Immer wieder schildern mir Mandanten und Anrufer, sie seien von der Arbeitsagentur abgewiesen worden, weil eine Krankschreibung vorliege und man bei Krankschreibung angeblich kein Arbeitslosengeld beziehen könne. Lassen Sie sich nicht abwimmeln!

Arbeitsagentur Stempel

Besonders gerne wird dies von der Arbeitsagentur gemacht, wenn eine Einstellung der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse vorliegt, man aber trotzdem noch weiter krankgeschrieben ist. Die Arbeitsagentur versucht dann, an das Jobcenter zu verweisen. Dies ist unzulässig.

Grundvoraussetzung des Arbeitslosengeldbezuges ist neben den erforderlichen Beitragszeiten die Arbeitslosigkeit. Zur Arbeitslosigkeit im juristischen Sinne gehört die sogenannte subjektive Verfügbarkeit und objektive Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Subjektiv verfügbar ist man, wenn man bereit ist, zu arbeiten, soweit einem dies möglich ist. Objektiv verfügbar ist man, wenn man in medizinischer Hinsicht in der Lage ist, mindestens 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

Wenn man sich bei der Arbeitsagentur meldet und Arbeitslosengeld beantragt und darauf hinweist, dass man bereit ist zu arbeiten, soweit man dazu in der Lage ist, dann ist man subjektiv verfügbar. Eine Krankschreibung, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert daran n i c h t s .

Eine Krankschreibung, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht dem Arbeitslosengeldbezug grundsätzlich n i c h t entgegen.

Die Krankschreibung oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich zum einen in der Regel auf den zuletzt ausgeübten Job und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und sagt daher i.d.R. nichts darüber aus, welche Tätigkeiten man in welchem zeitlichem Umfang ausüben kann und welche nicht. Eine Krankschreibung kann bedeuten, dass jemand seinen zuletzt ausgeübten Job nicht mehr ausüben kann, aber sehr wohl Vollzeit oder Teilzeit in andere Tätigkeiten vermittelt werden kann. Eine Krankschreibung kann auch bedeuten, dass jemand länger als 6 Monate gesundheitlich außerstande ist, vermittelt zu werden. In beiden Fällen muss Arbeitslosengeld gezahlt werden, im letzteren Fall nach der sog. "Nahtlosigkeitsregelung" in § 145 SGB III.

Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur können anhand einer einfachen Krankschreibung, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beurteilen, ob und inwieweit jemand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Für diese Beurteilung ist der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur zuständig. Dass es bei der Arbeitsgentur einen Ärztlichen Dienst gibt, der in solchen Fällen eingeschaltet werden muss, wird häufig geflissentlich unterschlagen. Stattdessen werden die Antragsteller einfach abgewimmelt, bzw. ans Jobcenter verwiesen.

Wenn Ihnen eine nichtärztliche Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur weismachen will, Sie könnten mit einer Krankschreibung kein Arbeitslosengeld beziehen, ist dies grob falsch und rechtswidrig. Bestehen Sie dann unbedingt darauf, dass ihnen schriftlich bestätigt wird, dass sie sich arbeitslos gemeldet, in Vermittlungsbemühungen ausdrücklich zur Verfügung gestellt und Arbeitslosengeld beantragt haben.

Die vorschnelle Ablehnung von Arbeitslosengeldanträgen aufgrund einer Krankschreibung widerspricht auch eindeutig den fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur zu § 138 SGB III und § 145 SGB III. In den fachlichen Weisungen zu § 138 SGB III heißt es: "Bestehen Zweifel, ob der Arbeitslose eine ausreichende gesundheitliche Leistungsfähigkeit hat, so ist durch den Vermittlungsbereich in der Regel ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes oder des Berufspsychologischen Services einzuholen." In den fachlichen Weisungen zu § 145 SGB III ist ebenfalls der Ärztliche Dienst für die Klärung der medizinischen Frage zuständig, ob jemand voraussichtlich länger als 6 Monate außerstande ist zu arbeiten.

Leider zeigt die Erfahrung, dass Telefonate mit der Hotline oder mündliche Diskussionen mit Mitarbeitern der Arbeitsagentur sinnlos sind, wenn diese ihre eigenen rechtlichen Regelung nicht kennen oder nicht kennen wollen. Man hat außerdem auch überhaupt nicht in der Hand, was sich die Mitarbeiter der Arbeitsagentur über den angeblichen Inhalt des Telefonats notieren. Häufig wird vollkommen unzutreffend notiert, der Anrufer habe sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Von Telefonaten ist daher grundsätzlich abzuraten. Wenn man telefoniert, sollte man sich unbedingt den Namen des Gesprächspartners, die Uhrzeit, die Dauer und den genauen Inhalt des Telefonats notieren.

Gehen Sie in solchen Fällen persönlich zu Arbeitsagentur und bestehen Sie darauf, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen und erklären Sie ausdrücklich, Sie seien bereit, zu arbeiten, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt. Lassen Sie sich nicht abwimmeln und lassen Sie sich Ihre Arbeitslosmeldung schriftlich bescheinigen.

Ich empfehle außerdem, ein Schreiben folgenden Wortlauts an die Arbeitsagentur aufzusetzen:

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit melde ich mich arbeitslos, beantrage Arbeitslosengeld und stelle mich der Arbeitsvermittlung im Rahmen meines Leistungsvermögens ausdrücklich zur Verfügung. Ich bitte um ordnungsgemäße Bearbeitung meines Antrags und Erteilung eines Bescheides.

Falls bekannt, schreiben Sie Ihre Versicherungsnummer dazu, ebenso das aktuelle Datum und denken sie an Ihre Unterschrift.

Lassen Sie sich dann eine Kopie ihres Schreibens bei der Arbeitsagentur persönlich abstempeln. Sollte die Arbeitsagentur - wie derzeit wegen der Pandemie - für Publikumsverkehr geschlossen und eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht möglich sein, schicken Sie das Schreiben per Einschreiben an die Arbeitsagentur. Warten Sie dann die schriftliche Antwort der Arbeitsagentur ab. Wenn Sie in akuter Finanznot seien sollten, beantragen Sie außerdem rein vorsorglich parallel Leistungen beim Jobcenter (man kann mehrere Sozialleistungen gleichzeitig beantragen, die Behörden müssen dann prüfen, wer zuständig ist).


Kommentare

N.
25.06.2021, 15:25 Uhr

Hallo. Vielen Dank für eine tolle Erklärung der Dinge. Bis Jetzt dachte ich tatsächlich das es Synonyme sind. Und Jetzt weiß ich auch, was ich machen kann. Vielen Dank. Ihr habt mir echt geholfen. Ab nächste Woche. Praxis zeigt die Realität. Herzlichen Dank.

S.
20.09.2023, 11:29 Uhr

Vielen Dank für Ausführungen - ich habe noch 2 Nachfragen dazu: 1. Muss ich bei laufender Krankschreibung persönlich beim Arbeitsamt Termine wahrnehmen? 2. Ich bin seit 03/2022 krankgeschrieben, Reha 2023 diagnostiziert erwerbsunfähig, Rentenantrag seit 04/2023 und nun ausgesteuert - dann ALG I beantragt - da Gesundheitszustand weiterhin unverändert. Muss ich mich als arbeitssuchend trotz Zustand zur Verfügung stellen? Kann dann ALG I verweigert werden? Der Ärztliche Dienst hat sich bisher nicht gemeldet, alle Unterlagen habe ich zur Verfügung gestellt. P.S.: Wenn ich gesund wäre, bräuchte ich sowieso nicht das Arbeitsamt, ich finde schneller Arbeit ohne das Arbeitsamt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.09.2023, 15:52 Uhr

Sehr geehrte Frau S., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Zu Ihren Fragen: 1. Ja, auch bei laufender Krankschreibung muss man auf Einladung der Arbeitsagentur persönlich vorsprechen, es sei denn, man ist wegeunfähig, d.h. so schwer erkrankt, dass man das Haus nicht verlassen kann. 2. Ja, bei einer Krankschreibung darf das Arbeitslosengeld unter bestimmten Bedingungen verweigert werden. Nämlich u.U. dann, wenn die Voraussetzungen des § 145 Sozialgesetzbuch III nicht vorliegen, da keine mehr als sechsmonatige Minderung ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt (Prognoseentscheidung). Dies ist Gegenstand der Prüfung des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit.

Warten Sie die Bescheiderteilung des Arbeitsamts ab. Fordern Sie eine Kopie der Stellungnahme oder des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes an, sobald vorliegend. Wenn Arbeitslosengeld abgelehnt wird, kann ggf. Widerspruch erhoben und Akteneinsicht genommen werden. Auch Ihre behandelnden, Arbeitsunfähigkeit attestierenden Ärzte sollten im Ablehnungsfall einen Blick auf die Stellungnahme/das Gutachten des Ärztlichen Dienstes werfen, ob dessen Feststellungen plausibel erscheinen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

M.
06.10.2023, 19:36 Uhr

Hallo, nur eine kurze Frage zum persönlichen Termin bei der Arge. Bei mir wurde der Nahtlosigkeitsregelung voll entsprochen. Die DRV hat meinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zunächst abgelehnt, durch Widerspruch und neuer Diagnose sieht es so aus, dass ich die Rente doch bekomme. Jetzt habe ich von dem Mitarbeiter einen Termin zum Besprechen des neuen Gutachtens vom ärztlichen Dienstes bekommen (die Nahtlosigkeitsregelung und das erste Gutachten bestehen weiterhin), welches aber niemals erstellt wurde. Ich sehe mich mit der Erkrankung ME/CFS nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen. Kann ich ohne Konsequenzen einen Arbeitsunfähigskeitbescheinigung einreichen? Vielen Dank und beste Grüße

K.
10.10.2023, 15:50 Uhr

Lieber Herr RA Köper,

vielen Dank für diesen Artikel. Der Fall meines Mannes liegt ganz ähnlich: Er ist seit Frühling dieses Jahres von der Krankenkasse ausgesteuert. Anfang 2022 wurde ihm ein Cage in die HWS eingesetzt wegen einer Spinalkanalstenose, Nervenschäden und dem hohen Risiko einer Atem- oder Querschnittslähmung. Die OP hat bis auf das Risiko der Lähmungen keine Vorteile gebracht. Nun wurden auch noch Stenosen in der BWS und LWS festgestellt. Laut Arzt seien dies neue Diagnosen, laut Arbeitsagentur kann er sich nicht weiter auf Erkrankungen der Wirbelsäule krankschreiben lassen, da er mit dieser Erkrankung ausgesteuert sei. Stimmt das so?

Die Krankenkasse hatte zum Zeitpunkt der Aussteuerung ein ärztliches Gutachten erstellen lassen, in dem meinem Mann von jeglicher weiteren Arbeit abgeraten wurde, da sich sein Zustand nur noch verschlechtern würde. Der medizinische Dienst der Arbeitsagentur kam in einem eigenen Gutachten (nur nach Aktenlage) aber zu dem Schluss, er könne in Vollzeit und Vollschichtig arbeiten.

Er hat nun zuletzt im September ALG I erhalten, die Agentur hat uns keinen schriftlichen Bescheid oder ähnliches zugesandt. Er hat von der Sperre nur telefonisch erfahren. Nun soll er einen Termin im November bei der Arbeitsagentur wahrnehmen. Wir wurden ebenfalls ans Jobcenter verwiesen, einen Antrag auf Bürgergeld können wir nicht stellen, da ich selbst zu viel verdiene. Es reicht aber leider nicht, um uns beide über Wasser zu halten.

Was können wir bis zum Termin im November tun?

Herzlichen Dank und liebe Grüße, K.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.10.2023, 12:08 Uhr

Sehr geehrte Frau K., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Zuallererst sollten Sie sich von der Arbeitsagentur einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" über die Leistungeinstellung erteilen lassen. Gegen diesen kann dann ggf. Widerspruch erhoben und Akteneinsicht genommen werden. Außerdem kann in solchen Situationen hilfreich sein, zügig mit ärztlicher Hilfe einen Rehabilitationsantrag (Google: "Formularpaket Leistungen zur medizinischen Rehabilitation") bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Der Arbeitsagentur sollte dann umgehend mitgeteilt werden, dass ein Rehabilitationsantrag gestellt wurde (das wird dort grds. positiv aufgenommen) und Arbeitslosengeld nach § 145 Sozialgesetzbuch 3 beantragt werden. Der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur müsste sich dann nochmals mit der Frage befassen, ob bei Ihrem Mann nicht doch eine "mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit" vorliegt. Sehr gut möglich, dass die bisherige Aktenlage-Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur unzutreffend war. Mit freundlichen Grüßen RA Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.10.2023, 12:42 Uhr

Sehr geehrter Herr M., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Einladungen des Jobcenters zur persönlichen Vorsprache sollte man nach Möglichkeit wahrnehmen. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedenfalls leider nicht, um einem solchen Termin berechtigterweise fernbleiben zu dürfen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 27/10 R: Macht der Arbeitsuchende gesundheitliche Gründe als wichtigen Grund iS des § 31 Abs 2 SGB 2 für sein Nichterscheinen zum Meldetermin geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Grundsicherungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.

Man sollte sich also um ein qualifziertes Attest bemühen, warum eine Terminswahrnehmung aktuell nicht möglich ist. Im Zweifelsfall sollte man den Termin wahrnehmen, vor allem dann, wenn man es beispielsweise noch schaffen kann, Arztpraxen aufzusuchen oder Einkäufe zu erledigen. Es lässt sich dann häufig nicht nachweisen, dass man Arzttermine noch wahrnehmen und Beschaffungen etc. bewältigen kann, nicht aber Termine beim Jobcenter. Insoweit ist bezüglich der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen beim Jobcenter Vorsicht geboten. Ich wünsche Ihnen alles Gute!

A.
31.10.2023, 06:04 Uhr

Sehr geehrter Herr Koeper, ich bin seit 2/22 durch Coronaerkrankung wegen Depressionen, Fatique usw. krank. Im Okt. 22 war ich zur Reha, bin seit 7/23 ausgesteuert und beziehe ALG 1. Einen Bescheid dazu erhielt ich im August mit Befristung 7/25. Jetzt liegt ein Gutachten von der Rentenversicherung und nach Auswertung des ärztlichen Dienstes, dass ich 6-8h zwar nicht in meinem Beruf, aber arbeiten könnte. Meine Ärztin ist wie ich der Meinung, ich bin arbeitsunfähig. Ein Widerspruch gegen den Bescheid auf volle Erwerbsminderung läuft. Die Arbeitsagentur hat mich jetzt aufgefordert, in meinem Betrieb vorzusprechen ob man mir eine andere Arbeit geben kann. Ein zweiter Zettel ist für mich, falls der Arbeitgeber das Abschlägen bescheinigt, dann soll ich erklären, dass die Agentur mich vollumfänglich mit Arbeit versorgt. Ich fühle mich nach 45 Jahren Arbeit mit 62 Jahren nicht mehr in der Lage zu arbeiten, bin ja auch weiter krankgeschrieben und wollte sowieso in 7/63 mit 12,6% Abzügen in Rente gehen. Ich nehme noch am Psyrenaprogramm teil, erhalte Ergotherapien und benötige regelmäßige ärztliche Hilfe duch meine Psychiaterin. Was kann ich tun, um lebensfähig bis zum Renteneintritt zu kommen und weiterhin ALg1 zu beziehen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.11.2023, 09:19 Uhr

Liebe A., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn man Arbeitslosengeld beziehen möchte, dann setzt dies zwangsläufig voraus, dass man sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur im Rahmen seines gesundheitlichen Leistungsvermögens zur Verfügung stellt und sich auch selbst bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie sollten sich also entsprechend zur Zusammenarbeit bereit erklären. Auf einem anderen Blatt steht, ob Sie tatsächlich eine Anstellung erhalten können. Die Arbeitslosenversicherung ist aber - wie der Name schon sagt - keine Kranken- und keine Rentenversicherung. Nur im Ausnahmefall und übergangsweise kann bei einer voraussichtlich mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III bezogen werden, bis die Deutsche Rentenversicherung über die Frage der Erwerbsfähigkeit entscheidet. Dies haben Sie (wie ich vermute) bereits eine Zeit lang erhalten. Sobald die Deutsche Rentenversicherung über die Frage der Erwerbsfähigkeit entschieden hat, endet die sog. Nahtlosigkeitsregel und gilt wieder der oben beschriebene allgemeine Grundsatz, dass man Arbeitslosengeld nur erhalten kann, wenn man die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur unterstützt. Auch ein Widerspruch gegen einen Reha- oder Renten-Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung ändert daran nichts. Wenn Sie nun also weiter Arbeitslosengeld beziehen möchten, bleibt Ihnen nur, den Aufforderungen der Arbeitsagentur entsprechend mitzuwirken, also die erbetenen Erklärungen abzugeben, sich zu bewerben etc. Ohne die subjektive Bereitschaft dazu kann kein Arbeitslosengeld bezogen werden. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

M.
17.11.2023, 15:58 Uhr

Herzlichen Dank Herr Köper, auch ich wurde gerade durch einen Vermittler der Arbeitsagentur darauf hingewiesen, dass ich im jetzigen Krankenstand mich nicht arbeitslos melden könne. Es erstaunt mich doch sehr, denn das heißt doch, dass wir wissentlich davon abgehalten werden sollen uns arbeitssuchend zu melden. Mein Problem ist auch, dass ich selbst gekündigt habe, sonst wäre ich in den burnout gerutscht. Ich habe es schlicht nicht mehr ausgehalten, wurde sehr subtil gemobbt. Wie so oft schwer beweisbar. Habe ich da eine Chance trotzdem nicht gesperrt zu werden? MfG, M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.11.2023, 16:12 Uhr

Liebe M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Von Eigenkündigungen ist gerade auch in Zusammenhang mit Burn-Out-Sachverhalten dringend abzuraten. Hintergrund ist, das eine Eigenkündigung sowohl beim Krankengeldbezug (in Hinblick auf den Maßstab der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung), als auch beim Arbeitslosengeld zu Problemen führen kann. Beim Arbeitslosengeld muss man in diesen Fällen zur Vermeidung einer Sperrzeit nachweisen können, dass die Kündigung aus wichtigem Grund geschah, beispielsweise auf ärztlichen Rat. Für die Bescheinigung, dass die Eigenkündigung auf ärztlichen Rat erfolgt ist, hat die Bundesagentur für Arbeit eigene Formulare Siehe hierzu Fachliche Weisung § 159 SGB III Bundesagentur für Arbeit, dort Seite 20 (derzeitiger Stand: Fassung vom 01.09.2022). Kann man den Nachweis nicht führen (was leider in der Praxis eher selten gelingt), kann eine Sperrzeit nicht vermieden werden. Das beschriebene "Abwimmeln" von Arbeitsunfähigen bei der Agentur für Arbeit im Vorfeld von Arbeitslosengeldanträgen ist leider bekannt. Beachten Sie hierzu meinen entsprechenden Blog-Artikel. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

08.04.2021

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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