeben. Sie beträgt in 2023 für Westdeutschland 3.395 Euro. Ein Siebtel davon sind 485 €. Nun zu Ihrem konkreten Fall: Ob Ihr Ehemann in der GKV bleiben kann, hängt davon ab, ob er vor der bisher durchgeführten Familienversicherung in der GKV oder der PKV versichert war (im ersten Fall kein Herausfallen aus der GKV) oder ob (im zweiten Fall) die Familienversicherung vor Bezugsbeginn der privaten BU-Rente eingesetzt hat (dann kein Herausfallen aus der GKV) oder umgekehrt erst die Rentenzahlung begonnen hat und dann die Familienversicherung durchgeführt wurde (dann ggf. Entfall der Familienversicherung und Verweis auf die PKV). Klären Sie außerdem bitte mit dem BU-Versicherer oder Ihrem Versicherungsmakler/-vermittler, ob nachträglich das Bezugsrecht für die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Ihres Mannes geändert werden kann und lassen Sie die Leserschaft hier bitte das Ergebnis wissen. Ich wünsche Ihnen alles Gute!

OV
13.06.2023, 09:30 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, er war als freiwilliger Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Da ich nicht wusste, dass die private BU-Rente auch als Einkommen zählt, haben wir angegeben, dass er kein Einkommen hat, so kam es zu der Aufnahme in die Familienversicherung. Aus Ihrem Beitrag verstehe ich, dass er über der Bezugsgröße der SV liegt. Wir müssen das dann der Krankenkasse mitteilen. Wird er dann wieder als freiwilliges Mitglied aufgenommen und es werden dann ein Mindestkrankenversicherungsbeitrag sowie Beiträge wie PV usw. aus privater BU-Rente an die Krankenkasse bezahlt werden müssen? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe!!! VG

E.
26.07.2023, 19:02 Uhr

Guten Abend Herr Köper, Kompliment und vielen Dank für ihre hervorragende Leistung hier. Eine Frage: Habe nach mehreren Jahren EU erfahren, dass eine mein Arbeitgeber eine Betriebsrente errichtet hatte. Dadurch ergibt sich für mich ein Betrag von ca. 225 € monatlich. Jetzt hat mir die Versicherung eine höhere Summe auf einmal ausgezahlt! Muß ich die KV und Einkommensteuer rückwirkend zahlen? Wenn ja, wird es mit Rücksicht auf das was die 225 € monatlich und entsprechend gerechnet oder zählt die Gesamtsumme als Einkommen für diesen Kalenderjahr? Ich hoffe, ich habe mein Anliegen richtig formuliert. Bin pflichtversichert bei der KK.Gruß, E.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.07.2023, 10:48 Uhr

Sehr geehrter E., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie als versicherungspflichtiger Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) (Link Stand 07/2023) versichert sind, gilt der oben stehende Blogbeitrag nicht für Sie - dieser betrifft nur freiwillige (also nicht pflichtversicherte) Mitglieder. Als Pflichtmitglied werden Ihre Versorgungsbezüge aus der Betriebsrente nach § 248 SGB V verbeitragt. Die Beiträge können von der Krankenkasse in der grundsätzlich 4-jährigen Verjährungsfrist gem. § 25 SGB IV auch rückwirkend nacherhoben werden. Rechnen Sie daher nach Unterrichtung der Krankenkasse mit einem entsprechenden Beitragsbescheid. Rückwirkende Säumniszuschläge können Sie ggf. noch abwenden, wenn Sie der Krankenkasse gegenüber glaubhaft machen, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Betriebsrente hatten. Zur Frage der Einkommensteuer wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG, D. Köper

L.
15.11.2023, 21:14 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich war selbstständig und freiwillig versichert in der GKV und habe eine private BU-Versicherung. Im März 2019 wurde ich arbeitsunfähig. Ab April 2019 bekam ich Krankengeld (bei meiner GKV durch einen Zusatzbeitrag versichert) über 18 Monate und wurde in dieser Zeit von der Zahlung für die GKV befreit. Da meine Arbeitsunfähigkeit andauerte, beantragte ich im Juni 2021 die BU, dies wurde anerkannt und mir wurde die vereinbarte Rente rückwirkend ab März 2019 bis Juni 2021 nachgezahlt. Für die laufende Rente bezahle ich die Beiträge meiner GKV. Zu meinen Fragen: Die BU wurde rückwirkend, auch für die Zeit, ich der ich Krankengeld bekommen habe, gezahlt. Muss ich das Krankengeld zurückzahlen? Muss ich für die rückwirkende Zeit (von März 2019 bis Juni 2021 wegen der Nachzahlung der BU die Beiträge der GKV nachzahlen? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, L.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.11.2023, 13:07 Uhr

Liebe L., vielen Dank für Ihren Beitrag. Der Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente führt bei gesetzlich Krankenversicherten nicht zur Rückzahlungspflicht hinsichtlich des bezogenen Krankengeldes. Beachten Sie hierzu diesen Blog-Beitrag vom 07.09.2017, 10:41 Uhr. Zur Frage einer Verbeitragung der rückwirkend gezahlten privaten Berufsunfähigkeitsrente siehe letzter Absatz des obigen Blogartikels. Warten Sie Bescheiderteilung der Krankenkasse ab. Wenn Ihrer Krankenkasse die Rentenzahlung bekannt ist, sollte diese von sich aus die Frage der rückwirkenden Verbeitragung klären. Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG RA Köper

L.
05.01.2024, 09:14 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich beziehe mich auf Ihren Beitrag (veröffentlicht am 15.11.2023 um 21:14). Ich habe den Beitragsbescheid bekommen. Die Nachzahlung der BU habe ich im Juli 2021 erhalten. Meine Krankenkasse hat nun für das ganze Jahr, also ab Januar 2021 meine Beiträge erhöht, so dass ich die erhöhten Beiträge ab Januar 2021 nachzahlen muss. Ist das rechtens, oder müsste ich die Nachzahlung ab Juli 2021 zahlen? Vielen Dank!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.01.2024, 10:53 Uhr

Sehr geehrte L., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde Ihnen empfehlen, gegen den Beitragsbescheid hinsichtlich der Verbeitragung der Nachzahlung der Berufsunfähigkeitsrente für zurückliegende Monate Widerspruch einzulegen. Wenn Sie möchten, dass ich dies für Sie übernehme, melden Sie sich gerne noch einmal über -> Kontakt -> Unverbindliche Anfrage. Im Erfolgsfall trägt die Krankenkasse die Rechtsanwaltskosten zu 100 %, was ich hier für wahrscheinlich halte. In jedem Fall Ihnen alles Gute! MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

11.01.2017

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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