Haben Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen und wurde Ihnen rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, müssen Sie die Differenz zwischen Krankengeld oder Arbeitslosengeld und Rente nicht an die Krankenkasse oder das Arbeitsamt zurückzahlen.
Dies ergibt sich für Krankengeld-Zahlungen aus § 50 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 5. Ist danach über den (rückwirkenden) Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung "hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern." Der Betrag, um den das Krankengeld die Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, wird "Spitzbetrag" genannt. Das Bundessozialgericht hat hat hierzu entschieden, dass
Der Versicherte darf den Spitzbetrag [...] deshalb behalten, weil er auf den rechtmäßigen Bezug des Krankengeldes vertrauen und seinen Verbrauch darauf einstellen durfte (BSG , Urteil vom 8. 12. 1992 - 1 RK 9/92).
Sie müssen also keine Angst haben, das i.d.R. höhere Krankengeld, bzw. den Unterschiedsbetrag an die Krankenkasse zurückzahlen zu müssen.
Für Arbeitslosengeld ergibt sich das gleiche Prinzip aus § 145 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3. Danach hat die Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung, nicht aber gegen den Arbeitslosengeldempfänger.
§ 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit (3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu.
Eine Erstattung hat man nur dann zu leisten, wenn die Rentenversicherung versehentlich rückwirkend Rente an den Versicherten überwiesen hat (sog. Nachzahlung), obwohl man für die gleiche Zeit bereits Arbeitslosengeld bezogen hat, also "doppelte Leistungen" erhalten hat. Dies kommt jedoch sehr selten vor, da die Rentenversicherung i.d.R. die rückwirkend bewilligte Rente nicht auszahlt, wenn bereits Arbeitslosengeld geflossen ist. Die Rentenversicherung behält in solchen Fällen die Nachzahlung ein und überweist diese dann direkt an die Bundesagenur für Arbeit. Kommt es wider Erwarten doch zu einer Rentenauszahlung an den Rentenberechtigten, muss dieser Arbeitslosengeld nur in Höhe der Rente an die Bundesagentur für Arbeit zahlen, die Rente also sozusagen "weiterreichen". Den Unterschiedsbetrag zwischen rückwirkender Rente und Arbeitslosengeld muss man nicht erstatten.
A C H T U N G : Die vorstehenden Informationen beziehen sich auf K r a n k e n g e l d der gesetzlichen Krankenversicherung, n i c h t auf privates K r a n k e n t a g e g e l d der privaten Krankenversicherung - bei Krankentagegeld sieht die Rechtslage ganz anders aus und kann die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zu unerquicklichen Krankentagegeld-Rückforderungen führen, siehe unten.
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Veröffentlicht am
12.12.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
02.07.2014, 21:35 Uhr
Meine Mama bekommt seit 01.09.2013 und sie wird jetzt Erwerbsrente und die bekommt von 01.09 bis heutige Tag alles bezahlt bekommt das gesamt Geld AOK Krankenkasse oder meine meine Mama
07.07.2014, 18:41 Uhr
Thema: Rückzahlung von Arbeitslosengeld
Ihr Text, Zitat: "....Kommt es wider Erwarten doch zu einer Rentenauszahlung an den Rentenberechtigten, muss dieser Arbeitslosengeld nur in Höhe der Rente an die Bundesagentur für Arbeit zahlen, die Rente also sozusagen "weiterreichen". ..." Frage: Ist dies Ihre persönliche Meinung Herr Köper oder gibt es für diesen Fall Rechtssicherheit?
07.07.2014, 18:48 Uhr
Nach § 145 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3 scheint die Regelung für die Rückzahlung von Arbeitslosengeld max. in Höhe der Rente wohl klar geregelt zu sein. Doch wie verhält es sich bei gezahlten Hartz-4 Leistungen und dem Zusammentreffen mit rückwärtiger Rente und Auszahlung der rückwärtigen Rente an den Berechtigten durch die Rentenversicherung?.
25.07.2014, 14:28 Uhr
Hallo, ich habe folgende Frage: ich habe nun meine Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt bekommen, nach dem es ein Sozialgerichtsverfahren gab. nun kann ich mir das Beginndatum der Rente aussuchen. Entweder der 01.04.11 oder der 01.01.12. Den Antrag auf EM habe ich am 17.01.12 gestellt, nachdem ich 2 x Wiedereingliederung und auch Reha durchgeführt hatte. In diesen Zeiträumen hatte ich Gehalt, Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen. Seit März keine Einnahmen mehr. Ich bin im öffentlichem Dienst. Wo sind denn hier Vor-oder Nachteile, mit dem Beginndatum.
09.11.2015, 11:01 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, wie wirkt sich das bei Mutterschaftsgeld aus, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend gezahlt wird? Ich bin aus dem Krankengeld ausgesteuert, erhalte aktuell ALGI und muss nun eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragen. Ab Februar 2016 erhalte ich Mutterschaftsgeld (in gleicher Höhe wie das ALGI) von der Krankenkasse. Die Krankenkasse sagt, ich muss das Mutterschaftsgeld in voller Höhe zurückzahlen, wenn die Rente rückwirkend genehmigt wird, auch wenn ich keine Rentenzahlung rückwirkend erhalte. Ist Mutterschaftsgeld nicht auch eine Entgeltersatzleistung (wie Krankengeld und ALGI), sodass ich wie in Ihrem Artikel vom 12.12.2013 beschrieben keine Rückzahlungspflicht habe? Vielen Dank für ein Feedback.
23.10.2015, 17:26 Uhr
Hallo, wieso benutzt unsere DRV diese mieße Maschen um Geldeintreiber für KK u. AA zu sein? jeder war doch vor seiner EMRente krankenversichert und arbeits- losenversichert! Hat das unser Staat nötig? Wo sind hier die Sozialgesetze - oder werden diese so gemacht, dass der ehrliche Bürger immer beschisssen wird? Was sagt ein Fachanwalt für Soziales zu dieser Praxis? Sind wir denn immer die Dummen?
05.11.2016, 14:16 Uhr
Hallo Herr Köper, die Krankenkasse bekommt also von der rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente die komplette Nachzahlung, weil mein Krankengeld höher war, als die Rente? Und die höhere Krankengelddifferenz kann sie nicht nachfordern? Muss man noch mit irgendeiner sonstigen Fremdforderung rechnen?
07.11.2016, 15:03 Uhr
Sehr geehrte(r) R.,
sofern das Krankengeld höher liegt, als die EM-Rente und die Bewilligungszeiträume sich decken, wird die gesamte Rentennachzahlung an die Krankenkasse ausgekehrt. Im Rentenbescheid steht dann:
Ob in Ihrem konkreten Einzelfall noch andere, verrechenbare Forderungen bestehen, kann ich Ihnen nicht sagen. Im klassischen Fall des Übergangs vom Krankengeld in die Erwerbsminderungsrente und rückwirkender Rentenbewilligung ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Entlassung aus einer (erfolglosen) Reha-Maßnahme ist dies i.d.R. nicht der Fall.
09.01.2017, 19:04 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, wie verhält sich das ganze bei einer Krankentagegeldversicherung. Wo würde man die Rückzahlungspflicht im Vertrag finden und wie müsste die lauten? z.B. bei der Gothaer ein 25 Jahre alter Vertrag? Vielen Dank.
09.01.2017, 20:08 Uhr
Sehr geehrte(r) Z.,
in der privaten Krankentagegeldversicherung stellt die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung leider grundsätzlich ein Problem dar. In den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung 2009 (MB/KT 2009) heißt es z.B. dazu:
Die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung bedeutet in den meisten Fällen auch eine Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten Krankentagegeldversicherung. Hierzu heißt es in § 15 Abs. 1 b) MB KT 2009:
Deshalb endet in den meisten Fällen mit Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung auch die private Krankentagegeldversicherung und der Anspruch auf Krankentagegeld. Das Krankentagegeld wird meist noch drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weitergezahlt (sog. "Schonfrist"), dann ist Schluss.
Welche Bestimmungen in Ihrem Vertrag enthalten sind, kann ich von hier natürlich nicht beurteilen.
10.01.2017, 15:34 Uhr
Hallo, und vielen Dank für Ihre Ausführungen. Genauso steht es in meinen Versicherungsbedingungen auch. Es steht aber weiter in §15 b:
Hat das was zu bedeuten? Hat den die BU Feststellung durch den Gutachter der Versicherung überhaupt keine Bedeutung? Es war meine BU-Versicherung, die den Zeitpunkt der BU auf 2,5 Jahre vordatiert hat. Ist es jetzt sinnvoll, die BU-Versicherung zu bitten, dies zu revidieren, oder ist das von den KTG-Zahlungen unabhängig? Von der Rente habe ich noch keinen Bescheid. Gilt hier dasselbe? Eine Rückzahlung wäre für uns der finanzielle Ruin! Vielen Dank.
10.01.2017, 16:59 Uhr
Sehr geehrte(r) Z.,
entscheidend ist der Nachsatz "spätestens aber 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit". Die sog. Nachleistung des Krankentagegeldes ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Es kommt leider häufig vor, dass seitens eines anderen Versicherungsträgers rückwirkend Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung festgestellt wird und der Krankentagegeldversicherer, wenn er hiervon Kenntnis erhält (Mitteilungspflicht des Versicherten, siehe oben!), die Gutachten oder Rentenbescheide der anderen Versicherer anfordert und sich auf bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit beruft, d.h. die Krankentagegeldversicherung beendet und Krankentageld zurückfordert. Der gleichzeitige Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente und Krankentagegeld (bezogen auf denselben Beruf) ist jedenfalls nicht vorgesehen. Wer Krankentagegeld bezieht, sollte daher gut überlegen, ab welchem Zeitpunkt er einen Antrag auf eine private Berufsunfähigkeitsrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Bei Ihnen ist es hierfür freilich leider schon zu spät. Eine "Revidierung" der Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den privaten Berufsunfähigkeitsversicherer ist in den mir bekannten Bedingungen nicht vorgesehen. Im Falle einer tatsächlichen Krankentagegeld-Rückforderung sollten Sie dann anwaltlich prüfen lassen, inwieweit die Definitionen der Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen der Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung sich decken und auf welchen Beruf sich diese beziehen. Dies sprengt aber hier den Rahmen.
29.01.2017, 06:09 Uhr
Hallo Herr Köper!
Sie beschreiben den Fall, dass jemand privates Krankentagegeld bekommt, Erwerbsminderungsrente beantragt und rückwirkend eine Rentenzusage erhält, die so weit zurückgeht, dass für einen Zeitraum Rente UND Krankengeld bewilligt sind:
"Sofern das Krankengeld höher liegt, als die EM-Rente und die Bewilligungszeiträume sich decken, wird die gesamte Rentennachzahlung an die Krankenkasse ausgekehrt."
Dieser Fall ist ja noch milde. Wie verhält es sich aber, wenn die PKV für den sich überlappenden Zeitraum das gesamte KTG zurückfordert mit der Begründung, es sei ja - rückwirkend - Erwerbsminderungsrente gezahlt worden und dadurch bestünde kein Anspruch auf Krankengeld rückwirkend für diese Zeit?
30.01.2017, 10:54 Uhr
Sehr geehrter T.,
Vorsicht, verwechseln Sie nicht das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit dem Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung (PKV). Während im Bereich der GKV die Rentenversicherung und die Krankenkasse ihre Zahlungen miteinander verechnen und man etwa höher liegendes Krankengeld nicht zurückzahlen muss, kann es im Bereich der PKV zu hohen Krankentagegeld-Rückforderungen kommen, siehe obige Diskussion. Deshalb sollte man beim Krankentagegeldbezug im Rahmen des Möglichen darauf achten, den im Antragsformular auf Erwerbsminderungsrente erfragten Zeitpunkt der Erwerbsminderung nicht zu weit nach hinten zu datieren, sonst kann es teuer werden.
Da es sich hier um eine medizinische Frage handelt, lässt sich der Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsminderung aber nur bedingt 'steuern' - letztlich entscheiden hierüber die Ärzte (der DRV oder des Gerichts). Diese orientieren sich meist am Zeitpunkt des Beginns einer vorangegangenen AU oder an Entlassungsberichten bei stationären Maßnahmen. Freilich gehen die Gutachter eher selten weiter zurück, als die Zeitangabe des Versicherten, da dessen Einschätzung auch ein gewisses Gewicht zukommt.
30.01.2017, 19:37 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper,
wie verhält es sich mit der Rückzahlung von ALG II Leistungen ('Hartz 4') im folgenden Fall? Vom Jobcenter wurde man im Februar 2016 mittels Gutachten als erwerbsunfähig eingestuft. Im Juli wurde gesetzliche EM-Rente beantragt und rückwirkend zum 02.08.2016 mit Beginn 01.03.2017 die Rente genehmigt. Nun hat die private Berufsunfähigkeitsrente nach langem hin und her auch der Zahlung statt gegeben. Die private BU-Rente übersteigt den vollen ALG II Satz. Es erfolgt eine Einmalzahlung rückwirkend für den Zeitraum 08/2016 bis 01/2017, Zugang des Geldes im Januar 2017. Welche Monate der Leistung müssen zurück gezahlt werden? Alles ab August oder nur der Januar (Monat des Geldzuganges?). Wie verhält es sich mit den Beiträgen zur Krankenkasse in diesem Fall? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
31.01.2017, 09:58 Uhr
Sehr geehrter Herr H.,
zum Zusammentreffen einer privaten Berufsunfähigkeitsrente mit 'Hartz-4'-Leistungen vom Jobcenter hat im Oktober 2015 das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden:
Das bedeutet: Auch eine nach rückwirkender Bewilligung in einer größeren Einmalzahlung ausgekehrte Berufsunfähigkeitsrente ist mit dem Monatsbetrag der bewilligten Rente als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, für die die Rente gezahlt wird. Der Monatsbetrag der Rente ist damit bei Ihnen ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (August 2016) als Einkommen zu berücksichtigen. Für diesen Zeitraum kann das Jobcenter Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen. Das Jobcenter ist entsprechend in anderen Fällen auch nicht befugt, eine größere Einmalzahlung für rückwirkende Monate ab dem Zuflusszeitpunkt zu berücksichtigen und nach der üblichen Verteilregel auf 6 Monate umzulegen. Dies spielt in Ihrem Fall keine Rolle, kann aber für Personen von Bedeutung sein, die eine rückwirkende BU-Rente für Monate erhalten haben, in denen Sie noch kein ALG 2 bezogen haben.
20.02.2017, 16:01 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ist die zu Beginn geschilderte Sachlage noch aktuell, dass ich für den Fall, dass meine EU-Rente niedriger ausfällt als das ALG I, die Rentenversicherung meine Rente an die Arbeitsagentur weiterreicht, ich aber die verbleibende Differenz zwischen ALG I und Rente nicht an die Arbeitsagentur zurückzahlen muss? Oder hat sich da inzwischen etwas geändert? Mit besten Grüssen
21.02.2017, 10:22 Uhr
Sehr geehrter Herr S.,
meine obige Erläuterung zum Arbeitslosengeld bezieht sich auf den verlinkten § 145 Absatz 3 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011, der bis heute nicht geändert wurde.
01.03.2017, 20:56 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, in meinem Falle ist die rückwirkend bewilligt Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit jedoch viel höher als das bereits erhaltene Arbeitslosengeld und zuvor das Krankengeld. Das Arbeitsamt schrieb mir, dass durch die Zahlung des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente als erfüllt gilt. Soll das heißen dass ich die Differenz der höheren Rente in Bezug zum Arbeitslosengeld (und evt. auch zum Krankengeld) nicht ausgezahlt bekomme? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
02.03.2017, 17:21 Uhr
Sehr geehrter Herr V.,
die Arbeitsagentur hat wahrscheinlich geschrieben, dass der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in Höhe des Arbeitslosengeldes als erfüllt gilt, nicht darüber hinaus. Schauen Sie dort noch einmal nach und warten Sie den Bescheid der DRV ab.
08.03.2017, 16:02 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper,
ich beziehe bereits seit etwa 3 Jahren eine zuvor privat abgesicherte BU Rente aufgrund psychischer Probleme. Im Jahr 2015 habe ich für einige Monate versucht, in meinem alten Beruf, aber anderem Arbeitsumfeld, wieder zu arbeiten und musste dies jedoch aufgrund eines neuerlichen Rückfalls aufgeben und habe dann für etwa 1 Jahr Krankengeld von der GKV bezogen. Danach habe ich nochmals versucht, im alten Beruf zu arbeiten, aber musste dies wieder aufgeben und denke, in Zukunft wirklich umschulen zu müssen. Nun meine Frage: Bei der jetzigen, neuerlichen Beantragung von Krankengeld(ich habe noch ca. 25 Wochen Anspruch) hat die GKV explizit darauf hingewiesen, dass auch Renten aus privaten BU-Versicherungen anzugeben sind und angerechnet werden. Können Sie dies bestätigen, bzw. gibt es neuere Urteile für einen solchen Fall, die das Urteil des Sozialgericht Trier (Urteil vom 06.10.2011, Az. S 1 KR 54/11), wonach eine private BU-Rente gerade nicht auf das gesetzliche Krankengeld angerechnet wird, bestätigen? Vielen Dank für ihre Hilfe vorab!
08.03.2017, 18:18 Uhr
Sehr geehrter Herr S.,
entgegenstehende Urteil sind mir nicht bekannt. Von daher können Sie bei einer Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente auf Ihr Krankengeld unter Bezugnahme auf das Urteil des SG Trier Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid der Krankenkasse erheben. Krankengeld darf z.B. auch nicht wegen des Bezuges einer Invalidenrente aus einem ärztlichen Versorgungswerk gekürzt werden. Ein Muster für einen einfachen Widerspruch (allgemein) finden Sie auf meiner Download-Seite. Der Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente kann die Krankenkasse aber u.U. zum Anlass nehmen, Sie gem. § 51 SGB V zur Stellung eines Reha-Antrags aufzufordern, wenn sich (nach ärztlichem Gutachten) ergibt, dass Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Diesen Bescheid kann man dann freilich auch rechtlich prüfen.
09.03.2017, 17:39 Uhr
Guten Tag Herr Köper, Meine Tochter bezog bisher eine Teil-EM-Rente (50%). Seit September 2015 ist sie krankgeschrieben und hat im Mai 2015 einen Antrag auf volle Rente gestellt. Die Bearbeiteung hat bis 07.02.2017 gedauert (ohne Widerspruch o. Klage). Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie die Teilrente weiter bezogen und gleichzeitig Krankengeld für ihre Teilbeschäftigung. An den positiven rückwirkenden Bescheid knüpft die DRV eine Nachzahlungsforderung für die bisherigen Rentenzahlungen, da die Nachzahlungsbeträge der Vollrente durch die Forderung der Krankenkasse aufgebraucht ist (Krankengeld und Teilrente zusammen waren erheblich höher als die Vollrente). Auf Grund der langen Rüchwirkung durch extrem lange Bearbeitungszeit sind die Forderungen erheblich und aus dem Privatvermögen der Versicherten nicht zu erbringen. Ratenzahlung ist wegen der geringen Rente auch nicht möglich. Kann man gegen diese Forderung vorgehen? Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar.
09.03.2017, 19:50 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, mein Ehemann ist leider verstorben, hat ab August 2016 Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung erhalten, im September hat er einen Reha-Antrag gestellt. Dieses Datum wird jetzt als Rentenantrag für Erwerbsminderungsrente ausgelegt. Erhalte ich jetzt nachträglich Erwerbsminderungsrente und muss das Krankentagegeld zurückzahlen? Vielen Dank für Ihre Auskunft. Beste Grüße
10.03.2017, 18:13 Uhr
Sehr geehrte M.,
zunächst einmal mein Beileid. Eine Krankentagegeld-Rückforderung liegt im Bereich des Möglichen. Warten Sie den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ab. Schauen Sie in den Krankentagegeld-Vertrag, meistens dort § 15, wann die Leistungen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit "spätestens" enden. In einigen Verträgen wird ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit (eine von der DRV festgestellte Erwerbsminderung wird i.d.R. als Berufsunfähigkeit ausgelegt) das Krankentagegeld noch 3 Monate oder 6 Monate weitergezahlt. Sollte für Ihren Mann also Erwerbsminderungsrente ab September 2016 rückwirkend bewilligt werden und erhält der Krankentagegeldversicherer hiervon Kenntnis (Sie müssen natürlich Bescheid sagen, steht auch in den Bedingungen), darf das Krankentagegeld entsprechend noch 3 oder 6 Monate länger bezogen werden. Im Übrigen wird das Krankentagegeld wohl von Ihnen zurückzuzahlen sein, es sei denn, Sie sind nicht Erbin (etwa wegen Ausschlagung). In einem Schicksalsfall wie dem Ihren zeigt sich der Krankentagegeldversicherer möglicherweise aber auch kulant, je nachdem, wieviel und wie lange KT bezogen wurde. Bei mehreren tausend Euro ist freilich die Kulanz schnell am Ende. Vielleicht hilft dann noch ein Brief von Ihnen als Witwe an den Vorstandsvorsitzenden der Versicherung mit Ihrer Fallschilderung. Berichten Sie dann hier gerne, wie es ausgegangen ist.
14.03.2017, 15:49 Uhr
Sehr geehrte(r) U.,
vielen Dank für Ihre Fallschilderung und Rechtsprechungshinweis zum Sonderfall der Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07. April 2016 – B 5 R 26/15 R) kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. auf die exakte Bezeichnung und Begründung des ursprünglichen Rentenbescheides sowie des Rückforderungsbescheides, ferner auf Vertrauensgesichtspunkte und die Frage der Ermessensausübung der Rentenversicherung. Betroffene sollten sich in einem solchen Fall individuell anwaltlich beraten lassen.
14.03.2017, 20:45 Uhr
Sehr geehrter Herr Körper,
mein Vater ist im August 2016 schwer krank geworden und hat bis Februar 2017 Krankengeld gezahlt bekommen. Im Dezember 2016 haben wir einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt. Leider ist er am 23.02.2017 verstorben. Nun haben wir ein Schreiben von der Rentenkasse erhalten (März 2017!), dass die Rente ab dem 01.12.2016 bewilligt wurde. Die Rente ist erheblich geringer als das Krankengeld. Es folgte eine Rückzahlungsforderung in Höhe der Differenz zwischen der Nettorente und dem Bruttokrankengeld. Muss diese Summe wirklich zurückgezahlt werden oder kann Widerspruch dagegen eingelegt werden? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ihre Hilfe.
15.03.2017, 11:40 Uhr
Sehr geehrte Frau F.,
auch Ihnen zunächst mein Beileid. Wenn die Rentenversicherung versehentlich eine Rentennachzahlung an Ihren Vater gezahlt hat, obwohl der Nachzahlungsbetrag eigentlich hätte einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt werden müssen, kann die Rückforderung durchaus korrekt sein. Wenden Sie sich zur Prüfung Ihres Einzelfalls aber bitte an Kollegen für Sozialrecht vor Ort.
16.03.2017, 14:04 Uhr
Sehr geehrter Herr Körper, Meine Schwiegermutter ist dieses Jahr im Januar verstorben und hat seit dem 12.1.16 Krankengeld von der krankenkasse bekommen sowie Zusatz-Krankenkgeld vom Arbeitgeber. Sie hat im September 2016, rückwirkend zum 01.05.2016 die volle Erwerbsminderung Rente bewilligt bekommen, der Arbeitgeber wie die Krankenkasse mussten mitteilen, ob sie Leistungen wie Krankengeld erbracht haben, was die Krankenkasse auch gemacht hat und ihr Geld zurück bekommen hat - nur der Arbeitgeber nicht, weil er keine Forderungen angegeben hat. Jetzt möchte der Arbeitgeber vom Erben das Zusatz-Krankengeld wieder haben, obwohl es von der Rentenversicherung übernommen wäre, wenn sie ihre Leistung angegeben hätten. Frage muss der Erbe das Zusatz-Krankengeld zurück zahlen von der Schwiegermutter?
16.03.2017, 14:35 Uhr
Sehr geehrte(r) M.,
das ist möglich, wenn der im maßgeblichen Zeitraum gezahlte (wohl tarifliche) Krankengeldzuschuss bei korrekter Anmeldung der Erstattungsforderung bei der Rentenversicherung vom Nachzahlungsbetrag der Rente einbehalten und an den Arbeitgeber abgeführt worden wäre. Schließlich ist in diesem Fall die nichteinbehaltene Rentennachzahlung an den Versicherten, bzw. dessen Erben ausgekehrt worden, an dessen Adresse sich der Arbeitgeber nun wendet. Zur Klärung Ihres Falles wenden Sie sich bitte an Arbeits- und/oder Erbrechtsanwälte.
17.05.2017, 17:45 Uhr
Hallo, aufgrund einer Hirnblutung hat die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente erlassen. Diese habe ich 6 Monate erhalten und dann mit Hilfe des Sozialverbands rückgängig gemacht. Die bereits erhaltene Rente habe ich komplett zurückgezahlt. Jetzt stellt sich die Frage ob ich für dies 6 Monate einen finanziellen Ausgleich erhalte? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
18.05.2017, 10:13 Uhr
Sehr geehrter Herr M.,
aus Ihren Schilderungen ergibt sich nicht, warum Sie gegen die (wohl befristete) Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente vorgegangen sind und wie es zu dem Rentenantrag kam. Wenn rückwirkend keine Erwerbsminderung, sondern lediglich Arbeitsunfähigkeit vorlag, können Sie bei Erfüllung entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen natürlich versuchen, rückwirkend Krankengeldansprüche geltend zu machen. Fallkonstellationen wie die Ihre mit Rentenbewilligung und rückwirkender Aufhebung der Rentenbewilligung auf Betreiben des Versicherten sind allerdings selten, so dass es schwierig werden könnte. Lassen Sie sich zu den Folgen des rückwirkenden Rentenwegfalls beim Sozialverband beraten, der dieses Verfahren mit Ihnen geführt hat. Sicher hat der Sozialverband daran gedacht, welche Leistungen anstelle der angegriffenen Rente von wem erlangt werden sollen.
30.06.2017, 08:01 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper ich bekomme seit März Erwerbsminderungsrente. Davor bezog ich Alg I. Nun ist die Rente aber höher und die Arge hat mir bereits im Februar geschrieben, wieviel sie beim Rententräger zurückfordern. Demnach bleibt noch eine gute Nachzahlung übrig. Wie lange darf die Rentenversicherung den übrigen Betrag jetzt noch einbehalten? Ich habe schon mehrfach da hin geschrieben, aber leider ohne Reaktion. Freundliche Grüße.
30.06.2017, 10:37 Uhr
Sehr geehrte Frau K.,
sobald das Jobcenter seine Erstattungsforderung bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldet hat, muss die Deutsche Rentenversicherung die überschießende Rentennachzahlung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern an Sie auskehren. Sie können die Deutsche Rentenversicherung noch einmal mit Zugangsnachweis (Telefax-Sendebericht oder Einschreiben) und Angabe Ihrer Versichertennummer anschreiben:
14.07.2017, 16:14 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, mir wurde vor kurzem eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum 01.07.14 zugesprochen. Mein damaliger Arbeitgeber, ein Klinikum( Tarifvertrag" angelehnt"an den öffentlichen Dienst), möchte nun rückwirkend einen Krankengeldzuschuss geltend machen, der den Fehlbetrag zwischen Krankengeld und Lohn ausgleicht; er wird max. 6 Monate je nach Gehaltshöhe bezahlt. Ist das den Rechtens? Freundliche Grüße
22.07.2017, 23:00 Uhr
Sehr geehrte A.,
in diesem Fall empfehle ich Ihnen, sich an Fachanwälte für Arbeitsrecht oder arbeitsrechtliche Beratungsstellen vor Ort zu wenden, da es für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung auf die Wirksamkeit der entsprechenden Tarifvertragsbestimmungen ankommt und die Kollegen für Arbeitsrecht diese anhand der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen können.
08.08.2017, 18:14 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, mir wurde vor kurzem eine 100 % Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum 01.01. zugesprochen. Hatte aber bis zum 30.01 gearbeitet, wurde dann krank, bekam dann Krankengeld vom Arbeitgeber, danach (Tarifvertrag “angelehnt" an den öffentlichen Dienst), einen Krankengeldzuschuss, der den Fehlbetrag zwischen Krankengeld und Lohn ausgleicht. Hatte bis Ende Juni 8878,68 €, Lohn und Lohnausgleich bekommen. Jetzt dichtet mir die LVA ein Hinzuverdienst in Höhe von 11936,76 € an und will meine Rente um 187,89 € im Monat kürzen. Ist dieses zulässig? Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.
09.08.2017, 10:14 Uhr
Sehr geehrter Herr B.
grundsätzlich muss die Rentenversicherung nach § 96a Sozialgesetzbuch 6 einen etwaigen Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente anrechnen. Dazu werden in der Anlage Hinzuverdienst des Rentenbescheides für bestimmte Zeiten individuelle Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze 450 €. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Rente gekürzt. Bei voller Erwerbsminderung und mehr als 450 € Einkommen werden 40 % eines Zwölftels des jährlichen überschüssigen Hinzuverdienstes auf die Rente angerechnet. Wenn Sie in Ihrem Fall im Januar noch gearbeitet und dafür Lohn erhalten haben, stellt dies Hinzuverdienst dar. Bei rückwirkender Anrechnung von Hinzuverdienst behält die Rentenversicherung ein Teil der Nachzahlung ein. Bei laufendem Hinzuverdienst mindert sich die Rente. Möglicherweise wurde bei Ihnen irrtümlich laufender Hinzuverdienst angenommen. Ich empfehle, ihren Fall individuell anwaltlich prüfen zu lassen. Für die Rückforderung von Krankengeldzuschüssen durch den Arbeitgeber gibt es tarifvertragliche Regelungen.
24.08.2017, 18:02 Uhr
Sehr geehrter Herr Anwalt, ich werde mich an Sie, weil ich der Überzeugung bin, dass ihr Fachwissen sehr ausgeprägt ist. Zu meiner Frage: Im August 2011 stellte ich einen Antrag auf OEG Rente, die jetzt im Januar 2017 nach langer Dauer endlich positiv beschieden wurde. Im Oktober 2012 stellte ich einen Antrag auf Hartz4 für Wohnungslose. Aus menschlicher Sicht eine sehr unwürdige Angelegenheit. Meine Bedürftigkeit endete im Juni 2016. Zu dem Regelsatz in Höhe von 384 EUR kamen noch 100 EUR Unterkunftskosten für Übernachtungen bei Bekannten. Vom LWL Münster würde eine Rentennachzahlung in Höhe von 44.500 EUR errechnet. Davon hielt der LWL insgesamt 17.456 EUR ein und kehrte diesen Betrag an das Jobcenter aus. Aus meiner Sicht war ich für den gesamten Zeitraum hilfsbedürftig. Mein Antrag war auch kein vorläufiger Bewilligungsbescheid vom Jobcenter sondern auf Endgültigkeit beschieden worden. Zudem erhielt das Jobcenter auch für den genannten Zeitraum die Zinsen. Einen Aufhebungsbescheid habe ich bis heute nicht erhalten. Ich möchte diese Praxis so nicht hinnehmen und beabsichtige Klage hiergegen einzulegen. Wie sehen Sie die Chancen und könnte ich Sie damit beauftragen? Für eine Antwort möchte ich mich schon einmal recht herzlich. Mit freundlichen Grüßen.
24.08.2017, 19:39 Uhr
Hallo Herr Köper,
meine Frau ist nach Ihrem Studium schwer psychisch erkrankt. Sie ist seit letzten Jahr berentet wegen voller Erwerbsminderung. Sie hat auch ein Grad der Behinderung von 80. Jetzt meine Frage. Muss meine Frau ihr Bafög zurückzahlen? Sie bekommt wie schon geschrieben nur eine Rente die unter 1000 Euro ist und es ist nicht absehbar, ob sie jemals wieder ins Arbeitsleben zurück finden wird. Viele Grüße
30.08.2017, 11:50 Uhr
Sehr geehrter Herr M.,
die Rente wegen Erwerbsminderung ist nach § 21 BAföG anzurechnendes Einkommen und müssen Sie den Rentenbezug dem BAföG-Amt mitteilen, so dass dort eine entsprechende Berechnung durchgeführt werden kann.
30.08.2017, 12:03 Uhr
Sehr geehrter Herr K.,
nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist die Grundrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG gem. § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigendes Einkommen. Ihrem Anliegen dürften daher wohl Erfolgsaussichten beschieden sein und wäre in diesem Falle Zahlungsklage gegen den LWL zu erheben und die Beiladung des Jobcenters zu beantragen.
06.09.2017, 17:24 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper,
ich habe von 15.12.2015 bis 11.07.2017 Krankengeld von der DAK (gesetzlich) bezogen und habe auch verschiedene Therapie in der Zeit gemacht. Auch habe ich einen Reha Antrag gestellt, der noch in Bearbeitung ist. Seit 12.07.2017 bin ich jetzt arbeitslos gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld I. Jetzt hat meine private Berufsunfähigkeitsversicherung endlich eingewilligt, mir für das ganze Jahr 2016 und bis Ende 2017 mir Berufsunfähigkeitsrente als Einmalzahlung zu bezahlen! Unterschrieben habe ich noch nichts und Geld ist auch noch nicht geflossen. Meine Frage, muss ich diese Einmalzahlung der DAK nachträglich melden und.....muss ich es dem Arbeitsamt melden? Beim Thema Arbeitsamt, gehe ich davon aus, dass die das ab dem 12.07.17 bis zum Jahresende bestimmt anrechnen werden! Aber dürfen die das wirklich? Das ist doch eine private BU! Dafür zahle ich ja auch einen privaten hohen Monatlichen Beitrag! Ich hoffe auf schnelle Antwort und danke schon im Voraus! S.
07.09.2017, 10:41 Uhr
Sehr geehrte S.,
sowohl beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse, als auch beim Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur ist der Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente unschädlich. Die gesetzlichen Bestimmungen in § 50 Sozialgesetzbuch 5 (für das Krankengeld) und in § 156 Sozialgesetzbuch 3 (für das Arbeitslsosengeld) beziehen sich nur auf staatliche Rentenleistungen in- oder ausländischer Stellen, nicht auf private Berufsunfähigkeitsleistungen (sog. "Leibrenten"). Beim Arbeitslosengeldbezug kann sich dann jedoch die Frage nach der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung stellen.
Häufig versuchen die Versicherer auf diese Weise auf Kosten der Betroffenen eine Menge Geld zu sparen. Mit anwaltlicher Hilfe lassen sich oft deutlich höhere Leistungen durchsetzen. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist die anwaltliche Prüfung und ggf. Vertretung i.d.R. abgedeckt. Bei Interesse melden Sie sich gerne telefonisch oder über mein Kontaktformular ("Unverbindliche Anfrage"). Hier finden Sie außerdem noch ein Video zu diesem Thema).
02.10.2017, 14:05 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper,
mein Vater hat bis zum 14.09.2017 Krankengeld bekommen, dies wurde dann gestoppt mit dem Bescheid der Erwerbsminderung. Volle Erwerbsminderungsrente ab 01.11.2017 rückwirkend zum 10.01.2017. Mein Vater ist jetzt demzufolge ohne Geld, da die Krankenversicherung nicht mehr zahlt und das Arbeitsamt hier auch nicht zuständig ist. Es kann doch nicht sein, dass er für 10 Wochen kein Geld bekommt und niemand zuständig ist ,nur weil er es rückwirkend bekommt. Was kann man da tun und ist das rechtens? Vielen Dank für Ihre Hilfe. V.
02.10.2017, 14:40 Uhr
Sehr geehrte/r V.,
wenn volle Erwerbsminderung (EM) ab Januar 2017 festgestellt wurde, wundert mich, dass die Rente erst ab November gezahlt werden soll, wie Sie schreiben. Wenn es sich um eine befristete Rente handelt, beginnt die Rentenzahlung üblicherweise ab dem 07. Monat nach dem (auch rückwirkend feststellbaren) Eintritt der Erwerbsminderung, § 101 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 6, bei verspäteter Antragstellung ggf. ab dem Monat der Antragstellung, § 99 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 6. An einer verspäteten Antragstellung kann es nicht liegen, da die Krankenkasse ja offensichtlich schon Mitte September einen Bescheid der DRV erhalten hat, wie Sie schreiben. Melden Sie sich diesbezüglich noch einmal bei der Rentenversicherung. Im Übrigen sind bei voller EM bis zum Rentenbeginn nicht mehr die Krankenkasse oder das Arbeitsamt, sondern das Grundsicherungsamt zuständig. In den Rentenbescheiden der DRV finden sich i.d.R. auch Hinweise dazu ("Grundsicherung bei Erwerbsminderung").
25.10.2017, 10:27 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin schwerbehindert (GdB 80) und beziehe nach Krankschreibung (ab 30.1.2017) rückwirkend zum 1.5.2017 eine volle Erwerbsminderungsrente. Die erste Zahlung soll zum 30.11. 2017 erfolgen. Die Rente liegt höher als das zuvor erhaltene Krankengeld. Im Rentenbescheid steht:" Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt. Zunächst sind Ansprüche anderer Stellen zu klären (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit u.s.w.). Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt ist,rechnen wir die Nachzahlung ab". Diesen Text hatten Sie bei einer der vorhergehenden Fragen erwähnt, aber da war die volle Erwerbsminderungsrente niedriger als das Krankengeld. Wie lange kann dieser Prozess dauern und werde ich überhaupt von der Nachzahlung etwas bekommen? In der Hoffnung auf Hilfe - Mit freundlichen Grüßen Maren Ruden
26.10.2017, 14:16 Uhr
Sehr geehrte Frau R.,
die Dauer des Einbehalts ist neben der aktuellen Bearbeitungsdauer bei der DRV abhängig davon, wie schnell Ihre Krankenkasse die Erstattungsansprüche wegen des Krankengeldes bei der DRV anmeldet. Bei der Krankenkasse muss dazu ein Mitarbeiter eine entsprechende Berechnung bei der DRV einreichen. Sie können diesbezüglich bei Ihrer Krankenkasse anrufen und fragen, ob diese ihre "Erstattungsansprüche schon bei der DRV angemeldet"hat. Die sollten dann gleich wissen, worum es geht. Normalerweise nimmt der Vorgang einige Wochen in Anspruch.
07.12.2017, 13:12 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe seit 02/2015 eine teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und daneben Teilzeit gearbeitet und später Krankengeld bezogen. Im September 2016 habe ich aufgrund fortschreitender Erkrankung eine volle Rente beantragt. Diese wurde mir jetzt Rückwirkend zum 1.9.16 bewilligt. Mein Rentenbescheid auf teilweise Erwerbsminderungsrente wurde rückwirkend zum 1.9.16 aufgehoben, so dass ich die komplette Rente ab 09/16 zurückzahlen soll, denn aus der Nachzahlung aus der vollen Rente wird der komplette Erstattungsanspruch der Krankenkasse befriedigt. Kann das so richtig sein? Ich habe ja aus der teilweisen EM-Rente meinen Lebensunterhalt bestritten. Mit freundlichen Grüßen
08.12.2017, 17:19 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper,
ich habe Ihre Ausführungen zu allen hier gestellten Fragen sehr interessiert gelesen. Aber zum Fall meiner Tochter passt keine so ganz genau. Meine Tochter bezog schon seit Jahren eine Erziehungsrente in Höhe von etwa € 800. Dazu hat sie im Rahmen des erlaubten einen Teilzeitjob gehabt. Jährlich wurde die Höhe der Einkünfte überprüft. Von diesem Nebenverdienst zahlte sie Steuern und Sozialabgaben.Eines Tages ereilte sie ein Schlaganfall. Die Erziehungsrente lief weiter und anstelle des Nebenverdienstes gab es entsprechendes Krankengeld in Höhe von ca. € 360. Lange Zeit danach musste sie aufgrund ihres Krankheitsbildes sowie des auslaufenden Krankengeldes einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Diesem wure dann rückwirkend stattgegeben. 100% Erwerbsminderung zunächst für 3 Jahre befristet. Dann kam ein Bescheid über eine entsprechende Nachzahlung von € 9000. Dieser Betrag wurde aber nicht ausbezahlt, sondern mit der bis dahin gezahlten Erziehungsrente verrechnet, da diese beiden Renten nicht gleichzeitig erhalten werden dürfen. Weil die EMR geringfügig höher als die Erziehungsrente war blieb ein Auszahlungsbetrag von etwa € 600 übrig. Die Rentenkasse hatte aber auch noch Ansprüche der Krankenkasse vorliegen und zahlte diese in Höhe von 3500 an die KK. Dadurch entstand ein dickes Minus welches meine Tochter an die Rentenkasse zahlen soll. Nun habe ich in Ihren Antworten häufig von einem Urteil des BSG gelesen. Der Versicherte darf den Spitzbetrag [...] deshalb behalten, weil er auf den rechtmäßigen Bezug des Krankengeldes vertrauen und seinen Verbrauch darauf einstellen durfte (BSG , Urteil vom 8. 12. 1992 - 1 RK 9/92). Genau darauf konnte meine Tochter auch vertrauen. Ich meine den Tenor des Urteils so zu verstehen, dass Ansprüche maximal in Höhe der Rentennachzahlung zu begleichen sind. Also ein Schutz gegen eine eventuelle Überforderung. Gerade die vorstehende Schilderung würde doch der Intension des Urteils entgegen wirken. Es ist eben nicht zu einer Nachzahlung gekommen, weil die Renten gegeneinander aufgerechnet wurden. Allenfalls die € 600 stünden doch effektiv zur Verfügung, sodass alle darüber hinausgehenden Forderungen als Spitzbetrag zu sehen sind. Für eine Einschätzung Ihrerseits wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen
08.12.2017, 18:25 Uhr
Sehr geehrte Frau G., sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Beiträge. Zur Frage des Umfangs der Verrechnung einer rückwirkend bewilligten vollen Erwerbsminderungsrente bei vorangegangenem Bezug einer halben Erwerbsminderungsrente und Krankengeld mit dem Erstattungsanspruch der Krankenkasse ist ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig:
Es ist daher zu empfehlen, gegen die Bescheide der Rentenversicherung, mit dem der Einbehalt, bzw. die Auskehrung der rückwirkenden Rente an die Krankenkasse bekannt gegeben wird, rein vorsorglich Widerspruch und gegen entsprechende Widerspruchsbescheide Klage zu erheben. Einschlägige Urteile der Landessozialgerichte, die sich zuletzt häufen, sind überwiegend zu Ungunsten der Versicherten. Es bleibt abzuwarten, wie das BSG entscheidet. Die 'volle Verrechnung' erscheint unbillig, weil diese mit dem Rechtsgedanken des eingangs erwähnten § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, bzw. dem gerade in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden berechtigten Vertrauen der Versicherten, überschießendes Krankengeld behalten zu dürften, nicht recht in Einklang zu bringen ist. Es kann allerdings durchaus sein, dass das BSG sagt: Hier haben wir leider eine Gesetzeslücke, die der Gesetzgeber und nicht die Sozialgerichtsbarkeit schließen muss.
15.12.2017, 20:43 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich beziehe seit 2010 eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Ich bin jedoch noch für 4 Stunden täglich auf Gehalt arbeiten gewesen und bin somit ja sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Seit 10/17 bin ich zu 100% erkrankt. Lohnfortzahlung lief noch bis 14.11.17. Ab da erhalte ich Krankengeld aus gesetzlicher KV. Ich habe eine private Krankentagegeldversicherung. Derzeit ist noch strittig ob ich überhaupt Krankentagegeld daraus beziehen werde aufgrund meiner langjährigen bestehenden EMR. Der Vertag wurde nie beendet, obwohl die private KV von der EMR weis. Muss ich der DRV jetzt im Zuge der regelmäßigen Hinzuverdienstüberprüfung bereits angeben, dass eventuell private Krankentagegeldzahlungen zu erwarten sind? Und wird im Falle einer Auszahlung dieses Krankentagegeld aus der privaten Versicherung als Hinzuverdienst angerechnet? Krankengeld ja da Lohnersatzleistung. Aber das aus der privaten Kv habe ich so jetzt nicht in den Beschreibungen der DRV entnehmen können. Vielen Dank für Ihre Mühen.
18.12.2017, 12:42 Uhr
Sehr geehrte Frau K.,
hypothetisches Einkommen ist beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht mitteilungspflichtig. Es dürfte auch unwahrscheinlich sein, dass die private Krankenversicherung Ihnen bei einer durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellten teilweisen Erwerbsminderung für denselben Zeitraum Krankentagegeld zahlt, da die KT-Versicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet und eine bedingungsgemäße BU bei teilweiser Erwerbsminderung nahe liegt.
27.02.2018, 13:10 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, könnten Sie freundlicherweise Auskunft geben, auf welcher Rechtsgrundlage bereits gezahltes ungekürztes Krankengeld nicht zurückgefordert werden kann, wenn rückwirkend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschieden wird? Für bereits gezahltes Krankengeld bei voller Erwerbsminderungsrente steht ja in § 50 SGB V, dass "die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern [kann]", aber in welchem Gesetz bzw. welcher Verordnung kann man denn nachlesen, dass bei teilweiser Erwerbsminderung bereits gezahltes Krankengeld nicht zurückgefordert werden kann? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für einen Hinweis. Vielen Dank & mit freundlichen Grüßen, M.
27.02.2018, 14:36 Uhr
Sehr geehrte Frau M.,
eine solche Vorschrift gibt es nicht. Eine teilweise Erwerbsminderung (=Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich) schließt einen Krankengeldanspruch nicht aus. Das Krankengeld wird aber in diesen Fällen um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wie sich aus dem oben verlinkten § 50 Sozialgesetzbuch 5 ergibt und zwar aus dessen Absatz 2 Nummer 2. Insoweit gilt der "alte Rechtsgrundsatz", dass man Paragrafen immer bis zum Ende durchlesen sollte. ;-)
28.02.2019, 20:44 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich wurde von der Krankenversicherung ausgesteuert und habe einen EM-Rentenantrag gestellt, der noch nicht bewilligt ist. Nun beziehe ich ALG1 nach § 145 SGB III. Muss ich das bezogene ALG1 zurückzahlen für den Fall, dass die EM-Rente nicht bewilligt wird?
28.02.2019, 22:38 Uhr
Nein, müssen Sie nicht, Herr S. - Schönes Wochenende im Voraus, D. Köper
11.03.2019, 11:30 Uhr
Sehr geehter Herr RA Köper, ich war seit Dezember 2016 durchgehend bis 31.12.18 AU und habe bis Mitte Dezember 2018 Krankentagegeld von meiner privaten Krankenversicherung bezogen. Das Versicherungsverhältnis mit der PKV endete wegen Eintritt in die gesetzl. Versicherungspflicht am 31.12.18. Im März 2019 wurde mir nun rückwirkend ab dem 01.01.17 meine BU bewilligt. Kann die PKV, bei der ich seit 2019 nicht mehr versichert bin, das Krankentagegeld zurückfordern? Eine Mitteilungspflicht besteht aktuell ja nicht mehr.
11.03.2019, 12:14 Uhr
Sehr geehrter Herr K.,
wie bereits oben kurz angerissen, ist die Rechtslage bei der privaten Krankentagegeldversicherung ganz anders, als bei der gesetzlichen Krankenversicherung und sind Krankentagegeldrückforderungen bei rückwirkender Feststellung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich rechtlich möglich und können schnell beträchtliche Höhen erreichen. Auch in Ihren Versicherungsbedingungen zur Krankentagegeldversicherung dürfte geregelt sein, dass die Krankentagegeldversicherung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit endet (zumeist, bitte einmal nachschauen § 15). Der Rechtsanspruch auf KT entfällt (ggf. unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von wenigen Monaten) dann mit der Berufsunfähigkeit vollständig. Eine andere - tatsächliche - Frage ist, ob der Krankentagegeldversicherer Kenntnis vom Eintritt der BU erlangt und den Rückforderungsanspruch geltend macht.
11.03.2019, 14:05 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, danke für die schnelle Antwort. Was Sie erläutert haben, ist mir alles bewusst und bekannt. Es geht primär um die Frage, ob die PKV auch noch Rückforderungsansprüche geltend machen kann, wenn durch den Wechsel in die gesetzl. Pflichtversicherung gar kein Versicherungsverhältnis mehr besteht.
11.03.2019, 14:09 Uhr
Der Eintritt gesetzlicher Versicherungspflicht in der GKV ändert prinzipiell nichts am möglichen rechtsgrundlosen KT-Leistungsbezug nach Beendigung der KT-Versicherung. MfG RA Köper
04.09.2019, 10:45 Uhr
Guten Morgen Herr RA Köper, zuerst einmal danke, dass Sie hier einige Fälle erläutern. In diesem Zusammenhang habe ich auch eine Frage. Seit dem 07.11.2017 bin ich arbeitsunfähig. Eine Reha wurde genehmigt und im Mai 2018 angetreten. Seit dem 6.5.2019 beziehe ich ALGI (Nahtlosigkeit). Ende Jan. 2019 habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Dieser wurde innerhalb von 2 Wochen abgelehnt. Ich habe Widerspruch eingelegt und jetzt einen Rentenbescheid erhalten, dass ich rückwirkend ab 1.6.2018 für 3 Jahre eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhalte. Diese ist wesentlich geringer als die Zahlungen der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit. Eine Rückzahlung dieser Zahlungen würde mich finanziell ruinieren. Kann ich gegen den Rentenbeginn Widerspruch einlegen oder gibt es noch andere Möglichkeiten? Fordern Krankenkasse und Agentur für Arbeit nur die monatliche Höhe der Rentenzahlung für die doppelt bezahlten Monate zurück? Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank. DBK
04.09.2019, 13:14 Uhr
Sehr geehrte Frau K., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wie Sie oben sehen können, muss das die Rente übersteigende Krankengeld oder Arbeitslosengeld im Falle der rückwirkenden Rentenbewilligung n i c h t zurückgezahlt werden. Die DRV behält lediglich die Rentennachzahlung ein, siehe Hinweis im Rentenbescheid "Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt." und wird die Nachzahlung an die Krankenkasse, bzw. die Arbeitsagentur überweisen, soweit die Bezugszeiträume sich überschneiden. Das klären die Sozialleistungsträger untereinander. MfG RA Köper
26.09.2019, 16:03 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, folgender Sachverhalt: Meine Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV. Das Krankengeld wurde durch das Jobcenter aufgestockt. Ist es richtig, dass das Jobcenter ebenfalls einen Erstattungsanspruch an die DRV auf diese aufstockende Leistung hat? Somit wäre die gesamte Nachzahlung bis Ende Oktober aufgebraucht, obwohl ich nur bis August Krankengeld und bis September AlgII erhalten habe. MfG Bo.
27.09.2019, 10:46 Uhr
Sehr geehrte Frau Bo, vielen Dank für Ihre Nachricht. Auch das Jobcenter kann Erstattungsansprüche gegenüber der DRV anmelden, so dass ein Teil oder die gesamte Rentennachzahlung nicht an den Versicherten, sondern an das Jobcenter ausgezahlt wird. Dies ist sogar sehr häufig der Fall - wenn die Jobcenter mitbekommen, dass eine Erwerbsminderungsrente im Raume steht, melden die erfahrungsgemäß sehr schnell Erstattungsansprüche bei der DRV an. Es kann dann nach Rentenbewilligung länger dauern, bis die Erstattungsansprüche von der DRV geprüft und eine Abrechnung erstellt werden kann. MfG RA Köper
21.10.2019, 21:47 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, vielen Dank für Ihr Engagement! Bei mir liegt folgender Fall vor: Private Krankentagegeldversicherung hat bis 07/2019 Krankentagegeld geleistet. Krankenversicherung hatte Ende 2018 ein Gutachten in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob bei mir eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass Berufunfähigkeit ab 01/2019 gegeben ist. Somit hat die Krankenversichung selbst die Berufsunfähigkeit ab 01/2019 definiert und das Krankentagegeld vertragsgemäß noch 6 Monate bis 07/2019 gezahlt und die Krankentageldversicherung in eine Ruheversicherung umgewandelt. Jetzt hat meine private Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls den Leistungsfall rückwirkend zu 03/2017 anerkannt. In meinem Fall sind die Leistungshöhen der beiden Versicherung pro Monat identisch. Die BU-Versicherung möchte jetzt, dass ich mich mit der Krankenversicherung in Verbindung setze, um den Termin für den Eintritt in die Berufsunfähigkeit abzustimmen, um Doppelzahlungen bzw. Rückforderungen zu vermeiden. Ich habe ja bereits ein Schreiben der Krankenversicherung, mit dem diese mir den Termin in 01/2019 mitgeteilt hatten. Ich bin im Moment ratlos, wie ich mich in dieser Situation richtig verhalten muß und würde mich über Ihren Rat sehr freuen. Es wäre natürlich perfekt, wenn die BU ganz legal ab 01/2019 zahlt und ich keine Rückzahlung an die priv. KV leisten müsste. Vielen Dank vorab! Mit freundlichem Gruß, RS.
23.10.2019, 18:37 Uhr
Sehr geehrter Herr RS, das Schreiben Ihres BU-Versicherers klingt doch danach, dass man eben vermeiden möchte, dass es zu Rückzahlungen kommt. Da der Eintritt der Berufsunfähigkeit (und entsprechende Feststellungen) gegenüber dem privaten Krankentagegeldversicherer nach den üblichen Bedingungen grundsätzlich mizuteilen sind (sog. Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit, schauen Sie bitte in Ihre Bedingungen), würde ich empfehlen, das Schreiben des BU-Versichers in Kopie an den KT-Versicherer weiterzuleiten. MfG RA Köper
16.02.2020, 22:17 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich möchte Sie gerne um Ihre Hilfe bitten. Ich bin im April 2016 krankgeschrieben worden. Seit Mitte Mai 2016 habe ich Krankengeld erhalten. Meine KK hat mich im Aug. 2016 aufgefordert einen Reha Antrag zu stellen. Dieser wurde aber (aufgrund einer bevorstehenden OP) von der DRV abgelehnt. Von Okt. 2017 bis Dez. 2019 wurde mir ALG I bezahlt. Die Reha erfolgte im Nov./Dez. 2017. (Gemäß Reha Entlassungsbericht ist „die Leistungsfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit ... vollschichtig gegeben“. Die Entlassung erfolgte arbeitsunfähig für den letzten Arbeitsplatz.) Mein Arbeitsverhältnis wurde durch einen Aufhebungsvertrag erst Ende April 2018 in beiderseitigem Einvernehmen beendet. Es wurde von mir ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Nach Ablehnung und Widerspruch wurde mir im Juni 2018 mitgeteilt, dass der GdB ab Jan. 2018 – 50 - beträgt. Im April 2019 habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Im Nov. 2019 habe ich einen Bescheid erhalten, dass Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Sept. 2016 bezahlt wird. Nach meinem Widerspruch habe ich nun einen Bescheid erhalten dass die volle EM Rente gewährt wird ab Nov. 2016. Jetzt kommt endlich meine Frage: Kann es überhaupt sein, dass die EM Rente ab Nov. 2016 bezahlt wird, obwohl das Arbeitsverhältnis noch bis April 2018 bestanden hat? Durch diese Verfahrungsweise kommen einige Zahlungen (Krankengeld, ALG sowie ein Hinzuverdienst durch einen Minijob mit freiwilliger Anmeldung in 2018/2019) nicht zur Geltung und infolge dessen fällt diese Rente wesentlich niedriger aus. Ist es nicht auch Praxis dass von Seite der DRV zwei Termine als Vorschlag gegeben werden für den Rentenbeginn? Habe ich eine Möglichkeit dass der Rentenbeginn erst in 2019 bzw. Ende 2019 ist? Ich vermute, dass der Rentenbeginn im Nov. 2016 mit dem Reha Antrag zusammenhängt (obwohl ich diesen ja stellen musste und selbst im Antrag mitgeteilt habe, dass die Maßnahme nach der OP sinnvoller wäre). Noch ein Gedanke dazu – soweit ich gelesen habe, ist ein Arbeitsverhältnis spätestens einen Monat nach Gewährung der vollen EM Rente zu beenden. Wie ist dies alles zu vereinbaren und zu verstehen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen, Fr W.
18.02.2020, 13:21 Uhr
Sehr geehrte Frau W, vielen Dank für Ihren Beitrag. Ob ihr Arbeitsverhältnis mit Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung 'automatisch' beendet wurde und zu welchem Zeitpunkt, gegebenenfalls aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung, können Sie von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses hat jedoch keine unmittelbare Bedeutung für die Feststellung der Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderung, d.h. die Fähigkeit, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, ist eine medizinische Frage. Entsprechend können auch die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen einen Rentenbescheid, um einen späteren Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung zu erreichen, anwaltlich nur bedingt beurteilt werden, da die Frage, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist, rückwirkend von Ärzten zu beurteilen ist. In bestimmten Konstellationen lässt sich etwas erreichen, wenn im Vorfeld der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung ein Antrag auf Rehabilitationsleistungen gestellt wurde und dieser zurückgenommen werden kann. Dabei kommt es auch darauf an, ob man von der Krankenkasse im Zusammenhang mit der Reha-Beantragung einen Bescheid ("§ 51 Absatz 1 SGB V") erhalten hat und ob dieser rechtmäßig war. Ein späterer Rentenbeginn kann aber natürlich auch dazu führen, dass man erhebliche Rentenleistungen zurückzahlen muss. MfG RA Köper
16.04.2020, 20:00 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, bislang konnte ich immer alle Informationen online finden, doch jetzt bin ich ratlos und hoffe eine Antwort von Ihnen zu bekommen. Ich habe heute meinen Rentenbescheid von der DRV über eine Arbeitsmarktrente erhalten. Mein Leistungsvermögen liegt bei 3-6 Std., jedoch kann mir mein AG keine entsprechende Teilzeitbeschäfftigung anbieten. Daher nun eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.12.2021. Die Rente beginnt rückwirkend zum 01.06.2019. Jetzt kommt die eigentliche Frage: Ich beziehe zudem ein privates Krankentagegeld. Kann dies nun zurück gefordert werden? Ich bin ja nicht um mehr als 50% erwerbsunfähig. Dies wurde auch so vom Gutachter meiner privaten KV am 4.2.20 so festgestellt und bestätigt. Die volle Erwerbsminderungsrente beziehe ich ja nicht aufgrund einer vollen Erwerbsminderung. Vielen Dank. Liebe Grüße, Gabriele P.
17.03.2021, 10:16 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Koper, ich lebe seit Ende Oktober 20 von meinem Ehemann getrennt. Er ist nicht finanziell in der Lage mir das Ehegattentrennungsgeld zuzahlen. Ich selbst habe bis jetzt Teilerwebsminderungsrente bezogen. Daraufhin trat das Leistungszentrum nach Antragsstellung ein. Nun erwarte ich eine Rentennachzahlung, da ich jetzt die volle Erwerbsminderungsrente auf Grund der körperlichen Verschlechterung erhalte. Muss jetzt alles Geld wieder an das Leistungszentrum zurückgezahlt werden? Ich liege trotz Erhöhung noch unter dem Selbsterhaltungssatz. Wie wird es jetzt errechnet? Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon im Voraus. Mit freundlichem Gruß
17.03.2021, 11:29 Uhr
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Leider weiß ich nicht, was Sie mit Leistungszentrum meinen. Wenn Sie das Jobcenter meinen, so müssen Sie damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Rentennachzahlung nicht an Sie leistet, sondern an das Jobcenter. Wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung niedriger liegt, als die Leistungen nach SGB II vom Jobcenter, wird die gesamte Nachzahlung einbehalten. Bei einer Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann außerdem auch die Zuständigkeit vom Jobcenter zum Grundsicherungsamt wechseln. Das Grundsicherungsamt erwartet anders als das Jobcenter keine Bewerbungsbemühungen oder dergleichen, die Sozialleistung liegen aber annähernd gleich hoch.
29.11.2021, 18:26 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, mein Mann ist 41 Jahre alt und seit Januar 2019 schwer herzkrank. Zuerst bezog er Krankengeld, wurde dann ausgesteuert und bekam direkt im Anschluss ein Jahr Arbeitslosengeld 1. Vom Gutachter der Arbeitsagentur wurde er als nicht arbeitsfähig eingestuft, weniger als 3 Stunden täglich. Daraufhin sollte er einen Antrag auf Reha, bzw Erwerbsminderungsrente stellen. Im Mai 2021 endete das Arbeitslosengeld 1 und kurz vorher stellten wir den Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Das Arbeitsamt sagte, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 erschöpft sei. Wir sagten, dass es ja nicht sein kann, dass mein Mann jetzt ohne Leistungen dastünde. Für andere Sozialleistungen würde ich als Ehefrau ''zu viel'' verdienen und mein Mann sei ja nicht vermittlungsfähig, sodass er keine Leistungen mehr von Arbeitsamt bekam. Jetzt ist es 7 Monate her und die Erwerbsminderungsrente ist noch immer nicht genehmigt. Jetzt habe ich erfahren, dass mein Mann doch ein Recht auf die nahtlosigkeitsregelung gehabt hätte. Kann ich das jetzt noch vom Arbeitsamt rückwirkend verlangen? Und was ist, wenn mein Mann in naher Zukunft seine EM-Rente bekommt. Das Arbeitslosengeld wäre höher als die EM Rente. Muss er das dann zurückzahlen?
02.12.2021, 12:45 Uhr
Sehr geehrte Frau P., herzlichen Dank für Ihren Beitrag und zunächst alles Gute für Sie und Ihren Mann. Das von Ihnen angesprochene Arbeitslosengeld im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III verlängert leider insgesamt nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Regelung besagt grob gesagt nur, dass man für die Dauer des erworbenen Anspruchs Arbeitslosengeld auch dann beziehen kann, wenn man der Arbeitsvermittlung wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung der Leistungsfähigkeit eigentlich nicht zur Verfügung steht.
Wenn die Berechnung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld bei Ihrem Mann dem Grunde nach korrekt erfolgt ist, können Sie nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes auf Grundlage des §§ 145 SGB III leider keine Weiterzahlung verlangen. Wenn die Deutsche Rentenversicherung über einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder Erwerbsminderungsrente nicht innerhalb von 6 Monaten entscheidet, kann man eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Ein Muster für eine Untätigkeitsklage finden Sie auf meiner Internetseite unter "Downloads". Es empfiehlt sich jedoch erfahrungsgemäß, vor Erhebung einer Untätigkeitsklage die Behörde noch einmal anzuschreiben und eine letzte Frist zur Bescheiderteilung zu setzen mit dem Hinweis, dass bei fruchtlosem Fristablauf eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht wird. In der Regel erfolgt dann eine zügige Reaktion der Behörde. Erhebt man sogleich Untätigkeitsklage, wird die Rentenakte erst einmal von der Deutschen Rentenversicherung zum Sozialgericht geschickt - was die gesamte Sache defacto nicht unbedingt beschleunigt. Es ist auch möglich, dass die Deutsche Rentenversicherung vor Übersendung des Rentenbescheides noch einige Nachfragen zu den Versicherungszeiten stellt, dann müssen gegebenenfalls noch Formulare ausgefüllt werden. Ich wünsche Ihnen trotz aller Schwierigkeiten und Unsicherheit eine schöne Adventszeit mit der Familie - vielleicht schafft es die DRV ja noch zu Weihnachten mit dem Rentenbescheid…
17.08.2022, 15:15 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, wie ist es aber, wenn ich schon seit 3 Jahren Teilerwerbsminderungsrente erhalte und nun einen Antrag auf Vollerwerbsminderungsrente gestellt habe, da mein Zustand sich verschlechtert hat. Ich beziehe jetzt ALG I und die Teil-EM, das ALG I ist doppelt so hoch wie die jetzige Teil-EM Rente undgenauso hoch wie eine Vollerwerbsminderungsrente wäre, falls sie mir zugesprochen würde. Müsste ich in diesem Fall das komplette ALG I für den rückwirkend bewilligten Zeitraum zahlen? Vielen Dank!
17.08.2022, 15:36 Uhr
Liebe A., im Falle der rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung würde die Deutsche Rentenversicherung den im Rentenbescheid ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag zunächst einbehalten und auf einen entsprechenden Erstattungsantrag der Arbeitsagentur an diese auszahlen. Wegen der Regelung in § 145 Absatz 3 Satz 1 SGB III sollte ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Arbeitsagentur Ihnen gegenüber nicht erhegen. MfG, RA Köper
08.09.2022, 14:27 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, zuerst einmal herzlichen Dank für Ihre zahlreichen Ünterstützungen hier auf dieser Seite. Ich bekam zuerst die Teil-Erwerbsminderungsrente und nach Widerspruch die volle EMR zugesprochen. Die Rentenversicherung hat einen Nachzahlungsbetrag errechnet, jedoch zuerst nicht zur Auszahlung gebracht, da sie erst Ansprüche von anderen Stellen prüfen müsse. Nun bekam ich noch einen kleinen Teil ausbezahlt. Den Rest bekam die Krankenkasse (Bezug von Krankengeld). Jetzt meldet sich die Agentur für Arbeit, dass sie auch noch Geld von mir wolle, da der Rentenversicherungsträger vergessen habe, ihr die Leistungen zu erstatten, die ich von dort (Agentur) bekommen habe (ALGI). Die Forderungen der Agentur sind jedoch höher, als die Rückerstattung/Nachzahlungen des Rentenversicherungsträgers an mich. Muss ich überhaupt eine Rückerstattung ausführen? Wenn ja, nur den tatsächlich erhaltenen Nachzahlungsbetrag des Rententrägers oder sogar die Summe, die die Agentur fordert und die weit über der ausgezahlten Nachzahlung liegt? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichem Gruß, R.
08.09.2022, 14:58 Uhr
Lieber R., wenn die Agentur für Arbeit Ihnen einen förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zugesendet hat, erheben Sie schriftlich fristgerecht Widerspruch. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in Rückforderungsfällen grds. "aufschiebende Wirkung", d.h. Sie müssen erst einmal nichts bezahlen, bis die Sache - ganz in Ruhe - geklärt ist (kann bei schlussendlicher Klärung durch das Sozialgericht etliche Jahre dauern). Sie können außerdem der Arbeitsagentur schreiben, diese möge doch bitte den gesetzlichen Erstattungsweg einhalten und ihren möglichen Erstattungsanspruch nach §§ 145 Abs. 3 SGB III, 103 Abs. 1 SGB X beim zuständigen Rentenversicherungsträger geltend machen. Denn was Sie nicht sehen können, ist wann die Arbeitsagentur ihren Erstattungsanspruch bei der DRV angemeldet hat. Vielleicht hat die Sache auch bei der Arbeitsagentur so lange herumgelegen, dass die DRV am Ende an Sie ausgezahlt hat, weil von der Arbeitsagentur keine Berechnung der Erstattungsforderung kam. Die Arbeitsagentur (oder die Krankenkasse) müssen nämlich "hinter den Kulissen" der DRV schriftlich mitteilen, wieviel Geld sie aus der Rentennachzahlung erstattet haben wollen. Es kommt vor, dass das nicht passiert. Warten Sie dann einfach ab, ob noch was kommt oder die Sache sich damit erledigt hat. Zur Not gerichtlich klären lassen, das Sozialgerichtsverfahren ist für Versicherte kostenfrei. MfG und alles Gute, D. Köper
24.09.2022, 15:14 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, seit März 2021 bin ich AU und habe im Sept. 21 eigeninitiativ Antrag auf Reha gestellt und diese im Jan.22 gemacht. Im März´22 wurde von Hausarzt und mir Antrag auf EM Rente gestellt. Seit AU beginn erhielt ich vom Arbeitgeber weiterhin Provisionszahlungen (ohne jegliche Arbeitsleistung zu erbringen) bis zur Aussteuerung im Sept.´22 - - - gleichzeitig, von Mai´21 bis Sept´21 auch Krankengeld v0n der Krankenkasse. Die Provisionszahlungen liegen deutlich weit über dem zulässigen Hinzuverdienst pro Jahr. Über den EM Rentenantrag wurde noch nicht entschieden. Kann bei Bewilligung der EM Rente - und sollte diese gekürzt, oder auf null gesetzt werden (wg. dem Hinzuverdienst) die Krankenkasse gezahltes Krankengeld von mir zurückfordern? Ich bin komplett verzweifelt, über eine Auskunft von Ihnen wäre ich unglaublich dankbar...
27.09.2022, 12:14 Uhr
Sehr geehrter Herr R., vielen Dank für Ihren Beitrag. Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei den Provisionszahlungen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen nach § 15 SGB V handelt. Denn bei Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ruht das Krankengeld, § 49 SGB V. Lassen Sie sich dazu bitte aber von Kollegen für Sozialrecht (ggf. vor Ort) beraten, da ich aktuell ausgelastet bin. Zur Verzweiflung besteht allerdings kein Anlass, erst recht nicht, wenn Sie noch gar keinen Bescheid der Krankenkasse über eine Rückforderung erhalten haben. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
31.01.2024, 16:27 Uhr
Sehr geehrter RA Köper, mein Mann ist privat krankenversichert und am 26.06.2023 mit 50 Jahren leider unheilbar an Krebs erkrankt. Da keine Aussicht mehr auf Heilung besteht, erzieht er seit dem 26.06.2023 auch Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Er dachte, er wäre gut abgesichert, aber dies änderte sich, als die private KV zum 30.09.2023 ihre Leistungen komplett einstellte und auf die Zahlung der privaten BU verwies. Mittlerweile wissen wir, dass dies absolut ärgerlich, aber leider rechtens ist. Am 02.10.2023 haben wir für ihn die gesetzliche EU-Rente beantragt, die nun auch zum 01.01.2024 befristet bewilligt wurde. Festgestellt hat die gesetzliche RV die Berufsunfähigkeit am 22.12.2023. Für die Zeit vom 01.10.-31.12.2023 besteht nun leider eine Versorgungslücke, da wir nicht wussten, dass er sich trotz bestehendem Arbeitsverhältnis arbeitslos hätte melden müssen. Eine nachträgliche Meldung (Nahtlosigkeitsregelung) weist das Arbeitsamt konsequent zurück. Die Sonderregelung in § 101 Abs. 1 a SGB VI, die ebenfalls eine Sicherungslücke sein soll, trifft ebenfalls nicht zu, da das Ende des Krankentagegeldbezugs vor dem Datum der Feststellung durch die RV liegt. Können wir überhaupt noch etwas machen, wie zum Beispiel einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid einzulegen und eine unbefristete EU Rente zu begehren? Wir sind verzweifelt. VG, Familie R.
01.02.2024, 11:41 Uhr
Sehr geehrte Frau R., herzlichen Dank für Ihren Beitrag und mein Mitgefühl für Ihren Ehemann und Sie, eine wirklich schwierige, wenn auch nicht hoffnungslose Situation. Eine Versorgungslücke besteht rein rechtlich betrachtet natürlich insoweit nicht, als dass auf das Ende des Krankentagegeldbezugs (Schonfrist beachtet?) nahtlos die private Berufsunfähigkeitsrente folgt. Faktisch liegen die meisten BU-Renten aber deutlich unterhalb des Krankentagegeldes. Hinsichtlich der gesetzlichen befristeten Erwerbsminderungsrente können Sie allenfalls noch versuchen, mittels eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X (Vorlage auf meiner Webseite unter Downloads) die Deutsche Rentenversicherung um nochmalige Prüfung des Rentenbewilligungsbescheides, des Eintrittszeitpunkts der Erwerbsminderung und des Rentenbeginns zu bitten. Wurde dieser zutreffend bestimmt? Wurde in der Vergangenheit ein Reha-Antrag gestellt, der zum Rentenantrag umgedeutet werden kann? Außerdem möge die Deutsche Rentenversicherung prüfen, ob die Erwerbsminderungsrente nicht von Beginn an als unbefristete Rente hätte bewilligt werden müssen (wegen Besserungsunwahrscheinlichkeit). Denn unbefristete Renten werden grundsätzlich mit Beginn des Monats gezahlt, befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aber nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eventuell können Sie auf diese Weise noch etwas erreichen. Ich wünsche Ihnen und Ihrem Mann alles Gute und persönlich Gottes Kraft (2. Korinther 4,8). Mit freundlichen Grüßen, D. Köper
03.04.2024, 15:53 Uhr
Meine Rente wegen Erwerbsminderung war zeitlich bis 03.2024 begrenzt. Seit 04.2024 bekomme ich Bürgergeld. Zum Einen habe ich rückwirkend Rente (Ende März) zum anderen 31.03. Bürgergeld erhalten. Kann der Jobcenter da was anfordern/anrechnen?
04.04.2024, 09:59 Uhr
Sehr geehrte Frau K., vielen Dank für Ihren Beitrag. Leider müssen Sie in der Tat mit einer Anrechnung der Rentennachzahlung rechnen, dies ergibt sich aus § 11 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 2. Ich wünsche Ihnen dennoch alles Gute! MfG RA Köper