Immer wieder schildern mir Mandanten und Anrufer, sie seien von der Arbeitsagentur abgewiesen worden, weil eine Krankschreibung vorliege und man bei Krankschreibung angeblich kein Arbeitslosengeld beziehen könne. Lassen Sie sich nicht abwimmeln!

Arbeitsagentur Stempel

Besonders gerne wird dies von der Arbeitsagentur gemacht, wenn eine Einstellung der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse vorliegt, man aber trotzdem noch weiter krankgeschrieben ist. Die Arbeitsagentur versucht dann, an das Jobcenter zu verweisen. Dies ist unzulässig.

Grundvoraussetzung des Arbeitslosengeldbezuges ist neben den erforderlichen Beitragszeiten die Arbeitslosigkeit. Zur Arbeitslosigkeit im juristischen Sinne gehört die sogenannte subjektive Verfügbarkeit und objektive Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Subjektiv verfügbar ist man, wenn man bereit ist, zu arbeiten, soweit einem dies möglich ist. Objektiv verfügbar ist man, wenn man in medizinischer Hinsicht in der Lage ist, mindestens 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

Wenn man sich bei der Arbeitsagentur meldet und Arbeitslosengeld beantragt und darauf hinweist, dass man bereit ist zu arbeiten, soweit man dazu in der Lage ist, dann ist man subjektiv verfügbar. Eine Krankschreibung, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert daran n i c h t s .

Eine Krankschreibung, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht dem Arbeitslosengeldbezug grundsätzlich n i c h t entgegen.

Die Krankschreibung oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich zum einen in der Regel auf den zuletzt ausgeübten Job und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und sagt daher i.d.R. nichts darüber aus, welche Tätigkeiten man in welchem zeitlichem Umfang ausüben kann und welche nicht. Eine Krankschreibung kann bedeuten, dass jemand seinen zuletzt ausgeübten Job nicht mehr ausüben kann, aber sehr wohl Vollzeit oder Teilzeit in andere Tätigkeiten vermittelt werden kann. Eine Krankschreibung kann auch bedeuten, dass jemand länger als 6 Monate gesundheitlich außerstande ist, vermittelt zu werden. In beiden Fällen muss Arbeitslosengeld gezahlt werden, im letzteren Fall nach der sog. "Nahtlosigkeitsregelung" in § 145 SGB III.

Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur können anhand einer einfachen Krankschreibung, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beurteilen, ob und inwieweit jemand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Für diese Beurteilung ist der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur zuständig. Dass es bei der Arbeitsgentur einen Ärztlichen Dienst gibt, der in solchen Fällen eingeschaltet werden muss, wird häufig geflissentlich unterschlagen. Stattdessen werden die Antragsteller einfach abgewimmelt, bzw. ans Jobcenter verwiesen.

Wenn Ihnen eine nichtärztliche Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur weismachen will, Sie könnten mit einer Krankschreibung kein Arbeitslosengeld beziehen, ist dies grob falsch und rechtswidrig. Bestehen Sie dann unbedingt darauf, dass ihnen schriftlich bestätigt wird, dass sie sich arbeitslos gemeldet, in Vermittlungsbemühungen ausdrücklich zur Verfügung gestellt und Arbeitslosengeld beantragt haben.

Die vorschnelle Ablehnung von Arbeitslosengeldanträgen aufgrund einer Krankschreibung widerspricht auch eindeutig den fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur zu § 138 SGB III und § 145 SGB III. In den fachlichen Weisungen zu § 138 SGB III heißt es: "Bestehen Zweifel, ob der Arbeitslose eine ausreichende gesundheitliche Leistungsfähigkeit hat, so ist durch den Vermittlungsbereich in der Regel ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes oder des Berufspsychologischen Services einzuholen." In den fachlichen Weisungen zu § 145 SGB III ist ebenfalls der Ärztliche Dienst für die Klärung der medizinischen Frage zuständig, ob jemand voraussichtlich länger als 6 Monate außerstande ist zu arbeiten.

Leider zeigt die Erfahrung, dass Telefonate mit der Hotline oder mündliche Diskussionen mit Mitarbeitern der Arbeitsagentur sinnlos sind, wenn diese ihre eigenen rechtlichen Regelung nicht kennen oder nicht kennen wollen. Man hat außerdem auch überhaupt nicht in der Hand, was sich die Mitarbeiter der Arbeitsagentur über den angeblichen Inhalt des Telefonats notieren. Häufig wird vollkommen unzutreffend notiert, der Anrufer habe sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Von Telefonaten ist daher grundsätzlich abzuraten. Wenn man telefoniert, sollte man sich unbedingt den Namen des Gesprächspartners, die Uhrzeit, die Dauer und den genauen Inhalt des Telefonats notieren.

Gehen Sie in solchen Fällen persönlich zu Arbeitsagentur und bestehen Sie darauf, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen und erklären Sie ausdrücklich, Sie seien bereit, zu arbeiten, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt. Lassen Sie sich nicht abwimmeln und lassen Sie sich Ihre Arbeitslosmeldung schriftlich bescheinigen.

Ich empfehle außerdem, ein Schreiben folgenden Wortlauts an die Arbeitsagentur aufzusetzen:

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit melde ich mich arbeitslos, beantrage Arbeitslosengeld und stelle mich der Arbeitsvermittlung im Rahmen meines Leistungsvermögens ausdrücklich zur Verfügung. Ich bitte um ordnungsgemäße Bearbeitung meines Antrags und Erteilung eines Bescheides.

Falls bekannt, schreiben Sie Ihre Versicherungsnummer dazu, ebenso das aktuelle Datum und denken sie an Ihre Unterschrift.

Lassen Sie sich dann eine Kopie ihres Schreibens bei der Arbeitsagentur persönlich abstempeln. Sollte die Arbeitsagentur - wie derzeit wegen der Pandemie - für Publikumsverkehr geschlossen und eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht möglich sein, schicken Sie das Schreiben per Einschreiben an die Arbeitsagentur. Warten Sie dann die schriftliche Antwort der Arbeitsagentur ab. Wenn Sie in akuter Finanznot seien sollten, beantragen Sie außerdem rein vorsorglich parallel Leistungen beim Jobcenter (man kann mehrere Sozialleistungen gleichzeitig beantragen, die Behörden müssen dann prüfen, wer zuständig ist).


Kommentare

N.
25.06.2021, 15:25 Uhr

Hallo. Vielen Dank für eine tolle Erklärung der Dinge. Bis Jetzt dachte ich tatsächlich das es Synonyme sind. Und Jetzt weiß ich auch, was ich machen kann. Vielen Dank. Ihr habt mir echt geholfen. Ab nächste Woche. Praxis zeigt die Realität. Herzlichen Dank.


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Veröffentlicht am

08.04.2021

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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