Arbeitsunfähige Versicherte werden immer häufiger rechtswidrig zwischen Krankenkasse, Arbeitsagentur, Jobcenter und Rentenversicherung "hin- und hergeschoben". Niemand will zuständig sein, keiner will zahlen. Wehren Sie sich!

Der typische Fall sieht folgendermaßen aus:

Eine arbeitsunfähige Krankenversicherte, die bislang Krankengeld bezieht, bekommt folgendes Schreiben der Krankenkasse:

Guten Tag, Frau Mustermann, eine Begutachtung nach Aktenlage durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom ... hat ergeben, dass sie sich dem Arbeitsmarkt für folgende Tätigkeiten zur Verfügung stellen können: leichte Tätigkeiten in Tagschicht für täglich 6 Stunden und mehr. Ihre Arbeitsunfähigkeit endet daher am ... (Datum). Bis zu diesem Tag erhalten Sie auch ihr Krankengeld, so weit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bitte legen Sie diesen Brief und die beiliegende Bescheinigung sofort nach Erhalt der Agentur für Arbeit vor. Ihnen können sonst wegen einer verspäteten Meldung Leistungsansprüche gesperrt werden.

Im Klartext: Wir zahlen nicht mehr, gehen Sie zur Bundesagentur und beantragen Sie Arbeitslosengeld.

Bei der Bundesagentur angekommen heißt es, man sei dort "nicht zuständig", in dem Gesundheitszustand könne man ja gar nicht arbeiten. Zuständig seien entweder die Krankenkasse oder die Jobcenter. Evtl. bekommt man noch ein Schreiben folgenden Inhalts für das Jobcenter mit auf den Weg:

Sehr geehrte Damen und Herren, Obengenannte / r hat heute bei mir vorgesprochen. Leider gibt es zur Zeit keine Möglichkeit, die / den Arbeitslose/n zu vermitteln. [...] Gründe dafür sind: Gesundheitliche Einschränkungen.

Im Klartext: Wir zahlen nicht, gehen Sie zum Jobcenter und beantragen Sie Hartz IV.

Beim Jobcenter angekommen wird man ebenfalls abgewiesen. Was man denn hier wolle, man habe doch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Zuständig sei die Bundesagentur.

Auf diese Weise wird man "hin- und hergeschoben". Keiner will zuständig sein. Keiner will zahlen.

Was sie in solchen Fällen tun sollten:

  • Erheben Sie unbedingt gegen den Einstellungsbescheid, mit dem die Krankenkasse das Krankengeld eingestellt hat fristwahrend (siehe Rechtsbehelfsbelehrung, i.d.R. 1 Monat, bei fehlendem Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit 1 Jahr), am besten per Telefax mit Sendebericht, Widerspruch. Einen Muster-Widerspruch zur Krankengeldeinstellung finden Sie rechts oder auf meiner Download-Seite.

  • Fragen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt, ob diese/r Sie unterstützt. Ein ärztlicher 'Widerspruch' gegen die Krankengeld-Einstelllung gegenüber dem MDK ist fast ebenso wichtig, wie Ihr förmlicher Widerspruch, ein Muster-Widerspruch für Ärzte finden Sie ebenfalls rechts oder auf meiner Download-Seite.

  • Gehen Sie sofort nach dem Auslaufen des Krankengeldes zur Bundesagentur und stellen Sie dort persönlich und ausdrücklich einen "Antrag auf Arbeitslosengeld". Sagen Sie nicht "Ich bin krankgeschrieben und kann nicht arbeiten", sondern "Ich will arbeiten, soweit es mein Gesundheitszustand zulässt". Kreuzen Sie im Antragsformular der Arbeitsagentur an: "Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen." Wenn die Bundesagentur Sie rechtswidrig wegschicken will, verlassen Sie die Bundesagentur n i c h t ohne schriftliche Bescheinigung, dass sie Arbeitslosengeld beantragt haben. Verlangen Sie einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung von Arbeitslosengeld. Ein Formular hierzu finden Sie auf meiner Download-Seite. Sobald Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid erhalten haben, erheben Sie auch dagegen fristwahrend, am besten per Telefax mit Sendebericht, Widerspruch. Beachten Sie, die Bundesagentur darf die Entgegennahme Ihres Antrags auf Arbeitslosengeld nicht verweigern, nur weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält, vgl. § 20 Sozialgesetzbuch 10.

  • Falls die Bundesagentur Arbeitslosengeld abgelehnt hat, gehen Sie sofort zum Jobcenter und beantragen sie dort Arbeitslosengeld zwei ("Hartz 4"). Wenn man sie dort wieder an die Bundesagentur verweisen möchte, verlassen sie auch hier nicht das Haus, ohne eine schriftliche Bescheinigung in der Hand zu haben, dass sie Arbeitslosengeld 2 beantragt haben. Verlangen Sie auch hier gleichzeitig einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung von Arbeitslosengeld 2 und erheben Sie auch hiergegen fristwahrend Widerspruch.


Kommentare

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.12.2011, 17:13 Uhr

In einer aktuellen Krankengeld-Angelegenheit erfahre ich, dass die Krankenkasse die Krankengeldzahlung wieder aufgenommen hat, nachdem der Mandant mit dem o.g. Musterschreiben bei der Arbeitsagentur nachdrücklich Arbeitslosengeld beantragt und angedeutet hat, die Krankenkasse wolle ihn auf Kosten der Bundesagentur vorzeitig aus dem Krankengeldbezug abdrängen. Ich weiß nicht, was im Einzelnen gesprochen worden ist, aber offensichtlich hat ein (ungehaltener?) Anruf des Mitarbeiters der Arbeitsagentur bei der Krankenkasse gereicht, um eine Fortzahlung der Krankengeldzahlung zu erreichen. Möglicherweise häufen sich auch Fälle rechtswidriger bzw. vorschneller Krankengeldeinstellungen auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit.

S.
20.08.2013, 20:59 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich möchte Ihnen vorab für all die hilfreichen Informationen danken, die Sie auf Ihrer Homepage zur Verfügung stellen. Sie sind vielen Betroffenen, wie auch mir, eine große Hilfe und moralische Unterstützung. Entgegen der Beurteilung durch meine behandelnden Ärzte hat meine KK die Zahlung des Krankengeldes zum 03.08.2013 eingestellt (Entscheidung nach Aktenlage des MDK). Dagegen habe ich bereits Widerspruch erhoben. Meine Rechtsschutzversicherung teilte mir mit, dass erst ab der Klage gegen den Widerspruchsbescheid anwaltliche Kostendeckung gewährt wird. Auf diesen Bescheid warte ich zur Zeit. In der Zwischenzeit, die die KK ja hat, ich aber nicht, da ich ja trotzdem weiter meine Miete zahlen muss, möchte ich nun beim SG Hamburg eine einstweilige Anordnung auf Fortzahlung des Krankengeldes erwirken. Ich leide unter Depressionen und die Angst um meine Existenz, als Folge des willkürlichen Entzuges des Krankengeldes, ist für meine Genesung, gelinde gesagt, nicht gerade förderlich. Ich weiss nicht, ob ich die Kraft habe, mich alleine weiter zur Wehr zu setzen. Deshalb würde ich mich freuen, wenn Sie mich vertreten würden. Ich bedanke mich für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichen Grüßen, S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.08.2013, 21:05 Uhr

Sehr geehrter Herr S., herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Rechtsschutzversicherung muss auch die Rechtsanwaltskosten in einem Eilverfahren (Einstweilige Anordnung) tragen, weil es sich auch hierbei um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt. Leider wissen dies viele Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung nicht, so dass es insoweit lästige Diskussionen geben könnte. Die Anwaltskosten sind aber wie gesagt auch in solchen Gerichtsverfahren von der RSV zu tragen. Nachtrag: Die Rechtsschutzversicherungen tragen nur gesetzliche Pauschalen. Da ich stundenhonorarbasiert arbeite, ergeben sich bei meiner Beauftragung i.d.R. selbst zu tragende Mehrkosten, über die ich dann vorab aufkläre. MfG RA Köper

V.
27.08.2013, 10:28 Uhr

Hallo Herr körper, ich bin seit anfang Juni an einer Bandscheibenvorwölbung erkrankt und vorraussichtlich bis zum 06.09.13 AU. Am 05.08.13 habe ich genau den bescheid von der KK erhalten, von dem Sie oben berichteten. Ich habe den widerspruch eingelegt und per Einwurfeinschreiben an die KK gesendet und bisher keine Antwort erhalten. Auszug des Widerspruchs: Betrifft: Widerspruch – Arbeitsunfähigkeit - Sehr geehrter Herr KK*, mit diesem schreiben widerspreche ich Ihrem schreiben vom 07.08.2013 im vollstem Umfang. Ich leide seit dem 04.06.2013 an einer beidseitigen Bandscheibenvorwölbung im Lendenwirbelbereich und bin zur Zeit weiterhin bis zum 06.09.2013 Arbeitsunfähig. Ich möchte mich gerne persönlich vom MDK untersuchen lassen da ich die entscheidung vom MDK per Akteneinsicht als unzureichend empfinde. Sollte es in dieser Sache bis zum 21.08.2013 zu keiner einigung kommen, werde ich mich an das Sozialgericht wenden. Selbst meine Ärztin Frau Dr. XY** sieht weiteren Behandlungsbedarf, wie Sie dem beigefügtem Zahlschein entnehmen können. Leider konnte auch die behandlung mit dem Tens-Gerät erst seit dem 07.08.13 beginnen. Da ich es erst an diesem Tag von der Krankenkasse erhalten habe, obwohl das Rezept 4 ! Wochen bei Ihnen vorlag. Ich habe mich telefonisch erkundigt warum ich das Gerät vorher nicht erhalten habe, hier wurde mir gesagt, das die Dame, die diese Rezepte verwaltet im Urlaub war. Sie können sicher sein, dass ich an meiner Gesundung sehr interessiert bin, da die Schmerzen kaum aushaltbar sind. Mit freundlichen Grüßen, Anhang: Auszahlschein * KK = Sachbearbeiter Krankenkass ** XY = Ärztin Ist dieser Widerspruch ausreichend, oder muss ich Angst haben das ich beim Sozialgericht abgelehnt werde?

Anke P
20.08.2013, 13:25 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper Auch ich habe derzeit Probleme mit meiner Krankenkasse (AOK). Da ich seit 8 Monaten wegen eines Bandscheibenvorfalls und weiteren Krankheiten, sowie nach meinem Reha Aufenthalt, nach dem ich als arbeitsunfähig entlassen wurde, erhielt ich nun heute, eine Benachrichtigung meiner Krankenkasse, dass diese hinsichtlich meiner Arbeitsunfähigkeit den MDK um "fachliche" Prüfung gebeten hätten, welcher davon ausgeht, dass eine Beendigung meiner Arbeitsunfähigkeit zum 22.08.2013 möglich sei. So begründet würde man mir mein Krankengeld, bis dato auszahlen und dann die Einstellung von Krankengeldzahlungen tätigen, da ja nun das Arbeitsamt für mich zuständig sei. Dies wäre auch meinem Arzt bereits mitgeteilt worden, über dem ich bis heute krankgeschrieben war. Da ich weder einen amtlichen Bescheid zur Einstellung meines Krankengeldes vorliegen habe, nutzt mir da ein Widerspruch gegen dieses Schreiben etwas? Wir rechtskräftig ist ein solches Schreiben überhaupt zu werten, da ich dieses vielmehr als Nötigung werte, und eine erneute, eigenmächtige Falschdarstellung des Sachbearbeiters vermute. Darf mein Arzt überhaupt derart beeinflusst werden, und sich möglicherweise hierdurch genötigt sehen, mir entgegen meines tatsächlichen Zustandes, die weiterführende Krankmeldung verweigern? Tatsächlich bin ich alleinstehend-habe keine ALG 2 Ansprüche und leider auch keine ALG 1 Ansprüche mehr, da mein ALG 1 Anspruch während Eintreten meiner Krankheit erschöpft war. Sollte sich nun mein Krankheitszustand noch verschlimmern, würde mir hiernach auch kein weiterführendes Krankengeld zustehen, da ich ja dann, nicht mehr in einem Versicherungsverhältnis stünde. Als arbeitsfähig bin ich ohnehin nicht zu werten, auf Grund der zahlreichen körperlichen und psychischen Beschwerden. Was kann man in solchem Falle tun? Herzlichen Dank vorab, falls mir überhaupt jemand einen Rat erteilen könnte....

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.03.2013, 10:44 Uhr

Sehr geehrte Fragestellerin, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn Sie über kein Geld für eine Anwältin/einen Anwalt verfügen und sich auch keines 'leihen' können, bleibt Ihnen die Möglichkeit, mit dem Krankengeld-Einstellungsbescheid der Krankenkasse - nachdem Sie dagegen fristwahrend Widerspruch erhoben haben, (mit Zugangsnachweis, am besten vorab per Telefax mit Sendebericht) - zu Ihrem zuständigen Sozialgericht zu gehen und dort zu beantragen, die Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Krankengeld fortzuzahlen. Sagen Sie dem Pförtner, Sie möchten einen Eilantrag gegen Ihre Krankenkasse stellen, der schickt Sie dann in die Antragsaufnahmestelle. Sie können dort auch beantragen, Ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beizuordnen. Wenn Sie diesbezüglich keine Vorschläge machen, ordnet Ihnen das Sozialgericht ggf. eine Anwältin/einen Anwalt nach eigener Auswahl bei. Bitte beachten Sie , dass ich auf Prozesskostenhilfebasis nur in Hamburg tätig bin.

Jacqueline1984Berlin
02.03.2013, 09:42 Uhr

Guten Tag Herr Rechtsanwalt, meine Frage ist, von welchem Geld denn jemand, der sich in o.g. Situation befindet, einen Anwalt beauftragen soll, um die Ansprüche ggü. der Krankenkasse durchsetzen zu können? Kann man die Übernahme der Anwaltskosten beantragen und wenn ja, wo? Danke.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.08.2013, 10:44 Uhr

Sehr geehrter Herr B., wenn Sie noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, empfehle ich Ihnen - wie oben im Artikel dargestellt, bitte lesen! - beim Jobcenter Arbeitslosengeld II zu beantragen. Das ist zwar unangenehm, es hilft aber nichts, wenn man Geld zum Leben benötigt. Über den Bezug von ALG II sind Sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversichert. Aber auch ohne den Antrag sind Sie nach Einstellung des Krankengeldes i.d.R. gem. § 188 Abs. 4 SGB V 'automatisch' freiwilliges Mitglied oder gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V "auffangpflichtversichert", in jedem Fall aber mit laufenden Beitragsforderungen. Viele Krankenkassen teilen Ihren Versicherten vorschnell mit, ihre "Mitgliedschaft" sei "beendet". Man bekommt dann Angst, man sei nicht mehr versichert. Das ist aber falsch. Ein Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit Einführung der Auffangpflichtversicherung und obligatorischen Anschlussversicherung nahezu a u s g e s c h l o s s e n (s. Artikel zur obligatorischen Anschlussversicherung). Über die Einstellung der Krankengeldzahlung können Sie sich dann parallel mit der Krankenversicherung auseinandersetzen. Anwaltliche Hilfe ist dabei zu empfehlen (Rechtsanwälte für Sozialrecht). MfG RA Köper

B.
08.08.2013, 18:30 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, auch ich mußte zum MDK und dieser hat mich wieder arbeitsfähig geschrieben darauf hat die Krankenkasse die Krankengeldzahlung eingestellt, ich habe mich sofort bei der Bundesagentur gemeldet aber ich habe noch keinen Anspruch auf Leistung und habe einen Ablehnungsbescheid bekommen. Gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung habe ich auch fristgerecht Widerspruch eingelegt. Meine Frage an Sie wäre: bin ich jetzt noch krankenversichert oder nicht und was soll ich jetzt tun?

jung
11.11.2013, 18:59 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, Auch ich bin seit dem 28.7.2013 krankgeschriebn darauf hin hat mich mein Arbeitgeber gekündigt zum 20.08.2013 habe dan krankengeldbezogen und das wurde dann ab den 21.10.2013 eingestellt mit der Begründung ich könnte wieder arbeiten. War dann auch beim Arbeitsamt und die schickten mich wieder nach Hause. Habe dan ALG 2 beantragt läuft gerade. Ich war am 30.10 stationär im Krankenhaus und bin noch wieter bis zum 30.11 krankgeschrieben aufgrund meines Asthmas. was soll ich nun tun? gegen den Bescheid von der Krankenkasse habe ich wiederspruch eingelegt und der wurde dann abgelehnt und dann ahbe ich wieder wiederspruch eingelegt. sollte ich zum Anwalt gehen? mfg

Robert Z.
29.07.2013, 17:35 Uhr

Hallo Herr Köper Ich bin in einem ähnlichen Fall betroffen. Krankschreibungen seit 7.Januar lückenlos. letzte endet morgen(30.7); ich habe morgen Termin beim Orthopäden (Arthrose 4.Grades Knie rechts). Die KK hat am 18.7. geschrieben, ich sei für leichte Arbeiten wieder arbeitsfähig. (Widerspruch eingelegt, Widerspruchseingang bestätigt, Anwaltstermin am 6.8.) Dem ist nicht so. Ich weiß allerdings nicht, ob mein Orthopäde, der ebenfalls ein Schreiben der KK erhalten hat, mich erneut AU schreibt. Wenn nicht, ist meine Sorge, daß die lückenlose Krankschreibung damit unterbrochen ist. Was dann? Rauswurf aus der KK? Weiterhin habe ich bereits im März einen antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Noch keine Antwort. Ist für den Wegfall des KG die Möglichkeit Übergangsgeld nach $51 SGB X zu beziehen gegeben? Ich habe 2011 eine teilhabe ( 2jähr. Ausbildung zum Techniker) bewilligt bekommen, musste jedoch krankheitsbedingt nach 17 Monaten abbrechen. Abschluss von 2 Semestern ist erfolgt. Abbruch im 3.Semester Melsung bei der AfA heute erfolgt; Wertigkeit: ÜG > KG > ALG1 > ALG2 Vielen Dank für kurze eine Antwort speziell zur Lückenlosigkeit und §51 R.Z

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.07.2013, 11:02 Uhr

Sehr geehrter Herr Z., wenn Sie in den nächsten Tagen einen Termin bei einem Kollegen haben, empfehle ich doch, diesen zu befragen. MfG RA Köper

mazur
08.11.2013, 16:50 Uhr

Hallo mein fall sieht folgend aus ich bin am 12.3.13 operiert worten hatte atrohse im re fuß daraufhin wurde dieses gelenk entfernt und durch beckenknochen ersetzt.am 31.10.13 bekam ich ein brief von meiner krankenkasse ihre arbeitsunfähigkeit endet am 8.11 die zahlung des krankengelds geht bis 20.11 aufgrund einer aktenprüfung des mdk ich hab von der kg ein bericht hingesendet mein hausartzt und orthophäde haben kein bericht gesendet laut hasartz macht er nicht. Ende der geschichte heute rief die kk an und sagte der mdk(Ärztin)habe entschieden ich soll ein rezept für ein artrodheseschuh holen und denen schicken mit dem schuh könnt ich direkt wieder arbeiten gehe aber das entscheiden die wenn das rezept da ist muss bis 15 da sein.Problem ich kann kaum laufen ca 100m!kann den fuß nicht abrollen und hab sehr starke schmerzen und ich denke nicht das das mit einem schu getan ist ich arbeite in einem altenheim als pflegehilfskraft auf 100% mit festeinstellung die kg bat mich schon wegen sitztätigkeit was soll ich tun?

R.
28.05.2013, 11:35 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper Wie sieht es aus wenn das Krankengeld nach 78 Wochen aufgebraucht ist bekomme ich dann ALG von der AfA auch wenn ich weiterhin durch Attest nicht in der Lage bin zu arbeiten? Danke MfG R.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
28.05.2013, 13:55 Uhr

Wenn Ihr Krankengeld ausgelaufen ist, melden Sie sich sofort nach dem Auslaufen, d.h. am nächsten Werktag bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragen Arbeitslosengeld. Wenn man Sie nach Ihrem Gesundheitszustand fragt, teilen Sie ruhig mit, dass Sie von Ihrem Arzt noch krankgeschrieben, aber (ganz wichtig!) bereit sind, zu arbeiten, soweit dies Ihr Gesundheitszustand zulässt, bzw. sie arbeiten können. Lassen Sie sich nicht abwimmeln und bestehen Sie auf Ihren Arbeitslosengeldantrag und Ihre grundsätzliche Bereitschaft zu arbeiten. Die Arbeitsagentur muss Ihnen dann grundsätzlich Arbeitslosengeld bewilligen. Bestehen seitens der Arbeitsagentur Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit, muss die Arbeitsagentur Sie durch den Ärztlichen Dienst untersuchen lassen. Kommt der zu dem Ergebnis, dass Sie über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten voraussichtlich nicht arbeiten können, wird man sie auffordern, einen Rehabilitations-, bzw. Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Bis die Rentenversicherung den Antrag geklärt hat, muss die Arbeitsagentur Ihnen grundsätzlich Arbeitslosengeld gewähren.

S. W.
29.05.2013, 17:01 Uhr

Hallo Herr Köper, ich kenne mich langsam gar nicht mehr aus. Mein Mann ist seit Mitte Februar aufgrund eines Bandscheibenvorfalles krankgeschrieben. Seit Ende März erhält er Krankengeld. Sein Arbeitgeber hat ihm Anfang Mai zum 31.05.13 gekündigt. Er wurde vom Arbeitgeber abgemeldet er hatte auch der Kasse mitgeteilt das er entlassen wurde. Die Kasse hatte den MDK beauftragt ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen, (es wurde auch von uns nun festgestellt das ein Entlassbericht des behandelnden Arztes der Belegbetten in einem KH hat dem MDK gar nicht vorlag) was auch erfolgte. Am Anfang der Beurteilung steht Fragestellung der AOK Arbeitslos ab 31.05.13 in welchem Ausmaß Arbeit erfolgen kann. So nun kommt die Kasse hat einen Bescheid geschrieben in dem steht das der MDK nach ausführlicher Begutachtung den Sachverhalt geprüft hat und der Versicherten wieder arbeitsfähig ist, aber nur wenn er nicht sitzend tätig ist und ständig wechselnde Positionen einnehmen kann. Er hat eine ausschließlich sitzende Tätigkeit. Es wurde Kündigungsschutzklage eingereicht, somit besteht das Beschäftigungsverhältnis fort. Der behandelnde Orthopäde hat keine LUst mehr ihn krankzuschreiben weil er sich dem MDK nicht widersetzen kann. Sagt er. Es wurde Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse eingelegt. Was ist mit dem Einspruch den der Arzt stellen kann mit Beantragung eines Zweitgutachtens? Kann man einen einstweilige Verfügung bei SG beantragen auf Weiterzahlung des Krankengeldes oder Einstweilige Rechtsschutz beantragen, denn ich habe gelesen das ein Eilantrag auf Prüfung der aufschiebenden Wirkung keinen Sinn macht das LSG in Bayern hat mit Urteil vom 17.06.2011 L4KR 76/11 B ER beschlossen das der Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung habe und der Brief des Bundesversicherungsamtes falsch sei. Nun weiß ich auch nicht was zu tun ist. Eilantrag SG. Arbeitsagentur, wenn trotzdem Beschäftigungsverhältnis besteht da die KÜndigungsschutzklage ja noch nicht abgeschlossen ist. Laut AU RL hat man ja Berufsschutz wenn man in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wenn man Arbeitslos ist nicht habe ich so rausgelesen. Es stellt sich nun die Frage was Sinn macht. Die AOk hat auf den Widerspruch noch nicht reagiert. Was passiert nun der Hausarzt wird ihn vorerst weiter krankschreiben. und den Widerspruch begründen. Sie schreiben in Ihrem Forum das man zum Amt gehen solle mit dem Schreiben das man arbeiten möchte soweit es der Gesundheitszustand zulässt, was aber ist wenn der Arzt weiter krankschreibt. Die Ausgangssituation ist jetzt eine völlig andere als die, als der MDK beurteilt hat.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.05.2013, 10:59 Uhr

Ihr behandelnder Orthopäde sollte bei seiner Linie bleiben, d.h. ohne Rücksicht auf die Einschätzung des MDK nach eigener fachlicher Einschätzung weiter Arbeitsunfähigkeit bescheinigen oder nicht. Behandelnde Ärzte müssen dem MDK fachlich nicht folgen, der MDK liegt mit seinen SFB ("Sozialmedizinische Fallberatung", ein 1-seitiges Formular) häufig daneben, vor allem, weil er den Patienten meist nicht selbst in Augenschein nimmt, sondern nur nach Aktenlage entscheidet. Der behandelnde Arzt ist insoweit oft viel besser im Bilde. Dass Sie Widerspruch gegen den Krankengeld-Einstellungsbescheid erhoben haben, war richtig. Sie können nun parallel alleine oder mithilfe einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht einen Eilantrag beim Sozialgericht auf Fortzahlung des Krankengeldes prüfen. Es gibt in dieser Hinsicht zahlreiche positive Gerichtsbeschlüsse. Auf ein langwieriges Klageverfahren (kann Jahre dauern) braucht man sich nicht verweisen zu lassen. Beantragen Sie außerdem unbedingt sofort nach der Einstellung des Krankengeldes persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld (Hinweise siehe oben). Lassen Sie sich dabei nicht abwimmeln. Dass das Arbeitsverhältnis rechtlich möglicherweise noch besteht, schadet nicht, man muss "beschäftigungslos" und nicht "ohne Arbeitsvertrag" sein. Es gilt, "mehrspurig" zu fahren, d.h. sich nicht auf eine Sozialleistung zu verlassen, sondern parallel alle in Betracht kommenden Ansprüche zu verfolgen (in diesem Falle Krankengeld und Arbeitslosengeld). Die Sozialleistungsträger verrechnen Ihre Leistungen ggf. später untereinander.

K.
11.10.2013, 17:23 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich bin seit 02.10. auf Reha (Abr. über Rentenversicherung) und habe gerade von meiner Krankenkasse am Telefon erfahren, dass ich rausgeschmissen wurde, da sich die letzten beiden Auszahlscheine im Datum nicht überschnitten haben. Am vorletzten Hausarztbesuch (18.09.) wurde ich bis 27.09. arbeitsunfähig geschrieben. Da ich am 26.09. den Rehabescheid mit Beginn 02.10. erhielt, sagte ich den Arzttermin am 27.09. ab und machte einen neuen für den 01.10. aus, weil ich von der letzten Reha weiß, dass ich einen Tag vor, und einen Tag nach der Reha zum Hausarzt muss. Nun klafft also eine Krankschreibungslücke von 28.09. bis 30.09. und die Krankenkasse hat mich entsorgt. (Schreiben liegt mir noch nicht vor.) 1. Bin ich unsicher, in wie weit sich das auf meine Reha auswirkt. Und auch auf die Wiedereingliederung bzw. Teilhabe, die im Anschluss an die Reha stattfinden sollte. (Noch nicht genehmigt.) 2. Hat mir die Krankenkasse geraten, schnellstens zur Arbeitsagentur zu gehen. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die an einem Arbeitsunfähigen interesse haben. Völlig verzweifelte Grüße und herzlichen Dank im Voraus! PS: Ich bin seit Mai 2013 nach einem Unfall krank geschrieben.

Hupsie 73
19.09.2013, 20:57 Uhr

Guten Abend Herr Köper, ich bin seit 16.10.2012 krankgeschrieben. War nach Aufforderung der KK zu einer med. Reha. Wurde von dort au entlassen. Auch im Bericht (nicht unter beruflicher Epikrise, sondern etwas höher) steht das ich au bin, mein Leistungsbild vollschichtig leistungsfähig wäre und ich für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsfähig sei. Diesen Antrag möchte ich aber aufgrund meines Gesundheitszustandes nicht stellen. Auch steht dort das meine Leistungsvermögen als erheblich gefährdet zu betrachten ist. Ich bin weiterhin au geschrieben bis zum 01.10.2013. Nun habe ich heute einen Brief bekommen, das die KK die KG-Zahlung noch bis zum 30.09.2013 übernehmen wird und ich mich zum 01.10. als vermittelbar bei der Agentur für Arbeit melden soll. Ich habe heute gleich den Widerspruch geschrieben und den Reha-Bericht zitiert und mit einer Frist bis zum 25.09. um schriftliche Eingangsbestätigung, sowie der vollen Stattgabe meines Widerspruchs gebeten. Mein nächster Termin beim Arzt ist am 01.10.. Was soll ich tun? Vorher noch versuchen einen Arzttermin zu bekommen, damit er mich vorab weiter au schreibt? Bin echt Ratlos!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.09.2013, 10:19 Uhr

Guten Morgen, wichtig ist, dass Sie sich weiterhin nahtlos krankschreiben lassen (d.h. immer am letzten Tag des letzten Krankschreibungszeitraums zum Arzt gehen), soweit Ihr/e Arzt/Ärztin von Ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugt ist. Man sollte also möglichst nicht, weil die Krankenkasse das Krankengeld einstellt, die Arztbesuche einstellen. In der laufenden Auseinandersetzung mit der Krankenkasse über die Weiterzahlung des Krankengeldes sind die durchgehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Bedeutung. Mit freundlichen Grüßen RA Köper

Hupsie73
20.09.2013, 10:32 Uhr

Guten Morgen und vieken Dank für die Info. Eine Frage hätte ich dazu noch. Da steht ja was von keiner aufschiebenden Wirkung. Muss ich also trotzdem zum Arbeitsamt? Vielen Dank im Voraus.

A.
22.09.2013, 12:08 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, auch ich befinde mich im Moment in einer misslichen Lage. Von meinem früheren Arbeitgeber wurde ich zum 31.5.2012 entlassen. Seit dem 30.5.2012 bin ich arbeitsunfähig krank geschrieben aufgrund von Depressionen. Von der Krankenkasse wurde ich zu einer psychosomatischen REHA gedrängt. Diese wurde durch die Deutsche Rentenversicherung genehmigt. Am 29.8.2013 endete die REHA mit dem Ergebnis "arbeitsfahig". Am 30.8.2013 wurde mir eine weitere Arbeitsunfähigkeit von meinem Hausarzt bescheinigt mit der vorläufigen Diagnose Parkinson, diese Diagnose wurde beim Klinikaufenthalt in der Neurologie vom 04.09.13 bis 09.09.13 bestätigt. Ich habe meine AU- und AU-Folgebescheinigung an meine KK sowie an das AfA übersandt. Von meiner KK erhielt ich am 18.9.13 ein Schreiben mit folgendem Inhalt " Ihre Arbeitsunfähigkeit Sehr geehrter Herr XX, Sie haben uns Ihre AU-Bescheinigung vom 30.8.13 zugesandt, damit wir für Sie klären, ob Sie Krankengeld von uns erhalten können. Leider können wir Ihnen kein KG zahlen, da Ihr Krankenversicherungsschutz ab dem 30.8.13 keinen Anspruch auf KG umfasst. Ihr grundsätzlicher KG-Anspruch endet mit dem Ende Ihrer REHA-Maßnahme. Durch die REHA-Klinik wurden Sie am 29.8.13 arbeitsfähig entlassen. Ab dem 30.8.13 besteht eine neue Arbeitsunfähigkeit mit einer neuen Erkrankung. Ihr Anspruch auf KG endet dadurch am 29.8.13. Die "KK" zieht Ihre AU nicht in Zweifel. Eine KG-Zahlung ist jedoch an versicherungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht anders entscheiden Können. Zur Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche melden Sie sich bitte nach Ablauf der AU bei der AfA. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, beachten Sie bitt unseren Hinweis am Ende des Schreibens (Widerspruch innerhalb von 1 Monat)". Mit diesem Schreiben bin ich zu meinem Hausarzt (der konnte mir nicht weiterhelfen) und anschließend zur AfA. Nach einem längeren Telefonat der Mitarbeiterin wurde mir mitgeteilt, dass auch die AfA nicht zuständig ist. Auf meine Frage wie ich denn meinen Lebensunterhalt bestreiten soll, wurde mir geraten, zum Jobcenter zu gehen und ALG II zu beantragen. Dazu muss ich sagen, ich habe noch Anspruch auf ALG I. Ich bin mit dieser Situation ziemlich überfordert und weiß nicht recht, was ich machen kann und muss. Ich bin für jeden Rat dankbar. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.09.2013, 15:41 Uhr

Sehr geehrter Herr. A. leider kann ich ausführliche Fragestellungen wie die Ihre hier nicht im Blog beantworten. Nur soviel: Telefonate mit der Arbeitsagentur nutzen Ihnen im Zweifel nichts. Man muss sich dort persönlich vorstellen, arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Bestehen Sie daher am Telefon auf einen Termin. Die Ablehnung des Arbeitslosengeldes brauchen Sie dann schriftlich. Wenn Sie einen Bescheid haben, können Sie wie oben beschrieben Widerspruch erheben. Bis die Sache mit der Krankenkasse und der Arbeitsagentur geklärt ist, müssen Sie ggf. hilfsweise erst einmal ALG II beantragen. Beantragen Sie noch in diesem Monat, der Antrag wirkt auf den ersten des Monats zurück. MfG RA Köper

kb
04.10.2013, 13:37 Uhr

Guten Morgen Herr Köper, ich bin jetzt auch in den Genuss der Fernwunderheilung durch den MDK gekommen. Viele Fragen haben sich hier im Forum ja schon beantworten können. Was mir allerdings noch nicht ganz klar ist ..... 1. Sie schreiben, dass man sich trotz Widerspruch unbedingt bei der ARGE melden sollte mit dem Hinweis -> Wenn man Sie nach Ihrem Gesundheitszustand fragt, teilen Sie ruhig mit, dass Sie von Ihrem Arzt noch krankgeschrieben, aber (ganz wichtig!) bereit sind, zu arbeiten, soweit dies Ihr Gesundheitszustand zulässt, bzw. sie arbeiten können. Diese Aussage wird doch zum Bumerang werden und es steht einem dann nicht mehr das nach Vollzeit berechnete ALG 1, sondern nur noch das ALG aufgrund der verminderten Stundenzahl, die man dem Arbeitsmarkt dann zur Verfügung steht zu; also auch wieder eine finanz. nicht gerechtfertigte Einbuße. Oder gibts es in solchen Fällen dann wieder Sonderregelungen ? 2. Wenn die Krankenkasse durch den Widerspruch u. gleichzeitig geltend gemachter aufschiebender Wirkung ( lt. BVA-Rundschreiben) zur KG- Zahlung verpflichtet ist, ist man dann nicht auch automatisch in dieser Zeit wie bisher kranken- und nicht nur auffangversichert ? 3. Ist die Kasse durch den BVA-Entscheid an den bisherigen Auszahlungsrhythmus gebunden oder werden die Zahlungen trotzdem ausgesetzt - auch durch die mögl. Beantragung einer Eil- Anordnung auf Auszahlung ? Ich habe den Bescheid der Krankenkasse , dass das KG ab 04.10. eingestellt wird, bei noch bestätigter AU am 02.10. erhalten und soll nach deren Willen am 07.10. zur ARGE . Ist eine so kurze Zeitspanne rechtens oder hätte die Kasse mir vorher Gelegenheit geben müssen, mich zum Sachverhalt zu äußern ? Vielen Dank für eine möglichst schnelle Beantwortung wg. ARGE-Termindruck 07.10 ) und lb. Gruß kb

JF
24.04.2014, 16:35 Uhr

Sehr geehrter Herr Körper, Die Krankenkasse hat mir durch ein nach Aktenlage des MDK erstellten Gutachtens, die Krankengeldzahlung zum 23.04.2014 eingestellt. Meine H-Arzt hat sofort Wiederspruch eingelegt,ich ebenfalls mit Ihren vorgeschlagenen Vordrucken. Zum Arbeitsamt war ich auch, aber das Formular dafür hat die Dame sich geweigert zu beachten, aber das Arbeitslosengeld habe ich trotzdem beantragt. Mein Arzt hat mich weiterhin krank geschrieben, das habe ich der Dame vom Arbeitsamt mitgeteilt. Darauf hin habe ich meine Arbeitslosengeldunterlagen und den Gesundheitsfragebogen in die Hand gedrückt bekommen. Darin geht es ja auch um die Entbindung der Schweigepflicht des Arztes. Meine Frage ist: Habe ich es soweit Richtig gemacht, und was darf das Arbeitsamt verlangen und was nicht? Danke für Ihre Hilfe.

Christa
25.04.2014, 13:52 Uhr

Guten Tag Herr Köper, ich bin von der Krankenkasse Mitte April ausgesteuert. Vor dem Ablauf des Krankengeldes habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die Bearbeitung läuft. Ich habe den Blogeintrag weiter oben gelesen, wo es so ählich war. Bei der Agentur für Arbeit habe ich mich zum ersten Tag nach dem Ablauf des Krankengeldes arbeitslos gemeldet. Mir wurde ein Gesundheitsfragebogen mitgegeben, den ich ausfüllen musste, weil vorher mein Antrag angeblich nicht bearbeitet werden könnte. Ich habe diesen dann also nachgereicht, obwohl die Angaben ja freiwillig sein sollen. Gestern habe ich dann Bescheid bekommen, dass über meinen Antrag noch nicht entschieden werden könne, weil das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung noch nicht vorliegt. Ist das tatsächlich so? Muss die Agentur nicht auf jeden Fall Arbeitslosengeld zahlen, da ich bereits einen Rentenantrag gestellt habe, über den noch nicht entschieden ist. Und gibt es Paragraphen, mit dem ich die Agentur darauf hinweisen kann? Vielen Dank im Voraus, Christa!

B. C.
26.05.2014, 11:49 Uhr

Guten Tag Herr Rechtsanwalt, meine Frage ist folgende , ich hatte eine befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.04.14 nach dem ich gefragt habe wie es aussieht zwecks weiter Beschäftigung , wurde mir mündlich zugesagt dass das Arbeitsverhältnis weiter bestehen wird und ich mir keine Gedanken machen soll zwecks meines Rest Urlaubes. Laut meines Schichtplans musste ich auch bis zum 04.05.14 Arbeiten .In der letzten Schicht am 30.04.14 wurde der Schichtplan geändert und da stand dann das mein Arbeitsverhältnis beendet wird . Ich bin dann am 02.05.14 ( 01.05.14 war ein Feiertag ) sofort zur Arbeitsagentur um mich arbeitslos zu melden. Aufgrund des Ablaufs in der Alten Firma bin ich erkrankt und war am 05.05.14 beim Arzt der mich Rückwirkend zum 01.05.14 krankschrieb . Jetzt will weder die Krankenkasse noch das Arbeitsamt mich aufnehmen ,die Krankenkasse schreibt das Sie für mich nicht zuständig sind weil ich erst ab dem 01.05.14.krank geschrieben war ,wäre ich schon am 30.04.14 erkrankt hätte ich bei ihnen Anspruch und das Arbeitsamt teilte mir mit das ich 1 Woche Sperrzeit bekomme weil ich mich zu spät Arbeitslos gemeldet habe und somit kann ich mich nicht Arbeitslos melden weil ich ja Krankgeschrieben bin und für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.Wer ist für mich jetzt zuständig ? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung und hoffe das sie mir schnell Antworten können weil ich noch einen widerspruch gegen das Arbeitsamt erheben muss.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
28.05.2014, 16:24 Uhr

Sehr geehrter Herr C., also wenn Sie gegenüber dem Arbeitsamt nicht pauschal angegeben habe, nicht arbeiten zu können, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gehen Sie sofort wieder zur Arbeitsagentur und sagen Sie, Sie seien bereit zu arbeiten, soweit es Ihr Gesundheitszustand zulässt. In welchem Umfang Sie arbeiten könnten, müsse ein Arzt beurteilen. Lassen Sie sich die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Arbeitslosengeld schriftlich bestätigen, siehe oben. Das Krankengeld ab 01.05.2014 durchzusetzen, dürfte eher schwierig sein, rückwirkende AU-Bescheinigungen werden selten anerkannt.

T. K.
29.05.2014, 20:46 Uhr

Hallo Herr Rechtsanwalt, hatte zum 31.03.14 gekündigt und leider am 23.04.14 beim Fußball spielen (Privat) eine Verletzung zugezogen und wurde gleich am selben Tag operiert und durfte dann nicht mehr richtig gehen. War dann 6 wochen Krankgeschrieben nur leider wollte mich die AfA nicht Arbeitslos melden da ich nicht arbeitsfähig sein habe mir gedacht auch gut dann zur krankenkasse und die meinten normalerweise zahlt der AG, 6 wochen lang im normalfall weiter in meinem fall nicht mehr da gekündigt. Aber immerhin nach den 6 wochen hat die KK vom 4.5 bis 23.05 bezahlt und mit einem schreiben mir mitgeteilt das meine Arbeitsunfähigkeit endet (obwohl bis 15.06.14 krankgeschrieben) und ich vollschichtig arbeiten kann was leider nicht geht da ich ebi der OP eine platte mit mehreren schrauben bekommen habe und nicht richtig gehen und stehen kann. War zum zweiten mal bei der AfA und das selbe spiel da ich immer noch krankgeschrieben bin wurde mir gesagt ich soll zum Jobcenter. Nur was soll ich jetzt machen? Nochmal zum Afa mit dem Musterantrag gehen? Leider bin ich auf hilfe angewiesen so das mich jemand hinfahren muss sei es zum Arzt, AfA und es nicht rechtzeitig schaffe wenn bestimmte Zeitpunkte eingehalten werden müssen. Bei der krankenkasse einen widerspeuch einlegen? Werde ich machen. Kann ich mich nochmal als Arbeitslosmelden obwohl mirmgestern mitgeteilt wurde das es mit dem zustand nicht geht? Danke im Voraus für Ihre Mühe. LG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.06.2014, 13:23 Uhr

Sehr geehrte/r Frau/Herr K., Sie schildern einen typischen Fall, wie man bei der Bundesagentur für Arbeit ohne schriftlichen Bescheid abgewimmelt wird. Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass man kein Arbeitslosengeld beziehen kann. Beherzigen Sie meine o.g. Ratschläge! Gehen Sie nochmal sofort zur Bundesagentur, sagen Sie, Sie wollen arbeiten, soweit Sie können und bestehen Sie darauf, Arbeitslosengeld beantragen zu wollen. Bestehen Sie auf eine sofortige Bescheinigung, dort gewesen zu sein und einen "schriftlichen Bescheid" über das Arbeitlosengeld. Gegen den Bescheid der Krankenkasse erheben Sie Widerspruch (mit Zugangsnachweis, am einfachsten Fax mit Sendebericht). Gehen Sie dann zum örtlichen Sozialgericht und sagen Sie, Sie wollen einen "Eilantrag auf Fortzahlung von Krankengeld" stellen. Man schickt Sie dann zur Antragsaufnahme. Erzählen Sie dort den Sachverhalt und legen Sie alle Papiere nach Datum sortiert in Kopie vor, auch aktuelle medizinische Befunde. MfG RA Köper

Sabine J.
03.07.2014, 16:13 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich befinde mich in einer verzwickten Lage. Ich beziehe seit August 2013 ALG1. Am 14.05.2014 wurde ich vom Hausarzt krankgeschrieben bis 16.05.2014. Diagnose ersteinmal "Durchfall". Es folgt das Wochenende. Am 19.05.2014 sprach ich, nachdem ich einen Termin beim Psychologen hatte erneut vor. Eine Krankmeldung als Folgebescheinigung wurde mit der Diagnose Depression ausgestellt bis 30.06.2014. Am 30.06.2014 erfolgte eine weitere Folgebescheinigung mit der Diagnose Depression und Anpassungsstörung bis 11.07.2014. Die Arbeitsagentur erkennt die AU als nahtlos an und hat mich zum 24.06.2014 aus dem ALG 1 Bezug genommen. Die Krankenkasse erkennt die AU nicht als fortlaufend an und bezahlt das Krankengeld erst ab 30.06.2014. Mir fehlen also 5 Tage bzw. knapp 160,-€ an Leistungen. Ich habe den Bescheid der Arbeitsagentur schriftlich und daher Widerspruch eingelegt. Von der Krankenkasse habe ich einen schriftlichen Bescheid erbeten, um ebenfalls Widerspruch einzulegen. Was kann ich tun, und wer ist nun zuständig, mir zu zahlen, was mir zusteht? Gruß Sabine

T. K.
06.06.2014, 09:11 Uhr

Schönen Guten Morgen Herr Rechtsanwalt, ich wollte mich bei Ihnen bedanken. Zwar habe ich Ihre Vorlage bei der Agentur abgegeben aber die Mitarbeitrrin meinte "Ich muss garnichts ausfüllen", daraufhin ich: "Lesen Sie es mal durch." Weiß zwar nicht wie aber danach meinte Sie ich kann mich Arbeitslos melden aber die Kollegin muss es entscheiden ob ich arbeitsfähig sei bei dm dann auch einen termin habe erst in 2 wochen und habe jetzt einen Termin per Post bekommen. Auch mit der Krankenkasse konnte ich mich einigen so das Sie mir auch die vergangenen Tage das Krankengeld zahlen. Zwar hat mich der Arzt 4 Wochen Arbeitsunfähig gschrieben und separat einen Attest ausgehändigt da es die Agentur und die Krankenkasse verlangt hatte aber der Medizinsche Dienst es dennoch nicht akzeptiert, daraufhin meinte die Krankenkasse sie würden drüberhinwegsehen und mir bis zu dem Zeitpunkt Krankengeld zahlen bis ich Krankgeschrieben bin also fehlen jetzt 2 Wochen die ich laut meinem Arzt arbeitsunfähig bin. Ich weiß ich sollte widerspruch einlegen aber die Krankenkasse meinte da ändert sich nichts da der Medizinische Dienst be seiner Meinung bleibt. Leider kenne ich mich nicht so gut mit den gesetzen aus deswegen glaube ich ist es richtig einen Weg gefunden zuhaben, es ohne widerspruch zu klären und dennoch einen Erfolg zu erreichen auch wenn es nicht das ist was man gehofft hat.

I.H.
05.07.2014, 13:28 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich habe folgendes Problem: Ich wurde mit 7-monatiger Kündigungsfrist von meinem Arbeitgeber wegen Krankheit zum 31.05.2014 gekündigt. Nach Kündigungsschutzklage, wurde eine Freistellung bis 31.05.2014 vereinbart. In dieser Zeit wurde ich von der vereinbarten Abfindung "bezahlt" sowie alle Sozialversicherungsbeiträge. Ich meldete mich am 27.02.2014 beim zuständigen Arbeitsamt - erst telefonisch und anschließend noch persönlich - arbeitslos. Ich bekam alle Formulare und dann einen Termin bei meiner zuständigen Arbeitsvermittlerin am 24.05.2014. Ab 23.05.2014 war ich dann aber krank geschrieben. Den Termin am 24.05. sagte ich telefonisch ab und die Dame sagte mir, ich solle eine Kopie vom Krankenschein schicken - was ich auch tat. Kurz darauf bekam ich einen neuen Termin - den 27.05.2014. Ich war aber weiterhin krank geschrieben und schickte auch wieder eine Kopie des Krankenscheins zum Arbeitsamt. Am 04.06.2014 wurde mein Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt mit der Begründung, dass ich mich nicht persönlich arbeitslos gemeldet hätte. Zwischenzeitlich fanden Telefonate mir der Arbeitsvermittlerin statt, welche mir sagte, dass ich mich an die Krankenkasse wenden solle, da ich ja krank sei. Gegen den Ablehnungsbescheid des Arbeitsamtes legte ich Widerspruch ein mit der Begründung, dass ich mich am 27.05.2014 persönlich arbeitslos gemeldet habe und zu den anderen Terminen krank war und die Krankschreibung beim Arbeitsamt vorliegt. Nun bekam ich einen Widerspruchsbescheid, wo mein Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde mit folgender Begründung: "Die Arbeitslosmeldung hat persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen, wobei eine Meldung schon zulässig ist, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (§ 141 Abs. 1 SGB III). Der Widerspruchsführer hat zwar am 28.02.2014 persönlich in der Agentur für Arbeit vorgesprochen, diese Meldung erfolgte jedoch früher als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.06.2014 und darf deshalb nicht als persönliche Arbeitslosmeldung berücksichtigt werden. Danachh erfolgte keine weitere persönliche Vorsprache des Widerspruchsführers, obwohl er zuletzt mit Schreiben der Agentur für Arbeit vom 23.05.2014 ausdrücklich aufgefordert wurde, die persönliche Arbeitslosmeldung unverzüglich nachzuholen." Bei der Krankenkasse bekam ich die Auskunft, dass ich kein Krankengeld bekomme, da ich erst ab 23.05.2014 krank geschrieben war und da das Ende des Arbeitsverhältnisses schon bekannt war. Mittlerweile bekomme ich von der Krankenkasse schon zum zweiten Mal Formulare "Änderungsmeldung/Antrag auf Weiterversicherung", welche ich ausfüllen soll. Das erste Mal bereits ausgefüllt und geschrieben, dass ALG I abgelehnt wurde. Auch eine persönliche Vorsprache bei der Krankenkasse brachte nichts, außer die Aussage, dass der Sachverhalt noch geprüft werden muss. Umso unverständlich nun der gestrige erneute Erhalt dieser Formulare. Am 26.06.2014 war ich außerdem - trotz Krankschreibung - persönlich bei meiner Arbeitsvermittlerin, welche mich sehr unfreundlich behandelte. Sie sagte lediglich, dass ich doch krank sei und mich wieder erneut anmelden soll, wenn ich wieder gesund bin. Gegen den erneuten Ablehnungsbescheid müsse ich halt klagen, wenn ich will. Ich bin ziemlich ratlos. Denn seit dem 01.06. habe ich ja nun bereits kein Einkommen mehr. Meine Sorge ist auch, dass ich nun evtl. gar nicht mehr krankenversichert bin. Können Sie mir bitte schreiben, wie meine rechtliche Lage hier ist - was steht mir zu? - Krankengeld oder Arbeitslosengeld? - Zurzeit bin ich immer noch krank geschrieben. Schon jetzt vielen Dank für Ihre Auskunft!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.07.2014, 22:37 Uhr

Beachten Sie zu diesem Themenkreis auch den Beitrag: Krankengeld: Vorläufige Leistungen bei Zuständigkeitsstreit zwischen Krankenkasse und Arbeitsamt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.07.2014, 23:20 Uhr

Sehr geehrte/r H., Ihr umfangreicher Sachverhalt kann hier natürlich nicht umfassend im Blog beantwortet werden. Es gelten folgende Grundsätze: 1. Wird man vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank, kommt es nicht darauf an, ob "das Ende des Arbeitsverhältnisses schon bekannt war". Das Krankengeld entfällt dann nicht, das ist Unsinn. Wer noch "aus dem Job heraus" krank wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, solange er arbeitsunfähig ist (und die 1,5 Jahre noch nicht ausgeschöpft sind). Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. 2. Arbeitslos melden kann man sich auch, wenn man "beschäftigungslos" ist, d.h. der Arbeitgeber einen (z.B. krankheitsbedingt) nicht mehr einsetzen kann oder will (lesen Sie § 138 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3). Es wird in Unkenntnis dieses Umstands häufig Arbeitslosengeld rechtswidrig abgelehnt. Es werden kranke Versicherte auch häufig von der Bundesagentur rechtswidrig unter Hinweis auf die Krankheit weggeschickt. Ich kann deshalb nur wiederholen: NICHT ABWIMMELN LASSEN, lassen Sie sich bescheinigen, persönlich Arbeitslosengeld beantragt zu haben, sagen Sie "Ich will arbeiten, soweit es mein Gesundheitszustand zulässt" und bestehen Sie auf einen schriftlichen Bescheid. Bestehen Sie auch von der Krankenkasse auf einen schriftlichen Bescheid. Nette "Hotline-Gespräche" nützen Ihnen nichts, weil Sie den Gesprächsinhalt nicht beweisen können (Aufzeichnung ohne Zustimmung strafbar) und keinen Einfluß auf den Inhalt des Telefonvermerks haben. Wenn Sie beide Bescheide haben, gehen Sie zum Anwalt. In Ihrem Fall würde ich dazu tendieren, einen Eilantrag beim Sozialgericht zu stellen, in erster Linie zielend auf Krankengeld. Man sollte grundsätzlich versuchen, erst das Krankengeld auszuschöpfen, da es höher ist, als das Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nicht mindert. "Bei langer Krankheit erst Krankengeld ausschöpfen, dann Arbeitslosengeld ausschöpfen, erst dann zur Not "Hartz IV" oder Rente". HINWEIS AN FRAGESTELLER: Ich kann leider nicht alle Fragen veröffentlichen und so beantworten, ich bitte um Verständnis.

T.G.
22.07.2014, 14:27 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, mein Mann ist seit Dezember 2013 krank geschrieben (aufgrund von Erschöpfungszustand, Depressionen, ADHS, Angststörung), noch immer in fester Anstellung, erhält aber von der KK Geld. Nun hat er gestern einen Anruf der KK erhalten, dass der MDK nach Aktenlage (wobei noch nicht einmal alle Akten vorlagen) beurteilt hat, er könne am nächsten Montag wieder arbeiten. Dem ist aber nicht so...einen Widerspruch des Hausarztes hat er bereits...aber was können wir sonst noch machen? Zweitens wollte ich noch fragen....wir haben vor 3 Wochen einen Erholungsurlaub beantragt (gebucht vor Krankschreibung) bei der KK, vom Hausarzt befürwortet, und im Antrag begründet, auch dass er keine Termine verpasst und erreichbar ist. Darf die KK diesen dann trotzdem ablehnen? Hoffe auf baldige Antwort...vielen Dank im Voraus!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.07.2014, 11:41 Uhr

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), ich habe oben ausführlich beschrieben, was Sie machen können und sollten und bitte doch, aufmerksam zu lesen. Also: Selbst Widerspruch erheben, zum Arbeitsamt gehen und ggf. einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen, Letzteres selbst in der Rechtsantragsstelle beim Sozialgericht oder durch eine Anwältin/einen Anwalt für Sozialrecht bei Ihnen vor Ort. Zum Anspruch auf Krankengeld bei Auslandsaufenthalten lesen Sie hier: http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.php/global/artikel/krankengeld_im_urlaub MfG RA Köper

F.G
27.07.2014, 20:39 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper , Ich seit September 2013 krankgeschrieben letzte krank Schreibung war bis zum 20.07.2014 . Da meine Ärztin im Urlaub war lies ich mich vom Hausarzt krank schreiben das war am 21. 07.2014 jetzt habe ich schreiben von der AOK das kein Anspruch mehr auf Krankengeld habe ich hätte am 20. zum Arzt gehen müssen ( Sonntag ) das wusste ich aber nicht ! Kann ich da gegen angehen ? Vielen dank

B.R.
20.08.2014, 16:31 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, es wird immer wieder dazu geraten, sobald das Schreiben wg. Einstellung des Krankengeldes vorliegt, gleich zum Arbeitsamt zu gehen. Sind auch ungekündigte Angestellte damit gemeint. Ist es sinnvoll in meinem Widerspruch auf diesen Bescheid darauf hinzuweisen, das eine stationäre Reha bewilligt wurde, wenn auch erst in einigen Wochen. Ich will nach Möglichkeit schon vorher meine Arbeit wieder aufnehmen, nur zu dem Zeitpunkt wo die KK das Krankengeld einstellen will wird es noch nicht gehen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

U.B.
21.08.2014, 21:09 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, heute, am 21. August 2014, erhielt ich einen Brief der Techniker Krankenkasse mit folgender Info: Am 25. Juli 2014 haben wir Ihnen die Einladung zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) per Einschreiben zukommen lassen. Dieses erhielten wir am 11. August 2014 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Es bleibt somit bei unserer Entscheidung vom 4. August 2014. Wir können Ihnen ab dem 2. August 2014 kein Krankengeld mehr zahlen. Bitte rufen Sie mich an, damit ich für Sie einen neuen Termin beim MDK vereinbaren kann. Hier meine derzeitige Situation: Seit dem 22. Juli 2014 bis voraussichtlich 22. August 2014 bin ich arbeitsunfähig krank gemeldet. Da mein befristeter Arbeitsvertrag mit dem 31. Juli 2014 auslief, müsste das Krankengeld von der TK ab 01. August 2014 gezahlt werden. Am 04. August erhielt ich einen Brief der TK, dass mir ab 02. August kein Krankengeld mehr gezahlt wird. Der Grund: Ich bin der Bitte leider nicht nachgekommen, am 1. August eine Untersuchung beim MDK wahrzunehmen. Ein Einschreibebrief/Nachricht erhielt ich aber nicht. Dies teilte ich der TK auch mit. Am 06. August legte ich gegen diesen Bescheid schriftlichen Widerspruch ein. Weil ich mich durch eigene Gesundheitsmaßnahmen besser fühlte und nicht mehr arbeitsunfähig krank, nahm ich am 15. August 2014 wieder eine Arbeit an. Denn ich muss ja nicht zwangsläufig bis zum Ende der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit, 22. August 2014 zu Hause bleiben. Dies meldete ich der TK schriftlich. Heute erhielt ich den obengenannten Brief der TK. Meine Fragen: Ich arbeite wieder ab 15. August 2014 und soll trotzdem einen Termin beim MDK wahrnehmen. Ist das rechtens. Und kann ich jetzt nochmals Widerspruch gegen die Entscheidung, mir ab 02. August 2014 kein Krankengeld zu zahlen, einlegen. Die TK beruft sich darauf, sie hat mir ein Einschreibebrief geschickt und ich habe ihn nicht abgeholt. Kann die TK sich das so einfach machen. Wie kann ich darlegen, dass ich davon keine Kenntnis hatte. Und wie kann ich mein Krankengeld erhalten. Muss ich innerhalb einer bestimmten Frist jetzt Klage beim Sozialgericht einreichen. Und gibt es dafür auch Prozesskostenhilfe? Über kurzfristige Antwort bin ich sehr dankbar. Mit freundlichem Gruß U.B.

ZV
25.08.2014, 20:41 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, während der Probezeit habe ich meinen Arbeitsplatz verloren und bin seit kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist erneut arbeitsunfähig erkrankt. Die KK besteht vor Erlass des KG-Bescheides auf Vorlage von Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben, möchte auch den evtl. bekannten Kündigungsgrund wissen. Sie argumentiert, der Arbeitgeber müsse u. U. Lohnfortzahlung über den Kündigungszeitpunkt erneut leisten. Mir wäre das neu. Bedenken habe ich allerdings, derartige Dokumente Dritten zugänglich zu machen (andernfalls hätte ich meinen Beruf, in dem Schweigepflicht groß geschrieben wird, total verfehlt). Über Ihren Tipp würde ich mich freuen. Schon jetzt recht herzlichen Dank!

T.S.
07.09.2014, 11:44 Uhr

Hallo, ich habe mal eine Frage bzgl. Weiterzahlung des ALG I. Ich habe mich im Mai 2013 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Der Antrag wurde genehmigt für 12 Monate, sodass mein ALG I zum 30.04.2015 enden würde. Bis zum 15.12.2013 bezogt ich ALG I danach war ich krankgeschrieben bis 09.03.2014. Am 10.03.2014 nahm ich eine neue Arbeitsstelle an und wurde sodann wieder ab dem 09.04.2014 krankgeschrieben und seitens des Arbeitsgebers zum 14.04.2014 wiederum gekündigt. Seit dem bin ich krankgeschrieben und beziehe Krankengeld das aber zum 07.01.2015 endet da die 78 Wochen erreicht sind. Wie geht es dann weiter. Ich weiss das ich mich dann falls ich bis dahin weiter krank bin wieder arbeitslos melden muss. Wird das ALG I neu berechnet oder bleibt es nur noch bei der Restzeit die noch übrig ist. LG T.S.

B.A
22.10.2014, 17:30 Uhr

Hallo Herr Köper, Ich verfolge seit lange zeit hier ihre Vorschläge :) bin jetzt dran gekommen daher bitte ich sie vielleicht mir zu helfen.Während ich KK bekommen hatte war beim Job Center hab dort Aufstockung Antrag gestellt weil das Geld nicht zu Lebensunterhalt reicht. damals hatte alles angegeben und vorgelegt . bin kurz vor Aussteuerung vom der KK also ab jetzt in eine Woche.nach 78 Woche .bin immer noch AU und besteht noch meine Arbeitsvertrag (ungekündigt) vorher(2 Monaten) hatte beim DRV Antrag EMR beantragt also ist noch am laufend bin zur Arbeitsamt gegangen um Antrag auf ALG1 nach §145 zu stellen. man hat dort schon Antrag gegeben oder ausgehändigt für ALG1 und noch Arbeitsbescheinigung für meine Arbeitgeber zum aus zu fühlen, und gleich eine Termin zu Medizinische gutachte (Amt Arzt) gegeben. Meine frage wäre jetzt 1warum Muße ich wieder beim ALG1 den Anträge Ausfüllen wo schon alles da haben ? 2 warum Arbeitsbescheinigung vom meine Arbeitgeber ausfüllen lassen bin nicht gekündigt? 3 dürfen die (Amt Ärzte) oder darf ich die Befunde bei dem Termin vorlegen ? Ich bin sehr dankbar auf ihre Antwort MFG

JCZ
02.10.2014, 19:32 Uhr

Sehr geehrter Herr Körper, ich wurde von der KK ausgesteuert und habe ALG beantragt, sowie einen Antrag bei der RV auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Die RV sagte, dass wird geprüft und falls festgestellt wird dass eine Leistung dieser Art nicht mehr sinnvoll ist wird der Antrag in einen Antrag für Rente umgewandelt. Bei mir wurde vor 5 Jahren Akromegalie diagnostiziert und der Tumor wurde entfernt. Als Folge leide ich unter Depressionen , Merkfähigkeitsstörungen, Schlafstörungen und anderen Dingen. Der Neurologe hat das als Hirnorganische Störungen zusammengefaßt. Ich kann mich nur sehr mühsam mit den ganzen rechtlichen Dingen befassen, das meiste kapier ich einfach nicht und kann mich nicht konzentrieren. Bekomme gerade so den normalen Alltag bewältigt. Derzeit wird auch auf ein Rezidiv geprüft. Nun habe ich heute vom AA ein Schreiben bekommen dass ein Gutachter des AA mich für grundsätzlich vollschichtig arbeitsfähig hält und ich damit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Es hat mich psychisch wieder zu Boden geworfen und ich weiß nicht was ich nun tun muss. Ich habe auch Hartz VI beantragt bis über das ALG entschieden ist. Ich fühle mich alles andere als arbeitsfähig. Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten, da kein Geld mehr vorhanden ist. Bin sehr verzweifelt und leider alleine. Können Sie mir einen Rat geben? Herzlichen Dank

Peggy
03.10.2014, 14:13 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Bin seit 30.6.14 in Bezug von KG. Mein befristetest Arbeitsverhältnis ist in der Zwischenzeit ausgelaufen. Beim MDK war ich auch vor 2 Monaten. Nun bekam ich genau dieses besagte Schreiben, das ich zum 11.10.14 wieder für leichte Tätigkeiten vermittelbar wäre. Mein Facharzt (Orthopäde) hatte mich aber, wegen HWS Probleme, noch bis voraussichtlich zum 22.10. weiter krank geschrieben und auch noch nicht absehbar weiter. Ihrer Berichterstattung nach, geschieht nun der abzusehende Verlauf. Ich habe nur noch ein kleinen Restanspruch an ALG I. Um 1 Jahr voll zu bekommen fehlen mir noch 50 Tage, die in die ALG I Kasse eingezahlt werden. Ich werde nächstes Jahr 60 Jahre. Um Erwerbsminderung Rente beantragen zu können, (falls das überhaupt möglich ist) fehlen mir aus den letzten 5 Jahren noch 5 Monate um die 36 Monate voll zu bekommen. Durch ALG II würde da nichts mehr eingezahlt. Es ist nicht so das ich nicht arbeiten wollte, Ich kann einfach nicht. Zum Schluss konnte ich mich nur noch mit Putz stellen Überwasser halten, was den Gesundheitszustand verschlechtert hat. Ich habe keine Vorstellung was ich gegen diese Situation machen kann. Eine Stelle auf die schnelle zu finden, um die letzten 3 Jahre zu schaffen, ist auch fast Aussichtslos. Ich will aber auch nicht von Harzt 4 kurz vor der Rente leben. Krankengeld bis Ende Nov. Danach ALG I für 6 Monate und daraus in die EM Rente, wäre das überhaupt machbar gewesen? Was kann ich nun tun? Freue mich auf eine rasche Antwort, da ich mir keinen Rat weis. MfG Peggy

W.
10.10.2014, 17:12 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, wie beurteilen Sie denn sog. Rückwirkungsfälle? Folgendes Beispiel: 1. KK hebt KG auf (sagen wir zum 1.1.) 2. Patient wehrt sich mit ärztlichen Gutachten (2.1.) - wahrscheinlich rechtlich eine Gegendarstellung; weiterhin AU durch behandelnden Arzt 3. KK fragt MDK 4. MDK bestätigt Entscheidung der Krankenkasse (20.1.) - KK beruft sich auf Entscheidung vom 1.1. und will nicht zahlen. 5. Patient geht am 21.1. zum Arbeitsamt, um rückwirkend (?) ALG I zu beantragen AA sagt zum einen, Patient ist noch krank, und rückwirkend gibt es kein ALG I. Der Patient hat also eine finanzielle Lücke vom 2.1. bis 20.1., die er gar nicht stopfen konnte. Selbst wenn man hier gegen die Krankenkasse klagt, ist sie nicht im Recht?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
13.10.2014, 17:45 Uhr

Sehr geehrte/r Fragesteller/in, exakt um diese Lücke zu vermeiden, ist es ganz wichtig, sich parallel zur Auseinandersetzung mit der Krankenkasse s o f o r t nach Einstellung des Krankengeldes Arbeitslos zu melden und sich dort nicht abwimmeln zu lassen, sondern auf die Bescheinigung der Arbeitslosmeldung und Beantragung von Arbeitslosengeld zu b e s t e h e n, siehe oben. Krankengeld lässt sich ggf. nachträglich noch einklagen, eine unterlassene persönliche Arbeitslosmeldung aber lässt sich nicht 'reparieren', also rückwirkend nachholen, auch nicht über § 28 Sozialgesetzbuch 10. Wird das Krankengeld gestrichen, muss man deshalb mehrspurig vorgehen, d.h. den Krankengeldanspruch und Arbeitslosengeldanspruch und notfalls Grundsicherungsanspruch ('Hartz IV') parallel verfolgen, um - falls Krankengeld am Ende nicht durchgesetzt werden kann - wenigstens Arbeitslosengeld oder Grundsicherung zu erhalten.

T.J.
16.10.2014, 13:01 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, auch ich möchte mich gerne mit einer Frage an Sie wenden. Zum 1.8.2013 habe ich eine Beschäftigung begonnen, habe allerdings für den Monat August 2013 noch ALG2 erhalten, da ich mein erstes Gehalt erst Anfang September 2013 erhalten habe. Ende August 2013 bin ich verunfallt. Zunächst war die BG für meinen Fall zuständig, ab Mitte diesen Jahres die Krankenkasse, da mich die BG über ein Gutachten "rausgeschmissen" hat. Zum 31.7.2014 habe ich meine Anstellung verloren, da es sich um einen Jahresvertrag handelte. Nun hatte ich letzte Woche einen Termin beim MDK und die Ärztin hat festgestellt, dass ich zur Ausführung meines eigentlichen Jobs momentan nicht in der Lage bin, aber eine leichte, vollschichtige Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ausführen kann. Die Krankenkasse hat die Zahlung eingestellt und beruft sich darauf, dass ich im August 2013, als die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, noch Leistungen des Jobcenters bezogen habe. Allerdings lag das ja nur daran, dass ich mein erstes Gehalt erst Anfang September erhalten habe, aber dennoch ab 1.8.2013 in einem Beschäftigungsverhältnis war. Ist die Entscheidung der Krankenkasse, mich nun an das Arbeitsamt zu verweisen, da ich zu anderen Tätigkeiten laut Gutachten in der Lage bin, korrekt? Laut meinem behandelnden Arzt bin ich weiterhin arbeitsunfähig. Ich bedanke mich für Ihre Antwort! MfG T.J.

Wolfrum
16.10.2014, 18:38 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich war nur irritiert, weil sie am Ende des Artikels empfehlen, "in erster Linie gegen Ihre Krankenkasse, da das Krankengeld betragsmäßig höher ist, als das Arbeitslosengeld" den Anspruch durchzusetzen. Wenn die Kasse im Recht ist, dann macht das ja wenig Sinn. Oder irre ich mich da? (Abgesehen von der Möglichkeit, das MDK-Gutachten anzugreifen). Vielen Dank

Frau H. R.
18.10.2014, 12:45 Uhr

Hallo Herr Köper, habe oben gut gelesen und m. E. auch verstanden, allerdings keine Infos zu folgendem Sachverhalt gefunden: bin seit 17.09. bis zunächst 31.10. arbeitsunfähig (= mehr als 6 Wochen krank geschrieben) wg. psychischer Erkrankung durch Mobbing am Arbeitsplatz. Am gleichen Tag, auf Anraten meines Psychologen - wg. Situation ist es für mich unmöglich dort länger zu arbeiten - zum 31.10. meine Eigenkündigung fristgerecht abgesendet. AU kann ggf. noch länger dauern, also über 31.10. hinaus. Bevor ich nun den oben beschriebenen Weg bei Afa einschlage, meine Frage: Was muss ich tun, um weiterhin den Krankenversicherungsschutz zu behalten? Vielen Dank und ein großes Kompliment. Ihre Erklärungen hier empfinde ich als sehr hilfreich. Darf ich Ihnen den Titel "Menschenfreund" geben:)

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.10.2014, 11:05 Uhr

Sehr geehrte Frau H. R., Sie könnten auch über den 31.10. hinaus KG beziehen, wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig (AU) sind. Da Sie Ihren Arbeitsplatz am 01.11. allerdings nicht mehr innehaben, richtet sich die Beurteilung der AU dann nicht mehr nach ihrem konkreten letzten Arbeitsplatz, sondern abstrakt nach dem dabei zuletzt ausgeübten Beruf. Ihr Arzt muss also dann beurteilen, ob Sie Tätigkeiten dieser Art derzeit ausüben können oder nicht. Evtl. benötigen Sie eine Zeit der Genesung. KG-Bezug ist vorteilhafter, als Arbeitslosengeld- (ALG-) Bezug, da KG höher ist, als ALG. Das ALG sollte man nur in Anspruch nehmen, wenn KG nicht mehr gezahlt wird. Krankenversichert bleiben Sie in beiden Fällen, da sowohl KG- als auch ALG-Bezug in unmittelbaren Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis Krankenversicherungsschutz vermitteln.

L.
30.10.2014, 14:35 Uhr

Hallo Herr Köper ich habe eine relativ kurze Frage. Ich war jetzt 1 Jahr in der medizinischen Reha für psychisch erkrankte Menschen und habe Ü-Geld der Rentenversicherung erhalten. Diese endet Mitte Nov, war heute bei der AA und habe mich arbeitslos gemeldet mit dem Hinweis das berufl. Reha schon beantragt aber noch nicht bewilligt ist. Man stellte mir die Frage für wieviel St. ich arbeitsfähig sei, da ich mich tatsächlich nicht voll arbeitsfähig halte(sonst hätte ich ja die Reha nicht beantragt) habe ich 15 St. gesagt. Dann wird auch das Arbeitslosengeld nur für 15 St. ausgezahlt werden, Ich bin Rehafähig für eine Vollzeit berufl. Rehabilitation-das wird auch im Abschluss Bericht des Arztes stehen.Für den Bezug des AA Geldes kann das gleichgesetzt werden mit vollerwerbsfähig? Vielen Dank im Vorraus für eine Antwort

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.10.2014, 14:48 Uhr

Sehr geehrter Herr L., ich empfehle auf die Frage, wie viele Stunden man arbeiten kann, bei Krankheit zu in etwa sagen, "Das kann ich gar nicht sagen, das kommt ja auch auf die Arbeit an, die mir angeboten wird. Das müssten Ihre Ärzte mal klären. Ich will jedenfalls arbeiten, soweit es mir gesundheitlich möglich ist, das können Sie so aufnehmen. Auf eine Stundenzahl kann ich mich nicht festlegen". Sie sehen auch an der Einschätzung Ihrer Reha-Ärzte, die Ihnen eine Vollzeit-Umschulung empfehlen und Ihrer eigenen Einschätzung von "15 Std.", dass man das selbst meist gar nicht richtig beurteilen kann. Außerdem: 2 Ärzte, 3 Meinungen. Eine Vollzeit-Umschulungsfähigkeit deutet auch in der Tat auf eine vollschichtige Leistungsfähigkeit zumindest für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hin. Wenn man da vorschnell selbst von 15 Std. spricht, bekommt man u.U. nur die Hälfte des Arbeitslosengeldes. MfG RA Köper

H.G.
07.11.2014, 08:20 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Ihre Ausführungen sind sehr interessant. Ich habe aber noch ein Problem, zu dem ich keine Lösung gefunden habe. Mein Arzt schreibt nach dem Bescheid der KK über die Einstellung der Krankengeldzahlung keine AU mehr aus mit dem Hinweis, dass er nicht gegen das Gesetz handeln kann. Er legt mir nahe, dass ich meine Arbeitsstelle kündigen soll. Diese Entscheidung will ich aber nicht vor der beantragten Reha-Maßnahme treffen. Einspruch gegen den Bescheid der KK habe ich eingelegt. Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.11.2014, 11:07 Uhr

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

leider herrscht bei vielen Ärzten der Irrtum, Vertragsärzte seien an die Meinung des MDK gebunden. Dies ist aber nicht der Fall, kein Arzt ist krankenversicherungsrechtlich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit an Weisungen der Krankenkasse oder des MDK gebunden. Jeder Arzt kann selbst nach eigener fachlicher Einschätzung frei beurteilen, ob ein Patient AU ist oder nicht (Ärztliche Weisungsfreiheit). § 7 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) "Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich" bedeutet juristisch nicht, dass der Arzt dem MDK in seiner Einschätzung folgen muss, wie sich schon aus dem nächsten Satz des § 7 Abs. 2 AU-RL ergibt: "Bestehen zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung von Gründen bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen."

Der behandelnde Arzt kann folglich ohne rechtliches Risiko hinsichtlich der AU eine vom MDK abweichende Meinung vertreten und auch weiter Arbeitsunfähigkeit attestieren. Der Vertragsarzt ist auch nicht etwa verpflichtet, bei einer abweichenden Meinung "unter schriftlicher Darlegung von Gründen" ein "Zweitgutachten" zu beantragen. Er kann dies für seine Patienten tun und hilft diesen damit sehr, muss es aber nicht.

Dass es "objektive Fehlbeurteilungen der Arbeitsunfähigkeit" durch den MDK gibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R), ist hinlänglich bekannt. Nach dem vorgenannten, wichtigen BSG-Urteil fallen die "objektive Fehlbeurteilung eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes und des MDK ... in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse." Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben für das BSG auch lediglich "die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme..., ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind". Dies bedeutet im Umkehrschluss: Jeder Arzt kann nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung vollkommen frei entscheiden, ob er eine AU-Bescheinigung ausstellt oder nicht (Ärztliche Weisungsfreiheit). Die Kassen sind daran nicht gebunden. Die Gerichte sind daran nicht gebunden. Juristisch ist seine Einschätzung nicht bindend, aber sehr wohl zu berücksichtigen und u.U. im Rechtsstreit sehr wertvoll. Die Krankenkassen und der MDK versuchen aus naheliegenden Gründen (jeden Monat über 970 Millionen € Krankengeld) -, Einfluss auf die weitere Ausstellung von AU-Bescheinigungen zu nehmen, indem die Ärzte angerufen werden oder eine "Mitteilung/Information des MDK an den behandelnden Arzt" erhalten. Darin wird dem Arzt mitgeteilt, dass und zu wann der MDK die Arbeitsunfähigkeit als beendet ansieht. Weiter kann es darin heißen: "In dem beigefügten Arztfragebogen, der an die Krankenkasse zurückgesandt werden kann, können Sie medizinische Gründe anführen, die eine Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, falls Sie sich nicht der Gutachtermeinung [des MDK] anschließen können" oder "Sollten sich aus Ihrer Sicht andere Gesichtspunkte ergeben, bitten wir um eine ergänzende Mitteilung...". Auch dies bestätigt noch einmal, dass die Vertragsärzte bei der AU-Beurteilung eine vom MDK abweichende Meinung vertreten und auch weiterhin AU-Bescheinigungen ausstellen können. Dabei hilft jeder Arzt seinem Patienten im Krankengeld-Rechtsstreit sehr, wenn er seine fachliche Einschätzung - und sei es auch nur kurz - gegenüber dem MDK begründet, auch wenn die Ärzteschaft mit derlei bürokratischen Angelegenheiten bekanntermaßen belastet ist.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.11.2014, 11:46 Uhr

Nachtrag: Ihre Arbeitsstelle zu kündigen, würde ich Ihnen insoweit nicht raten, als dass Sie dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren. Arbeitslosengeld können Sie auch ohne Kündigung Ihrer Arbeitsstelle beziehen, siehe oben. Möglicherweise haben Sie Ihren Arzt auch falsch verstanden. Er wollte Sie sicher nicht arbeitsrechtlich beraten.

linda
07.11.2014, 13:27 Uhr

Guten Tag Herr Koerper! wie schoen, dass Sie Fragen hier beantworten ! Vielleicht koennen Sie mir auch helfen. Ich bin seit Oktober 2014 ausgesteuert und beziehe jetzt ALG 1. Nun wurde ich aufgefordert einen Termin wahrzunehmen bei der Arbeitsagentur fuer Arbeit um ueber meine berufliche Situation zu sprechen. Der medizinische Dienst des Arbeitsamtes haelt mich fuer vollschichtigt arbeitsfaehig. Diese Aussage basiert nur augrund von Aktenlage.Ich wurde nie gesehen. Ich bin aber noch krankgeschrieben . AU liegt vor. Arbeitgeber haelt mir meine Stelle frei. Ich habe einen gesicherten Arbeitsplatz. Muss ich diesen Termin wahrnehmen? Muss ich mich anderweitig bewerben? Ich habe noch 65 Tage Urlaub. Kann ich diesen Urlaub nehmen und mir noch mal 3 Monate Genesungsfrist dadurch einraeumen. Ich habe leider eine sehr schlimme Krankheit und bin gar nicht einsatzfaehig...j Wuerde mich ueber einen Antwort sehr freuen

A.M.
07.11.2014, 14:09 Uhr

Guten Tag Herr Köper, Mein Mann ist derzeit noch krankgeschrieben, erhält bi 31.12.14 noch Krankengeld. Er befindet sich noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Er ist grundsätzlich bereit arbeiten zu gehen, soweit es sein Zustand ermöglicht. Seine Krankheit wird aber noch über den 31.12.14 hinaus andauern. Wenn ich Sie in Ihren Ausführungen richtig verstanden habe, müsste mein Mann dann am 02.01.15 direkt zum Arbeitsamt gehen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld I (mit dem Hinweis, das er arbeiten will, soweit es sein Zustand erlaubt) stellen, obwohl er ja in einem Angestelltenverhältnis steht. Muss er dann nicht erwähnen, dass er derzeit noch krankgeschrieben ist? Eigentlich möchte mein Mann für einen gewissen Zeitraum eine Zeitrente beantragen. Da diese aber bis zur Bewilligung in der Regel einige Wochen braucht, hätte er in dieser Zeit kein Einkommen/Krankengeld etc. MUSS das Arbeitsamt hier im Sinne der Nahtlosigkeit ALG I bewilligen? Besten Dank!

MonaLisa
07.11.2014, 17:09 Uhr

Hallo Herr Rechtsanwalt Koeper, ich war im letzen Jahr in der gleichen Situation wie H.G. und sie haben mir mit ihren Tipps zur Durchsetzung meiner Rechte sehr geholfen. Ich möchte hier kurz meine Erfahrungen mitteilen und anderen Betroffenen Mut machen. Bei mir wurde der Aufhebungsbescheid der Kk schnell zurück genommen, nachdem ich mich bei der Aufsichtsbehörde der Krankenkasse beschwert habe und die restlichen Krankengeldzahlungen verliefen anschließend Problemlos und ohne weitere Schikanen. Bei mir wurde das Kg eingestellt, ohne Einschaltung des MDKs und ohne persönliche Begutachtung des MDKs trotz psychischer Erkrankung, wo eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist. Ich denke die Kk hätte vor Gericht keine guten Karten gehabt, da sie rechtswidrig gehandelt hat. Mein Tipp für H.G. und alle anderen die rechtwidrig aus den Kg-Bezug gedrängt werden sollen: Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen und um Überprüfung bitten. Ausserdem das MDK Gutachten anfordern. Ich hoffe Sie veröffentlichen diesen Beitrag und meine Erfahrung hilft anderen Betroffenen.

S.N.
08.11.2014, 11:25 Uhr

Sehr geehrter Herr Körper, ich bin seit 7.8.14 krank geschrieben. Mein Arbeitsverhältnis endete am 31.8. Ich war bis Freitag 29.8. vom Hausarzt und ab Montag, 1.9. vom Facharzt krankgeschrieben (jetzt weiß ich: Formale Lücke eins). Ich erhielt sowohl vom Hausarzt, als auch von der Kasse falsche Informationen zum Thema. Die Kasse sagte mir am Telefon, ich würde Krankengeld erhalten, wenn mein FA "Folgebescheinigung" statt "Erstbescheinigung" ankreuzen würde. Dieser hat mir statt dessen ein Attest ausgestellt, dass ich durchgängig krank gewesen sei, seit 7.8. (das geschah aber erst nach seinem Urlaub. Zeit war verstrichen). Ich hörte nichts mehr von der Kasse, stellte schriftlich einen Antrag auf Krankengeld und bekam Ende Oktober einen Anruf einer KK, dass eine erneute Lücke bei der Krankschreibung aufgetreten sei. Vom 22. auf den 23. Oktober. Dies sei auch am 29.8. der Fall gewesen. Da man mich aber falsch informiert habe, gewähre man mir bis 22.10. Krankengeld (Einzelfallentscheidung). Ich erhielt die Kündigung der KK schriftlich am 4.11. zusammen mit dem Infoblatt, wie ich hätte vorgehen müssen, um die "Lücke-" zu vermeiden. Ich möchte Widerspruch gegen den Kassenbescheid einlegen: Am Mi, 22.10. befand ich mich zur Diagnostik bei einem Arzt in Köln und konnte keine AU einholen. Am Freitag, 7.11. war ich auch beim Afa mit dem Schreiben der KK. Dort hat man mich unter Hinweils auf meine noch gültige Krankmeldung wieder weggeschickt. Man sei erst nach der Aussteuerung für mich zuständig, oder wenn ich wieder arbeitsfähig sei. (Habe nichts schriftlich) Ich bin nun seit dem 23. Oktober nicht mehr versichert und beziehe keine Leistungen. Wenn ich in die Familienversicherung gehe, gebe ich ja meinen Widerspruch gegen die Kasse selbst auf. Das möchte ich nicht. Was tun? Herzlichen Dank!

k.h.
18.11.2014, 01:32 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, vielen Dank für diese interessante Seite. Ich habe noch eine ähnliche Frage. Was ist denn davon zu halten: Ich bekam einen Bescheid zur Aufhebung des Krankengeldes nach einem Gutachten durch den MDK. Es wäre in Abstimmung mit dem behandelnden Neurologen erfolgt. Der Neurologe hatte auch schon ohne Rücksprache mit mir die Einstellung der AU angekündigt. Der Neurologe empfiehlt die eigene Kündigung meines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Nach meiner Intervention verlangte er eine Bescheinigung meiner Psychotherapeutin, bei welcher ich in Behandlung bin. Diese lehnte jedoch ebenfalls ab, mit der Begründung, dass der Neurologe eine Kündigung meiner Arbeitsstelle durch mich empfohlen hätte. Meine Fragen: Ist das rechtens? Was kann ich entgegnen, um weiterhin die AU Bescheinigung zu erhalten? Was würden Sie mir raten? Vielen Dank im voraus.

BE
23.05.2015, 10:18 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Zuerst den Sachstand- Bin 53. Nach einer schweren Krebserkrankungen in 2011 und einer schweren Herzoperation 2014 bin ich seit 2-2014 krank. Nach der Krebserkrankung war ich längere Zeit krank (1,5 Jahre) und habe dann wieder für 1 Jahr gearbeitet. Meine PKV schickt mich 11-2014 regelmäßig zum Vertrauensarzt. Beim letzten Besuch wurde mir nahegelegt ich solle mich gedanklich mit einer BU auseinandersetzen. Beim nächsten Treffen mittte Juni kommt das Thema sicherlich wieder auf. Ich habe folgende Fragen : Wird in der Übergangszeit bis zur möglichen Rentenzahlung weiter KTG gezahlt? Da die Erwerbsunfähigkeit ja schon bestand, muß dann das KTG an die PKV zurückgezahlt werden? Wenn das Gutachten,das sie ja selbst bezahlt, ergibt, daß ich BU bin, kann sie dann einfach das KTG einstellen? Gilt der Rentenantrag wirklich ab der letzten Reha (2) schon gestellt? Was gibt es in dieser Phase alles zu beachten? Wie erfolgt der Übertritt zur Rente ? Was muss man hierbei beachten? Vielen Dank. B. E.

H.
25.05.2015, 04:01 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, was mache ich, wenn ich einen Bescheid von der Krankenkasse bekommen, Widerspruch eingelegt habe und dann aber nicht persönlich zum Sozialgericht oder zur Bundesagentur gehen kann, weil ich mich auf Anraten meines Arztes freiwillig in eine Psychatrie habe einweisen lassen? Mit freundlichen Grüßen W.H.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.05.2015, 12:44 Uhr

Sehr geehrter Herr H., wenn Sie auf ärztlichen Rat in einer Klinik stationär aufgenommen wurden, sind Sie zweifellos arbeitsunfähig mit der Folge, dass eine etwaige Einschätzung des MDK, bzw. Ihrer Krankenkasse, Sie seien wieder arbeitsfähig, nur falsch sein kann. Sie haben dann weiterhin Anspruch auf Krankengeld und sollten diesen Anspruch mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Bei der Bundesagentur für Arbeit brauchen Sie sich nicht zu melden, bei einer solchen Sachlage stehen Sie dem Arbeitsmarkt zweifellos nicht zur Verfügung, so dass kein Arbeitslosengeld bezogen werden kann. Um Ihren notwendigen Lebensunterhalt (vor allem Miete etc.) bis zur Klärung der Krankengeld-Angelegenheit zu sichern und finanzielle Lücken zu vermeiden, können Sie rein vorsorglich (am besten per Telefax mit Sendebericht) ein einfaches Schreiben an das örtliche Jobcenter senden "hiermit beantrage ich Leistungen nach SGB II". Adressdaten und Unterschrift nicht vergessen. Wenn sie das Fax noch bis Monatsende an das Jobcenter schicken, wirkt der Antrag auf den Monatsersten zurück, so dass Sie den Mai gesichert haben. Die Antragstellung beim Jobcenter erfolgt zur Rechtswahrung. In erster Linie wird bei Ihnen aber Krankengeld durchzusetzen sein; dies könnte in Ihrem Fall sehr schnell gehen, wahrscheinlich auch ohne Sozialgericht.

H.
26.05.2015, 17:14 Uhr

Sehr geehrter her Köper, ihr Rat hat mir sehr weiter geholfen und mir auch einige Panik Attacken erspart dafür meinen herzlichsten Dank . Diese Seite ist eine tolle Sache ! Mit Freundlichen Grüßen W.H.

bea
06.06.2015, 12:54 Uhr

hallo herr köper, für ihr mühe all die fragen hier fast auf dem punkt zu beantworten schließe ich mich der danksagung von herzen an.SIE MÜSSEN EIN GROSSES HERZ HABEN UND EIN MENSCHENFREUND SEIN ;-)) !!!! meine schwester befindet sich in folgender situation.im märz 2014 schwer krank geworden (sie ist berufstätig altenpflegerin) reha erfolgte im november 2014 danach wieder eingliederung ab 16.01.2015 wieder normale arbeitsaufnahme.jetzt im märz 2015 wieder krank geworden andere krankheit depression erschöpfung ,angstzustände und ist krangeschrieben.in ihrem beruf kann sie auch durch ärtzlichen rat nicht mehr arbeiten (sie hat den job mal sehr gerne ausgeübt)kann aber weder körperlich noch mental weitermachen nach eventueller genesung.zwecks info bei der arge telefon - hat ergeben ,dass sie kündigen kann wenn vom arzt dazu geraten wird ohne gesperrt zu werden.Stimmt das?Der arbeitgeber kündigt nicht wärend sie krank ist und schlug ihr einen aufhebungsvertrag vor,zum mdk muß sie in kürze.angenommen sie muß wieder arbeiten - kann sie alleine kündigen .sie hat 3 monatige kündigungsfrist...oder arbeitgeber kündigteigendlich ist sie auf langer sich arbeitsunfähig jedoch vermuten ,dass der mdk das nicht so sieht.danke für die antwort..

S.H.
03.12.2014, 18:32 Uhr

Hallo Herr Köper, ein Freund von mir wurde nach einem vierwöchigen Klinikaufenthalt noch bis 30.11. krankgeschrieben (dieser fiel auf einen Sonntag). Am Montag, den 01.12. hat er sich beim Hausarzt die Folge-AU abgeholt und heute, am 03.12. persönlich bei der AOK abgegeben. Ihm wurde dort gesagt, dass diese AU erst ab dem 02.12. anerkannt wird, er daher eine Lücke im Krankenstand hätte und ihm daher für die Dauer dieser AU (bis 10.12.) kein Krankengeld gezahlt würde. Ist das rechtlich korrekt? Wie bereits erwähnt, die alte AU ging bis 30.11. und die neue beginnt am 01.12. - für uns ist also keine 'Lücke' erkennbar. Wegen eines am 15.10.2014 anzutretenden neuen Jobs hatte er seinen alten Job gekündigt, hat den neuen aber nicht angetreten, weil er zu dem Zeitpunkt bereits in der Klinik war. Somit hat sein neuer Arbeitgeber ihm gekündigt bzw. betrachtet das Arbeitsverhältnis als nicht angetreten. Aufgrund der Krankschreibungen und des Klinikaufenthalts hat er (noch) kein Arbeitslosengeld beantragt - wenn von der AOK kein Geld kommt, bekommt er also garnichts!

dd
03.12.2014, 23:11 Uhr

Hallo, vielen Dank erstmal für die zahlreichen Informationen. Ich recherchiere für jemanden, der sich aktuell in stationärer Therapie aufgrund einer psychischen Erkrankung befindet. Während der Therapie erhält er Post, dass das Krankengeld ausläuft. Es ist tatsächlich möglich, dass der reguläre Bezugszeitraum 78 Monate in drei Jahren (?) ausgeschöpft ist. Da die Person zwischendrin immer wieder gearbeitet hat, besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin! Nun rät die Krankenkasse dem Patienten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und sich Hartz4 zu melden. Den oben genannten Informationen habe ich entnommen, dass er umgehend Arbeitslosengeld beantragen muß, ohne jedoch das Arbeitsverhältnis zu kündigen. (Vielen Dank dafür.) Hinzu kommt folgendes: Die stationäre Therapie wird in wenigen Tagen enden. In dem Schreiben der Krankenkasse steht, der Bezug des Krankengeldes hätte bereits vor drei Tagen geendet, damit auch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Wer bezahlt nun die restliche Zeit im Krankenhaus und Folgetherapie? Der Patient möchte arbeiten, hat aber zusätzlich zur psychischen Erkrankung möglicherweise eine Infektion, deren Ursache abgeklärt werden muß, bevor er die Arbeit wieder aufnehmen kann (dürfte mit dieser Infektion gar nicht arbeiten). Der Patient könnte in wenigen Wochen wieder arbeitsfähig sein. Würde es helfen, wenn er eine Krankschreibung aufgrund der erst kürzlich aufgetretenen Infektion hätte? Vielen Dank im Voraus!

A.S
04.12.2014, 09:15 Uhr

Ich möchte einmal(man soll es kaum glauben), etwas positives zum Medizinischen Dienst schreiben. Es kann auch anders gehen. Ich bin seit dem 06.05.2014- bis Dato Krankgeschrieben wegen eines Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule. Ich wurde operiert, im Juni und bekam ein Implantat eingesetzt. Ich bekam ambulante KG(Wärme, Massage, Bewegung etc.). Leider wurde es nicht besser. Jetzt nach 4 Monaten bekam ich einen Anruf meiner Krankenkasse, ich soll dort vorstellig werden. Dieser Termin war gestern. Ich befürchtete das mir die KK das Krankengeld streicht weil der Medizinische Dienst mich nach Aktenlage für arbeitsfähig hält(was natürlich nicht der Fall ist). Zu meiner Überraschung bekam ich ein Schreiben des Medizinischen Dienstes in dem Stand, ich zitiere: "In seinem Gutachten vom 24.11.2014 hat der Medizinische Dienst festgehalten, dass Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist". Einen Antrag zur Reha lag dem Schreiben bei. Wollte halt auch mal die andere Seite aufzeigen wie es gehen kann!!!

Peter H.
18.05.2015, 20:52 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper. Auch bei mir ist es so das aufgrund des MDK Bericht es kein Krankengeld mehr gibt. Weiterhin auch kein ALG 1 (in den letzten 2 Jahren weniger als 12 Monate sozialvers.pflichtig gearbeitet) und auch kein Hartz IV da ich über eine LV verfüge - gekoppelt mit BU - die über dem Freibetrag liegt und ich meine Altersvorsorge nicht kaputt machen möchte. Bin 49 Jahre, gelernter Bankkaufmann und habe von 1988 - 2009 in diesem Beruf gearbeit. Bin danach als ADM zu einer Versicherung gewechselt und bekam 2011 Tinnitus, Gürtelrose und vor allem Burn Out. Wurde aufgrund dessen auch 1 Monat lang in einer Fachklinik behandelt. Nach Entlassung aus der Klinik und Eingliederung wieder zurück zur Arbeit wo ich allerdings mein Pensum nicht mehr schaffte und man sich Sept. 12 getrennt hat. Danach war ich arbeitslos bis Okt. 14. Zum 1.11.14 konnte ich eine Arbeitsstelle bei einer Bank antreten, merkte aber schnell das ich den Ansprüchen nicht gewachsen war was sich sehr auf meine Psyche geschlagen hat. Mein Arzt hat mich dann an eine Klinik überwiesen, die www.rhein-mosel-fachklinik-andernach Mein Arzt hatte mir eine mittlere depressive Episode attestiert. Nach 4 Wochen wurde ich wieder entlassen, während der Zeit hat mir der Arbeitgeber gekündigt, dies zum 28.2.15. Das Krankengeld begann am 9.2.15. Zwischenzeitlich hatte ich bei der DRV einen Antrag auf berufliche Reha gestellt, weil ich im Vertrieb nicht mehr arbeiten kann, arbeite will. Ende März bekam ich ein Schreiben meiner BKK, das laut Gutachten Med. Dienst das Krankengeld zum 9.4.15 eingestellt wird. Es steht geschrieben das ich aus Sichtweise des MD wieder in meinem Beruf arbeiten kann... Letzte Woche bekam ich auch von der DRV den Ablehnungsbescheid. Bin also nach wie vor depressiv erkrankt, erhalte von nigendwo finanzielle Unterstützung. Am Mittwoch morgen soll ich beim med. Dienst vorsprechen. Was kann ich tun? Vielen Dank schon jetzt.

D.
19.06.2015, 11:01 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, erstmal vielen lieben dank, das sie sich die zeit nehmen für verzweifelte und kranke Menschen und bzw. deren Rechte. Ist wirklich ein bewundernswerter und lobhafter Einsatz! HERZLICHEN DANK! Ich habe fast alles durchgelesen und bin um vieles schlauer geworden - Dank Ihnen! Darf man eigentlich in den Urlaub fliegen oder fahren, wenn man Krankengeld bezieht? Oder muss man einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und auf Genehmigung hoffen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.06.2015, 11:53 Uhr

Sehr geehrte Frau D., zur Frage Krankengeldbezug und Urlaub lesen Sie bitte diesen Artikel.

B.P.
21.06.2015, 11:13 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, schön das es noch Menschen wie Sie gibt meine volle Achtung - leider werden es immer weniger. Seit einiger Zeit bin ich ebenfalls krank geschrieben und habe jetzt meine REHA bekommen, über die ich mich freue. Allerdings nicht ohne Angst und Sorge. Mein Hausarzt hat mir gesagt (da ich noch nie eine Reha hatte), dass ich mir die Klinik aussuchen dürfte und eine Reha 3 Wochen dauert (Verlängerung ist möglich). Die Rentenversicherung hat mir eine Klinik mitgeteilt ("Die Leistung wird in folgender Reha-Einrichtung durchgeführt"). Nach § 9 SGB IX habe ich ein Wunsch- und Wahlrecht. Eigentlich habe ich nichts gegen die Klinik aber der Aufnahmetermin wird mir auch mitgeteilt [...]. Ich habe nun große Angst, dass wenn ich bezüglich des Termines und der vier Wochen "aufmucke" mir die KK das KG streicht. Dürfen die das?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.06.2015, 10:00 Uhr

Sehr geehrte(r) Frau/Herr P., Sie können bei der DRV aufgrund Ihres Wunsch- und Wahlrechts bei einer REHA die Durchführung in einer anderen Klinik (die einen "Versorgungsvertrag" mit der DRV hat) oder zu einem anderen Termin beantragen, müssen dies aber gut begründen. Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht in jedem Fall verpflichtet, Ihren Wünschen zu entsprechen (s. § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB IX "wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen"). Hilfreich ist, wenn der Hausarzt einem etwas dazu schreibt (falls dieser dazu bereit ist). Mehr als Ablehnen kann die DRV aber nicht. Die Krankenkasse bekommt von Ihrer Korrespondenz mit der DRV hinsichtlich Ort u. Zeitraum der REHA grundsätzlich keine Kenntnis. Eine Krankengeld-Einstellung brauchen Sie erst dann zu befürchten, wenn die DRV Ihren Verlegungswunsch zurückweist und Sie die von der DRV bestimmte REHA nicht antreten. Erst dann erhält die Krankenkasse eine Mitteilung. Zum Wunsch- und Wahlrecht von REHA-Kliniken lesen Sie auch diesen Artikel.

M.G.
22.06.2015, 15:49 Uhr

Hallo Herr Köper, ich habe eine Reha bekommen und bin darüber auch sehr froh. Leider wird die Freude sehr getrübt über das Übergangsgeld. Ich bekommen nur sehr wenig Krankengeld aber das Übergangsgeld ist ja noch weniger. Lt. meinen Recherchen sind das 68% (als Kinderloser). Bei mir sind das etwas über 100 Euro, viel Geld für mich. Sicherlich habe ich kein Essensgeld. Es ist also so, dass man bei Übergangsgeld finanziell schlechter gestellt ist? Für Ihre Mühe bedanke ich mich schon mal. Vielen Dank. M.G.

B.
24.06.2015, 00:29 Uhr

Guten Tag, auch mir wurde Krankengeld gestrichen, weil ich mich einen Werktag zu spät beim Arzt meldete. Ich habe zum 31.5.15 gekündigt und bin seit 1.4.15 durchgehend krank geschrieben. Krankengeld wurde bis FR 5.6.15 bezahlt. Ab 8.6.15 Ende des Krankengeldes sowie der Versicherung. Meine Krankmeldung läuft jedoch bis 30.6.15. Ich werde mich nun arbeitslos ab 1.7.15 melden. Die Krankenkasse behauptet, ich muss nun bis dahin den Betrag der KV selber freiwillig einzahlen. Was kann ich hier der KK schreiben, dass ich das nicht muss. Sie erwähnen hier die so genannte obligatorische Anschlussversicherung. Ich sehe nicht ein, dass ich nun auch noch einen Beitrag für 3 Wochen leisten muss, wenn ich schon das Krankengeld aufgrund einer unverschämten Klausel gestrichen bekomme. Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.06.2015, 10:27 Uhr

Sehr geehrte Frau B., nach § 188 Absatz 4 Satz 3 Alternative 2 SGB V schließt der sog. "nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V, der für 1 Monat nach Ende der Mitgliedschaft noch Versicherungsschutz bietet, die beitragspflichtige obligatorische Anschlussversicherung aus, sofern spätestens nach Ablauf des Monats das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z.B. mit dem dann nachgewiesenen Arbeitslosengeldbezug). Dies ergibt sich auch aus Ziff. III 3.4 der Ergebnisniederschrift des GKV-Spitzenverbands über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 17. Juni 2014 in Berlin. Schreiben Sie dies der Krankenkasse und geben Sie in diesem Blog bitte Rückmeldung, ob die Krankenkasse für die 3 Wochen auf Beiträge verzichtet hat.

J.
09.08.2016, 08:37 Uhr

Guten Tag, bin seit Anfang des Jahres arbeitslos und beziehe ALG 1. Mit 63 kann ich die Altersrente ohne Abzüge erhalten, s.d. ich mich noch bis dahin mit dem JobCenter herumärgern muss. (5-10 Bewerbungsnachweise p. Monat). Grund: Ich bin eingeschränkt bewegungsfähig und belastbar (Hüftarthrose). Ich komme finanziell mit dem ALG 1 und einer Nebenschäftigung (ca 10x Monat) klar. Nun aber sagt mir das JobCenter, ich solle eine dauerhafte Krankschreibung bis Ende 2017 prüfen und dazu die Krankenkasse anfragen. Denn im Moment weiss ich nicht, ob die Krankenkasse das mitmacht und bis Ende 2017 bezahlt. Die Frage ist auch die Höhe des Krankengeldes (75% vom letzten Einkommen ?) - das wäre ja ALG 1 und dann nicht realisierbar. Ich habe aber auch Ärzte mit ins Boot geholt, die mich dann immer mal wieder für 4-6 Wochen krankschreiben können, dann wieder gesund. Nun sagt mir aber das JobCenter, wenn ich krankgeschrieben bin, kann ich auch keine Nebenbeschäftigung ausführen. Aufgrund diese Ausführungen nervt mich das JobCenter nun doch sehr. Die sagen, der Gesetzgeber schreibt vor, wenn jemand gesund ist, soll er sich bewerben und arbeiten gehen (ok). Aber aufgrund meiner Situation -Alter und gesundheitlich eingeschränkt- haben die nicht die Möglichkeit, mich als nicht vermittelbar einzustufen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.08.2016, 10:24 Uhr

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), da schlägt das Jobcenter Ihnen leider großen Unsinn vor. Sie können sich nicht bei der Krankenkasse melden und fragen, ob die bis Ende 2017 Krankengeld bezahlen. Die Krankschreibung ist Sache Ihrer Ärzte.

Wenn Jobcenter oder Arbeitsagentur Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit haben, muss der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur eingeschaltet werden.

Richtig ist, dass eine Krankschreibung durch Ihre Ärzte und gleichzeitige Nebentätigkeit grundsätzlich nicht zusammengehen, es sei denn, die Ärzte attestieren eine Arbeitsunfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten. Dies muss dann allerdings auf einem gesonderten Attest erfolgen, die normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt eine solche Beschränkung nicht zu. Steht der Umfang Ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit fest, dürfen Arbeitsagentur und Jobcenter Ihnen nur leidensgerechte Arbeitsangebote unterbreiten.

E.
09.09.2016, 13:27 Uhr

Hallo Herr Köper, auch mir wurde mein Krankengeld zum 09.09.2016 gestrichen, obwohl bei mir noch ein künstliches Kniegelenk eingebaut werden soll. Die Begründung war aufgrund der Ablehnung meines Rentenantrages den ich von mir aus gestellt hatte. Mein Krankengeldanspruch läuft noch bis zum 15.12.2016. Nun habe ich erstmal Widerspruch gegen Rentenablehnung und Krankengeldeinstellung eingelegt und mich arbeitslos gemeldet. Nun meine Fragen: 1.Soll ich mich trotzdem weiter krankschreiben lassen, für den Fall das mein Widerspruch erfolg hat? Wer bekommt dann die Krankschreibung? 2. Was gebe ich in dem Leistungsantrag der Arbeitsagentur an, da ich ja auch Bescheinigungen von Krankenkasse und Rentenversicherung ausfüllen lassen muss?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.09.2016, 10:55 Uhr

Sehr geehrte(r) E., dass Sie Widerspruch gegen die Krankengeldeinstellung und Rentenablehnung eingelegt haben, ist in Ordnung. Während des Widerspruchsverfahrens gegen die Krankengeldeinstellung sollten Sie in jedem Fall weiterhin regelmäßig den Arzt aufsuchen und etwaige Arbeitsunfähigkeit weiter bescheinigen lassen. Die Bescheinigungen können Sie weiterhin an die Krankenkasse schicken. Evtl. ist auch Ihr Arzt bereit, gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie "unter schriftlicher Darlegung von Gründen bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens [zu] beantragen". Wenn Sie wegen Ihres Knieschadens bestimmte Beschäftigungen nicht ausüben können oder sich zeitlich einschränken müssen, sollten Sie dies im Arbeitslosengeldantrag ankreuzen. Sie sollten dann aber unbedingt auch bestätigen:

Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitsagentur wird dann vermutlich den Ärztlichen Dienst einschalten, für den Sie noch einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen müssen. Je nachdem, ob Sie mit Ihrem Knie noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können oder nicht (insbesondere, ob Ihre "Wegefähigkeit" gegeben ist, Sie also täglich zur Arbeit fahren können), wird Arbeitslosengeld dann (teilweise) bewilligt oder abgelehnt. Rein vorsorglich können Sie für den Fall, dass Arbeitslosengeld abgelehnt wird, Arbeitslosengeld II beantragen.

S.
05.11.2016, 20:18 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Körper, mein Mann wurde wurde vor 3 Jahren an der Bandscheibe HWS operiert (3 Titan Cages implantiert). Seine bis dato ausgeübte berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer im Fernverkehr (Chemikalientransporte) konnte er anschließend nicht wieder aufnehmen, aber sein Arbeitgeber wollte Ihn gerne weiterhin beschäftigen und konnte Ihm eine andere Tätigkeit als Werkstattfahrer (Bring- und Holdienst für schwere LKW daher Führerschein der Klasse C/CE zwingend erforderlich) anbieten. Vor ca. 2 Jahren bemerkte er Taubheitsgefühle in der rechten Hand und wurde 1 Woche stationär in einer Klinik für Neurologie behandelt bzw vermutete man dort eine Erkrankung des 2. Motoneuroms mit V.a. progressive Muskelatrophie. Im Anschluss daran eine ambulante Reha zu Lasten der DRV, wobei alle Ärzte und auch der Reha Berater immer wieder zu dem Ergebnis kamen und auch in sämtlichen Berichten erwähnt wurde, dass er keinen LKW mehr fahren kann und somit auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkstattfahrer nicht mehr ausüben könnte. Sein Arbeitgeber wollte Ihn aber trotzdem nicht kündigen und mein Mann wurde von der DRV zu einer 10- wöchigen Arbeits- und Belastungserprobung in einem BMW angemeldet, da uns die KK im Vorfeld schon aufgrund der Krankheit und der eher ungünstigen Prognose gezwungen hat, einen Antrag auf LTA Leistungen bei der DRV zu stellen. Die Massnahme wurde von Seiten des BMW nach nur 3 Wochen abgebrochen, da man bei der dortigen ärztlichen Untersuchung einen zu hohen Puls (90 !) festgestellt hatte und diesbezüglich eine Abklärung durch den Hausarzt für erforderlich hielt. Der Reha Berater der DRV sicherte bei einem persönlichen Gespräch zu, dass eine Wiederaufnahme der Maßnahme in dem BFW auch kurzfristig wieder möglich wäre, sobald die Untersuchungen (Langzeit EKG usw.) durch den Hausarzt ergeben haben, dass der Blutdruck/Puls in Ordnung wäre und von Ihm bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Wiederaufnahme der Massnahme bestehen. In dieser Zeit hat mein Mann sowohl in dem BFW als auch bei der DRV immer wieder darauf hingewiesen, dass sein LKW-Führerschein im August 2016 ablaufen wird und das er diesen aber unbedingt verlängern lassen möchte, wenn auch nur für den Fall, dass die DRV oder das BFW nach Abschluss der Maßnahme zu dem Ergebnis kommen könnte, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit doch wieder aufnehmen soll oder kann und diese setzt aber einen gültigen LKW- Führerschein voraus. Ansonsten kann mein Mann seine Tätigkeit als Werkstattfahrer bei dem AG zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr aufnehmen und andere Möglichkeiten Ihn in dem Betrieb nochmals intern umzusetzen oder anderweitig einzusetzen sind bei dem Arbeitgeber definitiv nicht mehr gegeben. Mein Mann hat in dem vergangenen Jahr immer wieder darauf gepocht, dass er aus seiner Sicht nach wie vor noch zum Führen schwerer LKW geeignet war und ist, zumal es nach inzwischen vergangenen 6 Monaten seit Beginn der AUF in 06.2016 u.a. durch die ambulante Reha, Ergo- und Physiotherapie bereits zu einer Verbesserung der Greiffunktion an der rechten Hand und der Fingertaubheit gekommen ist. Wir haben bei der DRV dann einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (5 Module oder 35 Stunden ca. 500 Euro werden von den Fahrschulen oder von der Dekra angeboten) gestellt, da die Teilnahme ebenfalls Voraussetzung für eine eventuelle Führerscheinverlängerung wäre. Die DRV hat aber eine Kostenübernahme für die Weiterbildung und für eine LKW-Fahrprobe abgelehnt. Wir haben dann zunächst die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheiningung des Hausarztes bei der DRV eingereicht und anschliessend, wie vereinbart, auf eine Mitteilung der DRV im Hinblick auf einen kurzfristigen Termin für die Wiederaufnahme der Massnahme in den BFW, gewartet. Mein Mann konnte die Massnahme aber tatsächlich erst 8 Wochen später wieder aufnehmen und man konnte Ihm von Seiten des BFW zum Abschluss der ABE leider auch keinen Bericht o.ä. aushändigen, da das Sekretariat dort krankheitsbedingt nicht besetzt war. Da im Rahmen der Massnahme in dem BFW u.a. noch eine 2-tägige Testung oder Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in einer entsprechend zertifizierten Einrichtung durchgeführt wurde, wobei man vermutlich zu dem Ergebnis gekommen ist, dass mein Mann grundsätzlich geeignet ist weiterhin LKW zu fahren, baten wir sowohl bei der DRV als auch bei dem BFW um Übersendung einer Ablichtung dieses Berichtes, damit mein Mann diesen ggfs.bei der ebenfalls noch ausstehenden amtsärztlichen Untersuchung dem dort tätigen Betriebsmediziner vorlegen könnte, da er sich dort bereits im Mai 2016 auf Veranlassung seines AG vorgestellt hatte, wobei uns zu diesem Zeitpunkt leider nur negative Berichte im Bezug auf seine LKW-Fahreignung vorgelegen haben, so dass der Amtsarzt dahingehend noch Bedenken hatte und von daher mit meinem Mann vereinbart hatte, dass er sich dort zu gegebener Zeit mit dem Bericht über die durchgeführte EFL-Testung, welche zum damaligen Zeitpunkt bzw. während der ersten ABE von Seiten des BFW bereits geplant war, erneut vorstellen sollte. In der Zwischenzeit erhielten wir auch ein Schreiben von der gesetzlichen KRANKENVERSICHERUNG mit dem Hinweis zum Ablauf des Krankengeldbezuges ab dem 24.11.2016 und einen Termin für ein Gespräch mit dem Reha Berater der DRV am 17.10.2016. Bei dem Gespräch wurde uns dann mitgeteilt, dass der Bericht aus dem BFW über die bereits am 02.09.2016 beendete Massnahme dort leider noch nicht vorliegen würde, so dass man uns den dringend benötigten Bericht über die EFL Testung auch an diesem Tag noch nicht aushändigen konnte. Auf gezielte Nachfrage wie es jetzt für meinen Mann beruflich weiter gehen sollte und ob ggfs. Von Seiten des BFW eine Umschulung empfohlen wurde teilte uns der Reha Berater mit, dass mein Mann grundsätzlich seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wohl wieder aufnehmen könnte, da sowohl der AG als auch mein Mann an einer Weiterbeschäftigung interessiert wären. Die DRV geht aber nach wie vor davon aus, dass mein Mann keinen LKW mehr fahren kann bzw. die Tätigkeit eines Kraftfahrers grundsätzlich nicht mehr ausüben kann. Auf unseren Einwand, dass ein gültiger LKW-FÜHRERSCHEIN unabdingbar und/oder Voraussetzung für eine eventuelle Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkstattfahrer wäre, ging der Reha-Berater gar nicht mehr ein. Auf erneute Nachfrage, ob die DRV bereit wäre die Kosten für die LKW-Weiterbildung zu übernehmen, damit mein Mann eventuell noch die Möglichkeit hätte, seinen LKW-Führerschein bis zum Ablauf des Krankengeldes und bis zu der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit verlängern zu lassen. Dafür müsste er bei der Behörde u.a. eine Bescheinigung über die amtsärztliche Untersuchung und die Bescheinigung über seine Teilnahme an der Berufskraftfahrer-Weiterbildung vorlegen. Der Reha Berater gab an, dass die DRV mangels gesetzlicher Grundlage, definitiv keine Kosten für die Weiterbildung übernehmen kann, dies wäre Aufgabe des Arbeitgebers. Wir erhielten dann einen weiteren Termin für ein persönliches Gespräch mit dem Reha Berater für den 02.11.2016 und teilten diesem abschliessend erneut den Termin für den Ablauf des Krankengeldes am 24.11.16 und wiesen nochmals auf die Dringlichkeit des von uns benötigten EFL-Berichtes hin. Der Reha Berater sicherte umgehende Übersendung einer Ablichtung des EFL Berichtes zu, sobald der Bericht eingegangen wäre. Bei dem Termin am 02.11.16 wurde meinem Mann tatsächlich eine Ablichtung dieses Berichtes, allerdings mit Eingangsdatum 18.10.2016, von dem Reha Berater der DRV übergeben. Mein Mann fragte erneut nach, wie er sich jetzt weiter verhalten sollte. Er wäre u.a. im Hinblick auf die bisherigen Berichte und Aussagen des Reha Beraters aus dem BFW usw.das eine Wiederaufnahme seiner letzten Tätigkeit nicht mehr möglich wäre und das in diesem Zusammenhang auch von Seiten der DRV letztendlich durch die Massnahme in dem BFW nur noch entsprechende Feststellungen getroffen werden sollten. Nachdem mein Mann erwähnt hatte, dass sich die Angelegenheit für Ihn sehr negativ entwickelt hätte und er ggfs Hilfe bei der WDR Sendung sucheh wollte, erschien sofort der Vorgesetzte des Reha Beraters in dem Büro und teilte meinem Mann mit, dass er sich umgehend an die Agentur für Arbeit wenden sollte, dort würde er dann als Reha-Fall laufen und könnte dort auch direkt einen Antrag für die Übernahme der Kosten für die benötigte Weiterbildung mit guten Erfolgsaussichten stellen. Man hätte aber durchaus auch Verständnis, für die Situation meines Mannes im Hinblick darauf das sein Arbeitgeber jetzt nach seiner monatelangen krankheitsbedingten Abwesenheit und seiner erklärten Bereitschaft unbedingt an dem Beschäftigungsverhältnis festhalten zu wollen, jetzt auch noch direkt die Kosten für die Weiterbildung übernehmen soll oder muss. Die DRV kann diese Kosten aber mangels gesetzlicher Grundlage leider, selbst wenn man es wollte, nicht übernehmen. Durch das Gespräch mit dem Reha Berater bei der DRV Anfang Oktober wurde mein Grundvertrauen in dieses System schwer erschüttert obwohl mir vorher auch bewusst war, wie schwer es wird oder werden kann, wenn man mit Ende 40 krank wird. Die Diagnose der Klinik für Neurologie halte ich für falsch, denn mein Mann hat in der Reha schon wieder einiges an Muskelmasse und Umfang zugelegt, wie dort aus einem V.a. Muskelatrophie eine konkrete Diagnose wurde, obwohl wir nach der stat. Behandlung nur noch 3 x für 5 Minuten bei 3 Ärzten vorstellig wurden und nie eine Muskelbiopsie durchgeführt wurde, aber da es so in den Berichten steht, hatten wir grosse finanzielle Einbußen, mein Mann hat inzwischen Depressionen und geht kaum noch vor die Tür. Jetzt muss er dann aber in 2 Wochen wieder 10 Stunden täglich arbeiten gehen, eine Wiedereingliederung ist wegen dem Ablauf des Krankengeldes definitiv nicht mehr möglich. Da sich in dem vergangenen Jahr leider wirklich alles was von der DRV veranlasst wurde ewig lange hingezogen hat, können wi bestimmt keinen Anwalt mehr beauftragen, oder was könnten wir noch tun?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.11.2016, 15:15 Uhr

Sehr geehrte S.,

ich bitte höflich um Verständnis, dass ich derart umfangreiche Anfragen hier nicht beantworten kann. In einem solchen Fall sollten Sie eine Anwältin/einen Anwalt vor Ort konsultieren und die konkrete Maßnahme (welche Rehamaßnahme bei welchem Träger, welcher Zeitraum?) benennen, die Sie anstreben. Problem bei Rehabilitationsmaßnahmen ist allerdings grundsätzlich, dass es sich dabei um Ermessenleistungen handelt, die gerichtlich nicht einfach durchzusetzen sind.

S.
10.01.2017, 21:35 Uhr

Hallo Herr Köper, ich bin seit dem 15.12.15 krankgeschrieben und seit September 2016 bei einem Psychotherapeuten in Behandlung. Die Krankschreibungen bekam ich von einem Facharzt (Psychiater). Dieser ist auch für die Einstellung der Medikamente zuständig. Da ich zu einem Termin beim Psychiater nicht rechtzeitig erscheinen konnte (das war im September 2016), bekam ich auch keine Krankschreibung sowie keinen zeitnahen neuen Termin (ich war sonst alle 4 Wochen beim Psychiater um die Medikamente zu besprechen). Somit musste ich mich von meiner Hausärztin weiter krankschreiben lassen, bis zum neuen Termin zum 05.01.17. An diesem Tag habe ich während des Termins von dem Psychiater erfahren, dass die Krankenkasse nach einem Befund fragte und er dieser mitteilte, dass ich mich seit August nicht mehr bei ihm in Behandlung befinden würde (was ich schon fragwürdig finde, da ich ja keinen neuen Termin zeitnah bei ihm bekam und man mir nur den 05.01.17 anbieten konnte). Jedenfalls schrieb er mich weitere 4 Wochen krank mit einem weiteren Termin bei ihm nach diesen 4 Wochen. Ich solle aber mal über einen Rentenantrag nachdenken, gab er mir mit auf den Weg. Heute (10.01.17) bekam ich ein Schreiben der Krankenkasse, wo nach Aktenlage der Arzt des MDK entschied, dass ich ab dem 12.01.17 wieder arbeitsfähig sei. Dieses Schreiben wurde am 09.01.17 gefertigt. Ich bin definitiv aus psychischen Gründen nicht in der Lage zu arbeiten, was mein Psychologe auch bestätigen kann. Wie muss ich nun vorgehen? Muss ich mich trotzdem bei meinem Arbeitgeber melden, dass ich laut MDK arbeitsfähig bin? Wie soll das funktionieren, ich kann ja das Haus aus psychischen Gründen nicht verlassen. Was schon schwierig ist, zum Psychiater und Psychologen zu gehen. Wir verhalte ich mich der Krankenkasse gegenüber? Widerspruch einlegen? Und dann? Ich hoffe Sie können mir helfen. Vielen Dank.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.01.2017, 09:09 Uhr

Sehr geehrte(r) S.,

in diesem Fall sollten Sie gegen den Bescheid der Krankenkasse v. 09.01.2017 Widerspruch erheben (mit Zugangsnachweis). Bei einer psychischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit, die während des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, kommt es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sehr auf das Anforderungsprofil der letzten Tätigkeit an. Häufig ist dieses mit einer psychischen Minderbelastbarkeit nicht zu vereinbaren, etwa bei besonderen Anforderungen an die Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit (z.B. häufiges Telefonieren, Kundenkontakt, Arbeit in Gruppen), Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit etc.. Sie können den oben rechts gezeigten und für 14,90 € zum Download verfügbaren Musterwiderspruch Krankengeld verwenden, oder sich anwaltlich vertreten lassen. In Hinblick auf die Höhe des Krankengeldes lohnt sich eine Investition häufig. Ist der Widerspruch erfolgreich, werden Kosten von der Krankenkasse erstattet. Fügen Sie der Widerspruchsbegründung nach Möglichkeit noch eine Stellungnahme Ihres Psychologen und im Idealfall kurze Bestätigung Ihres Facharztes für Neurologie/Psychiatrie bei, dass und mit welcher Diagnose Sie sich dort wieder in Behandlung befinden.

U.
26.01.2017, 06:17 Uhr

Hallo Herr Köper, ich bin selbstständig tätig und war bei der AOK ohne Krankengeld versichert. Am 01.11.2016 habe ich meine Krankenversicherung auf Krankengeld umstellen lassen. Die Umstellung erfolgte ab 01.12.2016. Ich bin aber am 07.11.2016 erkrankt und noch immer krank geschrieben. Jetzt nach der 7. Woche meine Arbeitsunfähigkeit sollte ich Krankengeld bekommen, das mir aber die AOK verweigert, da meine Krankheit vorher eingetreten ist. Habe ich da keinen Anspruch? Oder wenn ich mich jetzt nicht mehr krankschreiben lasse und meine Selbstständigkeit weiter ausübe, sofern es meine Gesundheit zulässt und die gleiche Krankheit schlimmer wird und ich wieder krankschreiben lasse - bekomme ich dann Krankengeld?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.01.2017, 15:24 Uhr

Sehr geehrte(r) U.,

Krankengeld können Sie erst erhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit (der sog. "Leistungsfall") nach Beginn der Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld eintritt und auch alle sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Tritt nach zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit ein neuer Leistungsfall ein, gilt wieder die vereinbarte Karenzfrist von i.d.R. 6 Wochen, bis Krankengeld gezahlt werden kann. Ein "Krankschreiben-Lassen" trotz Arbeitsfähigkeit ist natürlich nicht erlaubt. Sie können auch davon ausgehen, dass die Krankenkassen bei Selbständigen mit Anspruch auf Krankengeld zeitnah den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Prüfung beauftragen, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Beachten Sie auch, dass das Krankengeld unter Umständen niedrig ausfallen kann, da das zuvor erzielte Einkommen bei Selbständigen im Leistungsfall i.d.R. von den Krankenkassen noch einmal überprüft wird:

Bei freiwillig versicherten Selbständigen richtet sich das Krankengeld nach dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommen (Gewinn), das grundsätzlich dem zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn darin keine oder sogar negative Einkünfte festgesetzt worden sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015 – L 11 KR 5087/14 –).

J.
30.01.2017, 11:30 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

vorab möchte ich mich schon mal für Ihre Antwort bedanken. Im Folgende schildere ich nun meine Situation.

Seit dem 08.07.2016 wurde ich von meinem Hausarzt krank geschrieben wegen einer Wirbelsäulenverkrümmung, Beckenschiefstand, Bandscheibenvorfall und Depression. Zusätzlich bin ich in psychologischer, neurochirurgischer und orthopädischer Behandlung. Allerdings wurde mir erst im November mitgeteilt, dass ich zum Neurologen gehen soll zwecks Krankschreibung. Jedoch hat dieser lange Wartezeiten und einen Termin habe ich erst Mitte März 2017 bekommen. Seit dem 10.08.2016 beziehe ich Krankengeld von der AOK. Am 03.01.2017 habe ich einen Brief vom MDK bekommen, der laut Aktenlage entschieden hat, dass ich ab dem 01.02.2017 arbeitsfähig bin. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt mithilfe einer Anwältin meiner Gewerkschaft verdi. Die Anwältin hat mir empfohlen, mich ab dem 01.02.2017 arbeitslos zu melden, damit ich krankenversichert bin und auch generell Geldleistungen bekomme. Nun behauptet die Agentur für Arbeit, dass ich bei meinem Arbeitgeber zum 01.02.2017 kündigen muss, weil ich mich sonst nicht arbeitslos melden kann.

Frau N.
29.01.2017, 17:00 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper,

ich möchte Ihnen kurz meine jetzige Situation schildern. Im Moment befinde ich mich mit meinem Arbeitgeber vor Gericht, der Grund ein jahrelanges Mobbing. Dieser ganze Rechtsstreit läuft jetzt seit letztem Jahr. Aktuell bin ich auf Grund der psychischen Belastung von meinem Neurologen krankgeschrieben und erhalte seit dem 14.03.2016 Krankengeld. In dieser ganzen Phase habe ich mich um eine neue Stelle bemüht, da ich schnellst möglich wieder in Arbeit kommen möchte. Meine Bemühungen haben sich gelohnt, ich stehe kurz vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Jetzt kommt aber erschwerend dazu, dass mich meine Krankenkasse in Reha schicken möchte. Der Reha Antrag ging mir genehmigt vor 14 Tagen zu. Meine Frage an Sie wäre, was kann ich jetzt tun um den Antritt der Rehamassnahme zu verzögern bzw. nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrages nicht antreten zu müssen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.01.2017, 10:31 Uhr

Sehr geehrte N.,

wenn Sie sicher einen neuen Arbeitsvertrag haben, brauchen Sie die Reha-Maßnahme nicht antreten oder beantragen. Sie müssen aber wissen: Stellen Sie nach einer rechtmäßigen Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Reha-Antrags diesen Antrag nicht fristgemäß oder treten Sie die Reha-Maßnahme nicht an, kann das Krankengeld eingestellt werden. Das mag kein Problem sein, wenn Sie einen neuen Job haben. Sollte der neue Job aber doch nicht zustande kommen oder Sie im neuen Job gleich wieder krank werden und dann wieder Krankengeld beziehen wollen, wird die Krankenkasse mit hoher Wahrscheinlichkeit Krankengeld verweigern. Auf die Stellung eines Reha-Antrags sollten Sie daher nur verzichten, wenn der neue Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wurde und nach Meinung der Ärzte auf die Reha verzichtet werden kann. Denn auf eine medizinisch sinnvolle Reha-Maßnahme zu verzichten, birgt das Risiko einer raschen Neuerkrankung. Besprechen Sie die Reha-Frage daher auch mit Ihrem Arzt und teilen Sie der Krankenkasse mit, wenn Sie wegen eines neuen Arbeitsvertrages von der Reha Abstand nehmen. Was den Zeitfaktor angeht: Wenn Sie den Reha-Antrag stellen, wird dieser erst einmal von der Rentenversicherung geprüft, was einige Wochen dauert. In dieser Zeit lässt sich die Frage des Arbeitsvertrages möglicherweise auch klären.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.01.2017, 11:34 Uhr

Sehr geehrte J.,

leider kann ich aus Zeitgründen nicht alle Fragen beantworten, daher nur soviel: Die Äußerung des/der Mitarbeiterin der Arbeitsagentur, Sie müssten Ihren Arbeitsvertrag kündigen, um Arbeitslosengeld zu erhalten, ist Blödsinn. Tun Sie das bloß nicht, eine Eigenkündigung löst i.d.R. eine Sperrzeit aus. Zum Bezug von Arbeitslosengeld genügt es, wenn Sie "beschäftigungslos" sind, d.h. von Ihrem Arbeitgeber derzeit nicht leidensgerecht beschäftigt werden können. Die Beantragung von Arbeitslosengeld war daher richtig, gehen Sie nochmal zur Arbeitsagentur und lassen Sie sich nicht abwimmeln. Geben Sie im Antragsformular an:

Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.

Der Ärztliche Dienst soll Ihre Verfügbarkeit klären. Betreiben Sie unterdessen das Widerspruchsverfahren gegen die Krankengeld-Einstellung weiter, die Begründung des Widerspruchs sollte gründlich sein, siehe auch obiges Muster-Formular für den Widerspruch.

L.P.
23.02.2017, 17:35 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

meine Krankenkasse hat mir sehr kurzfristig mitgeteilt, dass der MDK nach Aktenlage entschieden hat, dass ich ab sofort wieder arbeitsfähig sei und schickte mich zur Arbeitsagentur. Ich habe Widerspruch mit ärztlichem Attest eingelegt und war bei der Arbeitsagentur. Die letzte AU-Bescheinigung läuft allerdings bis nächste Woche. Sollte ich mir nun eine neue AU von meinem Arzt ausstellen lassen wegen der Lückenlosigkeit oder ist das nun ein schwebendes Verfahren? Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Auskunft und für die ausführlichen Informationen auf Ihrer Internetseite!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.02.2017, 09:35 Uhr

Sehr geehrte(r) P.,

wenn die Krankenkasse Ihre Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, sich weiter krank schreiben zu lassen; einige Ärzte tun dies auch nicht, da sie irrig meinen, dies bei Vorliegen eines entgegenstehenden MDK-Gutachtens nicht zu dürfen - was aber wegen der ärztlichen Einschätzungsfreiheit nicht der Fall ist, siehe oben.

Es empfiehlt sich aber, die Arbeitsunfähigkeit auch während eines laufenden Widerspruchsverfahrens zum Krankengeld weiter wie bisher lückenlos attestieren zu lassen.

Im Falle weiterer AU-Bescheinigung dürfte der Arzt vom MDK einen Arztfragebogen erhalten, in dem dann ärztlich Stellung bezogen werden soll. Da die Ärzte wegen der bürokratischen Überlastung nicht scharf auf diesen Papierkram sind, muss ggf. auch beim eigenen Arzt freundliche Überzeugungsarbeit geleistet werden.

B.
16.03.2017, 11:15 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Ich stehe ab den 26.01.2017 im Krankengeldbezug mit der Diagnose 43.2G. Ich war von Jan.2015 bis Juni.2016 krankgemeldet und habe Krankengeld von der TK erhalten. Im Juli habe ich meine Arbeit wieder aufgenommen und bin im Januar 2017 wieder krankgeschrieben worden mit oben genannter Diagnose. Die Krankenkasse hat ab den ersten Tag der Krankmeldung auch Krankengeld bezahlt, da ich die Firma gewechselt habe und bei dem neuen Arbeitgeber nur 7 Tage beschäftigt war. Wärend der Krankschreibung musste ich in Schmerztherapie in ein Krankenhaus, die Einweisung erfolgte noch im Januar 2016. Da aber die Wartezeit sehr lang ist, bekam ich erst jetzt Bescheid für die Aufnahme. Das Krankenhaus hat meine Krankmeldung weiter fortgeschrieben, nur hat sie hinten an der Diagnose das G vergessen. Daraufhin hat mir mein KK das KG gestrichen mit dem Hinweis, dass es sich um eine Krankheit handelt, die schonmal aufgetreten ist. Kann ich dagengen noch etwas unternehmen? Ich bereite gerade einen Widerspruch vor.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.03.2017, 11:08 Uhr

Sehr geehrte Frau B.,

bei einer wiederholten Erkrankung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB V, wenn ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zu Grunde liegt.

Für diesselbe Erkrankung genügt es, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft.

Das bedeutet im Ergebnis, dass kleinere Abweichungen in den Diagnoseschlüsseln nicht bedeuten, dass nicht "dieselbe" Erkrankung vorliegt. Vor allem bei psychischen Erkrankungen, die häufig nicht bei den ersten Kontakten eindeutig voneinander abgegrenzt werden können, kommt es häufig zu divergierenden Diagnoseschlüssel auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Rechtlich kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Arzt den Diagnoseschlüssel in der AU-Bescheinigung korrekt vermerkt hat, sondern ob objektiv - also tatsächlich - der Krankschreibung ein einheitliches Grundleiden zugrunde lag. Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Krankengeldeinstellung wegen derselben Erkrankung ist häufig auch recht aufwändig, da genau genommen bei der Krankenkasse im Wege der Akteneinsicht eine vollständige Leistungsaufstellung zum Krankengeldfall angefordert und mit sämtlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen danach abgeglichen werden müsste, welche AU-Zeiten welchem Grundleiden, also derselben Erkrankung zuzuordnen sind und welche AU-Zeiten hinzugetretene Erkrankungen betreffen. Im (häufigen) Falle der Zurückweisung des Widerspruchs muss dann in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, was die Verfahren sehr langwierig macht.

J.
21.05.2017, 14:05 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, von der AfA erhielt ich etwa am 13.05.2017 einen Aufhebungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III. Grund: Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall (Rechtsgrundlage §§ 137 Abs. 1, 138 i.V.m. 146 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III). Ich bin zur Zeit schon länger als 6 Wochen krank geschrieben. Am 08.05.2017 endete die 6-Wochen-Frist für die AfA, deshalb erhielt ich vermutlich die Abmeldung der AfA. Der Antrag zur Erwerbsminderungsrente läuft noch. Demnächst soll durch den Rententräger eine ärztliche Begutachtung durchgeführt werden. Selbige hatte übrigens die Agentur für Arbeit schon durch Ihren medizinischen Dienst durchführen lassen. Das Ergebnis war, das ich täglich weniger als 3 Stunden leistungsfähig bin, voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer. Sollte ich gegen den Aufhebungsbescheid der AfA sicherheitshalber Widerspruch einlegen? Vielen Dank. Freundliche Grüße, J.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.05.2017, 12:25 Uhr

Sehr geehrter Herr J.,

erheben Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid der AfA mit der Begründung, dass bei Ihnen ärztlicherseits eine mehr als sechsmonatige Minderung ihrer Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, so dass Arbeitslosengeld nach § 145 Abs. 1 SGB III zu gewähren ist, bis der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat, ob bei Ihnen eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Das diesbezügliche Rentenantragsverfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung laufe noch und sei bereits eine Begutachtung angesetzt (Mitteilung der DRV beifügen). Bitten Sie weiter, dem Widerspruch zur Vermeidung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens kurzfristig abzuhelfen. Falls Ihrem Widerspruch nicht binnen 2 Wochen abgeholfen wird, empfehle ich, Anwälte für Sozialrecht vor Ort aufzusuchen.

V.
26.06.2017, 14:21 Uhr

Sehr geehrter Herr Körper, Ich befinde mich nunmehr seit September 2015 im Krankenstand wegen anhaltender Rückenschmerzen und war zuletzt in einer Schmerzklinik. Da ich im April von der Krankenkasse ausgesteuert wurde, bekam ich bis jetzt ALG 1. Ich musste eine Unterschrift dort leisten, dass ich mich als Pförtnerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, wobei ich diesen Beruf nie ausgeführt habe. Jedoch meinte der für mich zuständige Herr beim Arbeitsamt, dass ich sonst kein Geld bekommen würde. Jedoch wusste er von mir, dass ich noch nicht arbeitsfähig bin und dass ich in die besagte Klinik muss. Und mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente läuft und deswegen habe ich am 6.7. auch einen Termin zur ärztlichen Begutachtung. Nun habe ich ein Schreiben bekommen, in dem mir mitgeteilt wurde, dass meine Verfügbarkeit geklärt werden muss. Heute bekam ich dann einen Anruf, dass ich morgen zum Amt kommen sollte, da meine ALG 1 Zahlung eingestellt wurde. Habe ich weiterhin Anspruch auf ALG 1 oder was kann ich nun tun?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.06.2017, 12:17 Uhr

Sehr geehrte Frau V.,

in diesem Fall sollten Sie - falls Sie über kein Erspartes/Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze verfügen - rein vorsorglich einen Antrag auf Leistungen nach SGB II ('Hartz 4') beim Jobcenter stellen. Sie können diesen Antrag mit einem einfachen Schreiben oder Telefax beim Jobcenter stellen. Sie können schreiben:

"hiermit beantrage ich Leistungen nach SGB II und bitte um Zusendung der Antragsformulare" - Achten Sie unbedingt auf Absenderangaben, Datum, Unterschrift und einen Zugangsnachweis!.

Ihre individuelle Schonvermögensgrenze können Sie im Internet recherchieren oder die Hotline des Jobcenters dazu befragen. Wenn Sie den Antrag noch bis Monatsende stellen - also noch heute - wirkt dieser auf den Monatsanfang zurück. Da das Jobcenter heute möglicherweise nicht mehr geöffnet hat, versenden Sie den Antrag per Telefax - zur Not vom nächsten Copyshop oder Kiosk aus. Gegen die Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen angeblich fehlender Verfügbarkeit können Sie parallel mit einem Widerspruch vorgehen. Ob dieser Erfolg hat, hängt von Ihren gesundheitlichen Verhältnissen ab. Wenn Sie schon nach Ihrer eigenen Einschätzung in der Tat keine mindestens 15-stündige Tätigkeit pro Woche ausüben können, ist es gut möglich, dass die Einstellung des ALG 1 korrekt war und Ihr Widerspruch ins Leere geht. Sie fallen dann in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters, bis Ihre Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt wurde. Um keine finanziellen Lücken zu haben, sollte man in diesen Fällen dann wie gesagt schnell beim Jobcenter einen Antrag stellen.

S.
06.07.2017, 12:36 Uhr

Hallo Herr Köper - ich hatte einen Arbeitsunfall mit Bänderriss an einem vorgeschädigtem Fuss - Nach Behandlung durch den BG-Arzt wurde ich durch diesen wieder arbeitsfähig geschrieben und die Verletztengeldzahlung wurde eingestellt. Da ich aber noch Probleme hatte ging ich erneut zum Arzt und wurde weiter krank geschrieben - Durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse wurde dann ein Gutachten erstellt, was mich weiter als UNFALLBEDINGT - arbeitsunfähig beschreibt. Folglich kein Krankengeld. Nun habe ich BG und Krankenkasse verklagt. Gegen die BG habe ich verloren - jedoch wurde eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestritten, sondern auf ein bestehendes Bandscheibenproblem verwiesen. Nun stand der erste Termin gegen die Krankenkasse an. Zunächst einmal wurde ich bei diesem Termin gefragt, warum ich denn noch Klage, obwohl ich schon gegen die BG verloren hätte! Nachdem es ihr dann erklärt wurde, forderte sie ein Gutachten über die Gutachten an - in diesen ging es aber bislang nur um meinen Fuss, so dass ich jetzt auf einmal nicht mehr über den durch die BG anerkannten Zeitraum krank gewesen sein soll. Moniert wird unter anderem auch, dass ich keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt hatte- da ich aber zwischenzeitlich arbeitslos geworden war - wurde mir durch den behandelden Arzt gesagt, er dürfe mich als Beschäftigungslosen gar nicht krank schreiben. Ich weiss einfach nicht mehr weiter und fühle total veralbert.......

H.O.
06.07.2017, 12:55 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich bin am 16.05.2017 auf Grund eines Hanbruches krankgeschrieben. Mein Arbeitgeber hat mich daraufhin wegen Arbeitsmangel zum 15.06.2017 gekündigt. Ich habe mich gleich am 17.06.2017 bei der AfA gemeldet und wurde weggeschickt, da ich krankgeschrieben bin und sie nicht für mich zuständig sind. Ich bekomme jetzt ab dem 16.06.2017 Krankengeld. Jetzt hat mir meine KK ein Schreiben geschickt, in der ich mich freiwillig weiterversichern soll, da ja keiner für mich zuständig ist. Ist das wirklich so das man ohne Versicherung dasteht? Was soll ich tun? Ich bedanke mich für Ihre Antwort im vorraus. Mit freundlichen Grüßen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.07.2017, 12:57 Uhr

Sehr geehrter Herr S.,

wie Sie sich vielleicht schon gedacht haben, ist es nach zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Sozialgericht etwas spät, um die Sache jetzt einem Anwalt vorzulegen. In solchen Fällen eines Streits zwischen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse über Verletztengeld und Krankengeld sollte man frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und im Falle einer Klage gegen die Berufsgenossenschaft oder die Krankenkasse bei Gericht beantragen, die jeweils andere nach § 75 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz "beizuladen". Die weitere Ausstellung und Vorlage förmlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist bei einem Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Zuständigkeit durch die Krankenkasse rechtlich nicht zwingend notwendig (aber empfehlenswert), erst recht nicht, wenn der Arzt irrig annimmt, er dürfte diese nicht ausstellen ("Systemversagen"), allerdings muss man letztlich die faktische Arbeitsunfähigkeit und deren regelmäßige ärztliche Feststellung beweisen können, z.B. durch ein entsprechendes Attest des Arztes oder Auszügen aus der Karteikarte des Arztes, aus denen die jeweiligen regelmäßigen Vorstellungen beim Arzt und die geklagten Beschwerden hervorgehen. Bitten Sie Ihren Arzt um Übersendung eines Auszuges aus seiner Karteikarte für den entscheidenden Zeitraum zwecks Vorlage beim Gericht. Falls das Gericht Ihre Klage schon abgewiesen haben sollte, können Sie Berufung einlegen. Dazu empfehle ich Anwälte vor Ort beauftragen, die dazu bereit sind. Grundsäztlich ist es aber natürlich schwierig, bereits 'verkorkste' Verfahren noch zu gewinnen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.07.2017, 13:15 Uhr

Sehr geehrter Herr H.O.,

was meinen Sie mit "Hanbruch", meinen Sie "Kahnbeinbruch"? Auch ist Ihre Schilderung des Ablaufs etwas ungewöhnlich. Dass die Arbeitsagentur Arbeitsunfähig gerne abwimmelt und dass und wann und wie man gegen die Ablehnungsbescheide Widerspruch erheben sollte, können Sie oben lesen. Dass Ihnen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, stattdessen aber Krankengeld ab dem 1. Tag nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ist etwas unklar - vielleicht hat Ihre Krankenkasse etwas von "nachgehendem Versicherungsschutz" geschrieben, dann erhalten Sie Krankengeld höchstens für 1 Monat. Dass Sie auch ohne Krankengeldbezug wegen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung weiterhin krankenversichert sind, lesen Sie hier. Einen Verlust Ihrer Krankenversicherung müssen Sie also nicht befürchten, allerdings müssen Sie dann die Beiträge bezahlen. Deshalb sollte man nach Möglichkeit - wie oben mehrfach beschrieben - gegen die Ablehnung des Arbeitslosengeldes mit einem Widerspruch vorgehen (wenn Sie beweisen können, dass Sie sich arbeitslos gemeldet haben, siehe oben).

S.
24.09.2017, 23:08 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich habe gestern einen Ablehnungsbescheid zu meinem Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten. Dieser lautet im Kernabschnitt:

Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 5. September 2017 lehne ich ab, weil Sie vor Leistungsbeginn (Ruhenszeitraum auf Grund einer Urlaubsabgeltung bis 14. September 2017) arbeitsunfähig erkrankt sind (seit dem 8. September).

Weitere Eckdaten zum Kontext: - Arbeitsverhältnis endete zum 4.9.17 (Eigene Kündigung während Probezeit auf ärztlichen Rat mit Attest etc.) - Ich war krank geschrieben vom 20.7. - bis 4.9. (dementsprechend Krankengeld vom 1. - 4.9.) - bin seit 8.9. erneut krank geschrieben, die Krankschreibung läuft bis 6.10.

Für mich ergeben sich folgende Fragen, bei denen ich hoffe dass Sie mir weiterhelfen können: 1.) Gibt es eine Möglichkeit das Krankengeld trotz der Lücke + Beendigung des Beschäftigungsverhältnis über den 4.9. hinaus zu bekommen? 2.) Ist es möglich schon vor dem Ende meiner Krankschreibung die bis zum 6.10. läuft erneut zur Arbeitsagentur zu gehen (vorzugsweise bereits morgen - 25.9.), mich als gesund und arbeitswillig zu erklären und einen neuen Arbeitslosengeld Antrag zu stellen? 3.) Habe ich irgendeine Möglichkeit - ausser der freiwilligen Krankenversicherung - während dieser "keiner-ist-zuständig-Zeit" krankenversichert zu werden - also eventuell per Hartz4? 4.) Falls ich mich freiwillig krankenversichern muss, auf welcher Einkommensbasis berechnet die KK den Beitrag (Krankengeld 1. - 4.9. + Urlaubsabgeltung + Abgeltung Mehrarbeit)? Vielen Dank im Vorraus, mit freundlichen Grüßen, S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.09.2017, 11:03 Uhr

Sehr geehrte Frau S.,

leider kann ich Ihren gesamten Fragenkatalog hier nicht beantworten, nur soviel: Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, aber im Antragsformular angegeben haben "Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen." (bitte auf Antragskopie schauen) und bei der persönlichen ALG-Beantragung weder gesagt haben, noch aus der aktuellen AU-Bescheinigung hervorgeht, dass Sie überhaupt nicht arbeiten können, sondern sich Ihre AU auf ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezieht, sollten Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erheben. Dann sind Sie möglicherweise in Bezug auf Ihre bisherige Tätigkeit AU, nicht aber in Bezug auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Wenn Sie wieder genesen sind, können Sie dies natürlich auch jederzeit ärztlich attestieren lassen und erneut durch persönliche Vorsprache ALG beantragen. Zur Beitragshöhe frewilliger Mitglieder bei Arbeitslosigkeit finden Sie sicher Hinweise auf den Internetseite Ihrer Krankenkasse. Über die Arbeitsagentur krankenversichert sind übrigens auch Personen, in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung ruht.

H.
05.10.2017, 17:41 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich war von 05.01.2016 bis 24.09.2016 aufgrund einen Bandscheibenvorfalles krank geschrieben. Vom 25.09.2016 bis 25.09.2017 machte ich eine Umschulungsmaßnahme, die von der dt. Rentenversicherung finanziert wurde und bekam in diesem Zeitraum Übergangsgeld. Bis hierhin alles gut und schön. Nun beginnt die Misere. Auf Anraten der Krankenversicherung reichte ich bei der Arbeitsagentur alle notwendigen Unterlagen zum Bezug von Arbeitslosengeld ein (obwohl ich noch einen gültigen Arbeitsvertrag habe, aber berufsunfähig bin). Mein Sozialberater riet mir aber, mich weiterhin krank zu melden, da ich bis zu 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld hätte. Ich bin jetzt total verunsichert. Was soll ich denn nun tun? Krankengeld ausschöpfen oder Bezüge bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld beantragen trotz Arbeitsvertrag (...ist das überhaupt möglich, oder muss ich zuerst kündigen)? Zumindest die Krankenversicherung hält mich hin und möchte mich weiterhin an die Arbeitsagentur abschieben. Im voraus schon vielen Dank für ihre Hilfe. MfG B.H.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.10.2017, 10:22 Uhr

Sehr geehrte Frau H.,

nach der Teilnahme an einer einjährigen Umschulungsmaßnahme ändert sich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit beim Krankengeld der Bezugspunkt. Auf den zuvor ausgeübten und aufgegeben Beruf kommt es dann nicht mehr an, so dass es nicht ausreicht, immer noch 'berufsunfähig', d.h. arbeitsunfähig in Hinblick auf den zuletzt ausgeübten Beruf zu sein. Arbeitsunfähig sind Sie dann nur, wenn Sie außerstande sind, eine leichte zumutbare, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit jeglicher Art aufzunehmen. Ob dies der Fall ist, müssen Ihre Ärzte beurteilen. Die Krankenkasse wird erneutem Krankengeldantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Probleme bereiten und die AU anzweifeln. Mit der Arbeitsagentur kann es bei einer weiteren Krankschreibung ebenfalls Probleme geben. Arbeitslosengeld kann man im Übrigen auch beantragen, wenn das Arbeitsverhältnis noch ungekündigt ist, da es auf die Beschäftigung ankommt und nicht auf den Arbeitsvertrag, siehe oben, bitte aufmerksam lesen, auch wenn das etwas dauert. MfG Köper

I.
20.12.2017, 22:50 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

am 10.12.2017 wurde ich von der KK ausgesteuert und befinde mich aber immer noch im Krankenstand nach 7 Knie OP´s, letzte OP Knie Tep mit Komplikationen einer Arthrofibrose. Ich hatte mich sofort beim Arbeitsamt gemeldet, Anfang November als ich die Post von der KK erhielt. Am 15.11. 2017 habe ich Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, der derzeit in Bearbeitung ist. Von jeweils der KK und vom Arbeitsamt wurde ich zum medizinischen Dienst geladen. Med. Dienst der KK stimmte meiner Arbeitsunfähigkeit zu. Der med. Dienst des Arbeitsamtes meinte, ich könne in meinem Beruf mind. 15 Stunden wöchentlich arbeiten laut REHA Bericht (wobei die Komplikation der Arthrofibrose nach der REHA diagnostiziert wurde). Jetzt hatte ich gestern einen Termin bei meinem Berater des Arbeitsamts. Sie meinte, ich dürfe auf meine Krankheit keinen Krankenschein mehr abgeben und muss mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, was ich auch alles gleich unterschreiben sollte. Eingliederungserklärung und da ich vor meiner Krankheit 40 Stunden die Woche gearbetet habe, müsste ich auch jetzt für 40 Stunden arbeiten. Gebe ich 15 Stunden an, bekomme ich nur für 15 Stunden Geld. Ich bin alleinstehend und fühlte mich in die Enge getrieben und unterschrieb alles. Auf die Frage das med. Gutachten zu bekommen, gab die Beraterin mir ein Blatt. Hier steht aber nur 1 Satz drauf und keine weiteren Erläuterungen zum Krankenstand. Mein behandelnder Arzt hat mir heute weiter AU bescheinigt. Wie verhalte ich mich nun richtig und was soll ich tun ? Med. Gutachten des Arbeitsamtes so hinnehmen und mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen? Was hat dies für Auswirkungen auf den Antrag auf Erwerbsminderungsrente? Weiter AU Bescheinigungen ausfüllen lassen? MfG, I.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.12.2017, 19:54 Uhr

Sehr geehrte(r) Frau/Herr I.,

entscheidend für die Arbeitslosengeldzahlung bei laufendem Rentenantrag wegen Erwerbsminderung ist, ob der Zustand, keine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, nur ein vorübergehender ist oder voraussichtlich mehr als 6 Monate andauert. Falls die Erwerbsminderung voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird, kann die Arbeitsagentur bei Einreichung einer AU-Bescheinigung die Arbeitslosengeld-Bewilligung aufheben und die Zahlung einstellen. Ist der Krankengeldanspruch wie in Ihrem Fall bereits ausgeschöpft, müssten Sie dann ggf. bis zur (etwaigen) Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente im Notfall Leistungen nach SGB II ('Hartz 4') beantragen. Wird der Zustand der Erwerbsminderung nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern, besteht nach § 145 Sozialgesetzbuch 3 grundsätzlich auch bei fehlender Verfügbarkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, bis die Deutsche Rentenversicherung über Ihre Erwerbsminderung entschieden hat (sog. "Nahtlosigkeitsregelung"). Möglicherweise hätte der Ärztliche Dienst (ÄD) der Arbeitsagentur auch eine über 6-monatige Dauer bescheinigt, wenn ihm die Unterlagen über die Komplikation bekannt gewesen wären. Sollte Ihr Arzt der Ansicht sein, dass Sie voraussichtlich für über 6 Monate arbeitsunfähig ist, können Sie die AU-Bescheinigung an die Arbeitsagentur senden verbunden mit dem Antrag, "Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III zu gewähren". Fügen Sie dann unbedingt den Befundbericht über die med. Komplikation und die Eingangsbestätigung des Rentenantrags bei der Deutschen Rentenversicherung bei. So, nun verabschiede ich mich in den Weihnachtsurlaub, Ihnen trotz allem angenehme Feiertage.

M.
10.02.2018, 17:16 Uhr

Sehr geehrte Herr Köper,

seit 14.07.2017 bin ich arbeitsunfähig erkrankt und befinde mich seither auch in Psychotherapie. Vom 10.2017 bis 11.2017 war ich 7 Wochen zur Reha-Maßnahme. Seit meiner Entlassung 11.2017 bin ich bis zum 19.02.2018 weiter arbeitsunfähig und nehme weiterhin wöchentlich Termine bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin war. Letzte Bewilligung der Krankenkasse, die Psychotherapie weiterzuführen, erhielt ich am 06.02.2018. Im Abschlussbefund der Reha heißt es: "Insgesamt werden Reha-Verlauf und Reha-Ergebnis von Seiten des Rehabilitanden und des Behandlungsteams als positiv eingeschätzt. Herr M. nahm regelmäßig, interessiert und zuverlässig an den verordneten Therapieangeboten teil. Er hat motiviert und engagiert mitgewirkt. Die zu Beginn des stationären Aufenthaltes vereinbarten Behandlungsziele konnte der Rehabilitand in befriedigendem Umfang erreichen. Zum Zeitpunkt der Entlassung wirkt Herr M. ausgeglichener, stabiler und selbstbewusster als am Tag der Aufnahme. Es bestehen jedoch weiterhin tagesformbedingte Stimmungsschwankungen und depressive Denk- und Handlungsmuster, die weiterer Behandlung bedürfen. Herr M. verlässt die Rehabilitationsmaßnahme motiviert, an sich und der eigenen Zukunft aktiv weiterzuarbeiten. Wir entlassen den Rehabilitanden weiterhin arbeitsunfähig und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr relevant einsatzfähig." Während der Rehamaßnahme wurde von mir mit Unterstützung des Sozialdienstes ein Antrag auf Umschulung beziehungsweise Fortbildung zur Wiedereingliederung gestellt. Da ich vor und auch schon während der Krankheit auf meiner Arbeitsstelle gemobbt wurde, was schließlich zur Depression, Existenzangst und Arbeitsunfähigkeit führte, kündigte ich auf ärztlichen Rat meine Arbeitsstelle am 05.12.2017. Hier läuft auch noch ein Verfahren beim Arbeitsgericht. Auf meinen Antrag aus der Reha erhielt ich am 22.01.2018 die Bewilligung einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Dies hatte ich so nicht beantragt, da eine Wiedereingliederung aus ärztlicher Sicht im ehemaligen Betrieb einer abschließenden Genesung entgegenstehe. Am 23.01.2018 erhielt ich von der Rentenversicherung ein Schreiben in welchem mir erklärt wurde, dass mein Antrag eingegangen ist und man ihn zeitnah bearbeitet. Am 25.01.2018 erhielt ich ein weiteres Schreiben mit Anhängen für den behandelnden Arzt und meinen Arbeitgeber um eine Rente zu beantragen. Am heutigen Tag dem 08.02.2018 rief mich eine Dame von der Krankenkasse an und teilte mir mit, dass ich ab dem 15.02.2018 wieder arbeitsfähig bin und dann keine Krankengeldzahlung mehr geleistet wird. Begründung dafür ist die Bewilligung einer Wiedereingliederung und meine Kündigung vom 05.12.2017. Obwohl ich vom Arzt weiter krankgeschrieben werde. Eine Vorstellung beim medizinischen Dienst der Krankenkasse erfolgte bisher noch nicht. Kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung ohne vorherige Begutachtung durch den medizinischen Dienst einstellen? Obwohl ich noch vorläufig bis zum 19.02.2018 und nach Aussage des behandelnden Arztes auch noch weiter arbeitsunfähig sein werde.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.02.2018, 11:39 Uhr

Sehr geehrter Herr M.,

gegen die Annahme des MDK und damit der Krankenkasse, Sie seien wieder arbeitsfähig, spricht zunächst, dass ein Rentenantragsverfahren läuft. Üblicherweise wird in diesen Fällen bis zur Entscheidung der Rentenversicherung für die Dauer weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt. Ein ärztlich befürworteter Wiedereingliederungsplan belegt keine Arbeitsfähigkeit, sondern im Gegenteil nach wie vor Arbeitsunfähigkeit in Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Für die Dauer einer Wiedereingliederung ist daher Krankengeld zu zahlen, ggf. notwendigenfalls Arbeitslosengeld. Die Wiedereingliederung ist allerdings obsolet, wenn Ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendigt wurde und dürfte Ihr Arbeitgeber angesichts eines laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens dem Wiedereingliederungsplan wohl kaum zugestimmt haben. Sie sollten also Widerspruch gegen die Krankengeldeinstellung erheben, rein vorsorglich sich aber spätestens am 15.02.2018 arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, siehe oben.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.04.2018, 12:01 Uhr

ACHTUNG: Wer sich nach der Einstellung des Krankengeldes beim Arbeitsamt vorstellt, um Arbeitslosengeld zu beantragen und dort eine solche "Bescheinigung für das Jobcenter" erhalten soll, in der steht "Kunde wurde vom MDK [Medizinischer Dienst der Krankenversicherung] gesund geschrieben, stellt sich dem AM [Arbeitsmarkt] mit gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Verfügung" und (noch dreister:) "auf eine formelle Antragstellung wurde verzichtet", sollte diese Bescheinigung zurückweisen, darauf hinweisen, dass er sehr wohl bereit ist, zu arbeiten, soweit es die Gesundheit zulässt und auf einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" über seinen Arbeitslosengeldantrag bestehen. Die Arbeitsagentur unterstellt mit der Bescheinigung, man sei subjektiv nicht bereit, sich mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, was sehr häufig vom Versicherten überhaupt nicht gesagt wurde. Richtigerweise muss die Arbeitsagentur, wenn ein Versicherter Arbeitslosengeld beantragt und derzeit noch krankgeschrieben, aber grundsätzlich bereit ist, sich in leidensgerechte Tätigkeiten vermitteln zu lassen (was schon sein Erscheinen bei der Arbeitsagentur zwecks Arbeitslosmeldung indiziert), nach den "Fachlichen Weisungen zu § 138 SGB III" (s. Google) den Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur einschalten und den Gesundheitszustand prüfen lassen. Insbesondere muss geprüft werden, ob ein Fall des § 145 SGB Absatz 1 Satz 1 III vorliegt. Weiter unterstellt die Arbeitsagentur mit dieser Bescheinigung, man habe auf eine "formelle Antragstellung" verzichtet, wohl, um sich die Prüfung und förmliche Bescheidung des Arbeitslosengeldantrags zu ersparen. Und das, obwohl die Arbeitsagentur gleichzeitig bescheinigt, dass "Hilfebedürftigkeit" erklärt wurde - ein gewichtiges Indiz, dass der Versicherte eben gerade deswegen erschienen ist, um Geldleistungen, nämlich ALG, zu beantragen. Auch dies sollten Sie keinesfalls akzeptieren. Nach § 20 Abs. 3 SGB X darf die Behörde "die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für [...] unbegründet hält" (z.B. wegen angeblich mangelnder Verfügbarkeit). Sollten Sie eine solche "Bescheinigung" erhalten haben, obwohl Sie mitnichten erklärt haben, Sie seien nicht bereit, zu arbeiten, erheben Sie hiergegen Widerspruch (anwaltliche Vertretung zu empfehlen). Es kann hier um mehrere tausend Euro Versicherungsleistungen für Sie gehen. Da diese Bescheinigung keine sog. "Rechtsbehelfsbelehrung" enthält, beträgt nach § 66 Sozialgerichtsgesetz die Widerspruchsfrist 1 Jahr. Rein vorsoglich sollte man in einer Situation bei finanzieller Not parallel noch einen Antrag beim Jobcenter stellen.

J.
26.04.2019, 15:45 Uhr

Sehr geehrte Herr Köper, ich war ab dem 25.01.2016 Krankgeschrieben, mein Beschäftigungsverhältnis endete am 31.01.2016. Ab diesem Datum habe ich Krankengeld erhalten, da es sich um eine Erkrankung handelte mit der ich immer wieder Krankgeschrieben wurde und auch bereits Krankengeld erhielt. Der MDK Bayern in Rosenheim stellte am 11.07.2016 fest, dass aus medizinischer Sicht keine AU bestehe. Mit Bescheid vom 22.07.2016 teilte mir die Krankenkasse mit, dass bis zum 29.07.2016 Krankengeldanspruch bestehe und man mich aufforderte, mich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt. In der Folge hebe ich das von Ihnen beschriebene durchgeführt und mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Zwischenzeitlich wurde nochmals am 10.05.2017, rückwirkend vom 05.08.16 bis 16.09.2016, Krankengeld bewilligt. Ein Gutachten des MDK München vom 20.12.2016 bestätigte meine Arbeitsunfähigkeit auch über den 29.07.2016 hinaus. Berufend auf eine objektive Fehlbeurteilung des MDK Rosenheim habe ich die Nachzahlung von Krankengeld beantrag und auf die Ablehnung Klage erhoben. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass „ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben.“ In der Verhandlung äußerte sich die Richterin dahin gehend, dass ich mich während der Arbeitslosigkeit weiterhin krankschreiben hätte lassen können und nur die Bescheinigung nicht abgeben hätte müssen. Dies wäre aber in meinen Augen den Tatbestand des Sozialbetrugs erfüllt und wäre vermutlich nach 6 Wochen, wenn die Krankenkasse wieder Krankengeld entrichten hätte müssen, aufgeflogen. Gegen dieses Urteil habe ich ab heute einmonatige Berufungsfrist. Meine Frage: Was kann ich gegen dieses Urteil unternehmen Bzw. wie eine Berufung begründen? Es wäre auch sehr freundlich von Ihnen, wenn Sie mir einen Anwalt in meiner Region nennen könnten, der sich auf diese Thematik spezialisiert hat. Mit freundlichen Grüßen, J.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.04.2019, 20:51 Uhr

Sehr geehrter Herr J., bei der von Ihnen geschilderten Sachlage würde ich tendenziell empfehlen, Berufung einzulegen und klären zu lassen, ob die Krankenkasse sich nach der Rechtsprechung des BSG zur Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK so behandeln lassen muss, "als seien ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Meldung der Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig erfolgt"(BSG, Urteil vom 08. November 2005 – B 1 KR 30/04 R). Sie können auch Rechtsanwälte vor Ort in Anspruch nehmen, Anwaltszwang besteht vor dem Landessozialgericht aber nicht. Schwierig dürfte es allerdings dann werden, wenn keinerlei Anhaltspunkt für einen durchgehenden Fortbestand der AU vorliegt, also keine ärztliche Dokumentation des Gesundheitszustands im streitigen Zeitraum mehr zu erlangen ist. An irgendetwas muss schließlich auch ein Gutachter im Gerichtsverfahren die AU rückwirkend festmachen können. Man sollte also, auch wenn der MDK fehlerhaft meint, man sei wieder gesund, zumindest weiterhin regelmäßig seine Ärzte aufsuchen - durchgehende förmliche AU-Bescheinigungen sind dann aber grundsätzlich nicht erforderlich. Schließlich sind nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Feststellungen des MDK für die Vertragsärzte angeblich "verbindlich". Da kann vom Versicherten kaum verlangt werden, trotz Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch den MDK Ärzte zu suchen, die ihn weiterhin krank schreiben. Häufig rufen sogar die Krankenkassen bei den Vertragsärzten an und "untersagen" unter Berufung auf den MDK die weitere Ausstellung der AU-Bescheinigungen.

M.
17.01.2020, 13:27 Uhr

Mir ist oben beschriebenes Szenario ähnlich ergangen. Nach einem zu 100% NICHT verschuldeten Verkehrsunfall hatte ich schwerste Verletzungen Im Wirbelsäulenbereich und an anderen Körperteilen. War daher lange Zeit krank geschrieben. Irgendwann teilte meine behandelte Ärztin mir mit das der MDK ihr geschrieben hätte. Sie sagte mir, dass man wohl laut Aktenlage entschieden hätte, ich wäre gesund und sie dürfte wohl ab 6h PRO WOCHE mich nicht weiter krank schreiben. Zusätzlich meinte die Ärztin, es wäre doch sinnvoll für später mal Kranktage aufzuheben und jetzt zum AMT zu gehen. Dort könne man auch gleich feststellen, inwieweit ich für den Arbeitsmarkt vermittelbar wäre. Beim Amt erstellte man als erstes ein Gutachten. Die Ärztin untersuchte mich 10 Minuten und ging auf meine Verletzungsursachen und Folgen nicht ein. Am Ende legte das Amt mir ein Ergebnis dessen vor. Vollschichtig arbeitsfähig und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln wäre möglich. Dies widerspricht allen durch Ärzte und Psychologen festgestellten Möglichkeiten. Andere Fachleute haben festgestellt, dass ich Beeinträchtigungen in der Bewegung, permanente Schmerzen und diverse Ängsten und Traumafolgen habe. Auf Grund des Gutachtens sollte ich mich voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, was ich nicht wollte oder konnte. Mittlerweile weiß ich das dies ein Fehler war, weil auf dieser Tatsache kein Anspruch auf ALG1 besteht. Das ganze hat natürlich alles Zeit gekostet und ich bekomme seit Monaten weder von der Krankenkasse noch vom Amt Geld. Mein einziges glück war eine private BU, die direkt nach Aktenlage mehr als 50% Berufsunfähigkeit feststellte und nun monatlich etwas Zahlt. Ich stehe also vor dem Problem das jeder, Krankenkasse und Amt, sein Ziel erreicht hat und keiner von sich aus zahlt. Was kann ich in diesem Fall tun? Zu erwähnen wäre ,noch das ich das Schreiben an die Ärztin nie ausgehändigt bekommen habe, weder von ihr noch dem MDK. Ich vermute das meine Ärztin auf Grund von Unwissenheit, eventuelle Drohungen durch den MDK oder ähnlichem dem Druck des MDK nachgegeben hat und mich zu dem Gang aufs Amt überredet hat. Ich war unwissend und ging davon aus, das alles so seine Richtigkeit hat. Leider stellte sich nun raus, dass ich wie beschrieben hin- und hergereicht wurde. Die Unfallverletzungen bestehen aber weiterhin und werden es wohl auch mein Leben lang bestehen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.01.2020, 14:09 Uhr

Sehr geehrter Herr M., es besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass Sie persönlich zum Arbeitsamt gehen, sich erneut arbeitslos melden und sich im Rahmen Ihres Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen ("Ich will arbeiten, soweit ich kann"). Achten Sie dann darauf, dass Sie im Hauptantrag - sofern man von Ihnen verlangt, einen solchen erneut auszufüllen - angeben: "Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen." MfG, RA Köper

C.
17.02.2020, 09:42 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, mein Lebensgefährte ist seit längerem krankgeschrieben, aufgrund einer Suchterkrankung. Hinzu kamen weitere Erkrankungen durch seine körperliche schwere Arbeit und auch aufgrund der Vorerkrankung hat er Folgerkrankungen. Diese werden so gut wie möglich behandelt. Es wurde von den Ärzten und physchologischen Gutachten in der Reha festgestellt, dass er seine Arbeit wegen der Erkrankungen nicht mehr ausüben sollte. Es wurde mit der Rentenversicherung erarbeitet eine Umschulung zu machen, die für seine Erkrankung möglich ist. Es wurde bereits ein Eignungstest gemacht. Es geht nicht darum, dass er nicht wieder arbeiten gehen möchte, das Problem besteht darin, dass er in Arbeit ist, aber da er über diese 78 Wochen kommt (alle Erkrankungen zählen als eine Krankmeldung), dazu musste er sich beim Jobcenter melden. Der MDK hat ihn jetzt gesund geschrieben, obwohl er schon eine Zusage für die Umschulung bei der RV mündlich bekommen hat, da der Eignungstest positiv verlaufen ist. Auf den Paragraphen SGB 3, 145 ist man gar nicht erst eingegangen. MDK war selbst nicht vor Ort, sondern nur die Bearbeiterin von der Arbeitsagentur für Arbeit. Die Arbeitsagentur hat sein komplettes Krankheitsbild vorliegen. Ist dies aus DSGVO Gründen überhaupt zulässig. Das er Widerspruch einlegen kann war auch nicht mit angegeben. Können Sie uns einen Rat geben? Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.02.2020, 13:08 Uhr

Sehr geehrte C., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Es ist nach ihren Schilderungen jetzt leider nicht ganz klar, was die Agentur für Arbeit Ihnen geschrieben hat. Bestehen Sie gegenüber der Arbeitsagentur auf einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" über den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie daraufhin ein Schreiben bekommen, in dem die Rede von "mangelnder Verfügbarkeit" die Rede ist, können Sie hiergegen Widerspruch erheben und um "Übersendung einer Kopie der sozialmedizinischen Stellungnahme oder des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes" bitten. Anhand dessen kann man dann beurteilen, ob die Ablehnung des Arbeitslosengeldes rechtens ist. Nichtsdestotrotz sollte bei Verweisung an das Jobcenter dort rein vorsorglich auch ein Antrag gestellt werden, es sei denn, ein solcher hat keine Erfolgsaussicht, da man über zu viel Vermögen verfügt.Der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit (ÄD) ist nicht zu verwechseln mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der ÄD arbeitet für das Arbeitsamt, der MDK für die Krankenkasse.

T.
04.04.2020, 13:19 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich hoffe sehr auf einen Rat von Ihnen. Mein Mann war seit dem 20.02.20 krankgeschrieben im Arbeitslosengeld 1 bezug. Er hatte eine Krebsdiagnose bekommen und war im Krankenhaus 2 Wochen und dann nochmal paar Tage . Da war er Krankgeschrieben durchgängig. Er hat sich dann arbeitsfähig gefühlt, und sich nicht nochmal krankschreiben lassen. Er hat sich für zwei Wochen im Arbeitsamt abgemeldet. Er hat sich schon wieder zurückgemeldet. Bis jetzt hat er 37 Tage Entgeltfortzahlung vom Amt bekommen. Natürlich ist die Krankheit nicht augeheilt und er muss nach vier Tagen Arbeitslosengeld wieder ins Krankenhaus. Ich hoffe, das ist dann mit der Liegebescheinigung von der Klinik eine Fortsetzungskrankheit und er geht dann automatisch in den Krankengeldbezug, wenn er weiter krankgeschrieben wird , wovon ich ausgehe. Können Sie mir sagen ob ich damit richtig liege. Fix und fertig warte ich sehnsüchtig auf Ihre Antwort. MfG E. Trinkler

Nils B.
05.04.2020, 22:07 Uhr

Hallo Herr RA Köper, habe den Bericht gelesen und will Ihnen sagen, das genau dieser Fall ich gerade durchmache. KK will Krankengeld nicht zahlen weil ich bis Februar krankgeschrieben war, dann direkt zum Arbeitsamt und dann über den MD der Agentur für 6 Monate AU. nach zwei Wochen, wieder Anschluss Krankschreibung, Im April kam dann das Schreiben der KK, das ich keine Anspruch auf Krankengeld habe, weil ich ja im ALG 2-Bezug sei. Seit September hatte ich wegen ALG 1 Sperre direkt ALG 2 beantrag. Nur die KK hat bis Februar gezahlt, das Jobcenter und das Arbeitsamt haben zu lange gebraucht. Nun will die KK nicht zahlen, weil der MD eingeschaltet worden ist von deren Seite mit der Begründung, die Agentur könnte ja ein falsches Gutachten ausstellen. Ich vermute mal die wollen mich mit dem zweiten Gutachten aus der Zahlung drängen. Ich sitze seit Februar ohne Geld da, weil bereits auch bei der ALG 2 der 3 Sachbearbeiter nun meine Fall bearbeitet. Irgendwie ist das System für den Normalmensch überhaupt nicht gemacht worden. Wer soll da noch an das gute Deutschland bei solchen Fällen überhaupt glauben? Zum Glück habe ich den VDK eingeschaltet. Aber dieses Behörden PING PONG nervt langsam. Gruss, B.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.04.2020, 15:09 Uhr

Sehr geehrte Frau T., mir tut sehr leid zu hören, dass Ihr Mann so schwer erkrankt ist und hoffe, dass die Ärzte die Sache gut in den Griff kriegen. Ich teile Ihre Einschätzung und nehme auch an, dass die Krankenkasse das Krankengeld weiterzahlt. Wenn man im Arbeitslosengeldbezug krank wird, zahlt jedoch erst einmal das Arbeitsamt für die Dauer von 6 Wochen "Kranken-ALG" und danach die Krankenkasse Krankengeld. Ihnen alles Gute! MfG RA Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.04.2020, 15:10 Uhr

Sehr geehrter Herr B., vielen Dank für Ihren Beitrag und viel Erfolg mit dem VDK. MfG, RA Köper

M.
22.02.2021, 09:41 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Mein Vater befindet sich in einer sehr verzwickten Lage. September 2020 stellte er aufgrund immer wiederkehrender Rückenprobleme (20 %iger Behinderungsgrad) einen Antrag auf Frührente. Zu diesem Zeitpunkt war er ALG1- Empfänger. Die Deutsche Rentenversicherung wollte seinen Anspruch prüfen, teilte ihm allerdings mit, dass es sein könnte, dass er keinen Anspruch hätte und dass er sich doch bitte an das zuständige Jobcenter wenden solle, um sich abzusichern, falls dem so käme - was er auch tat. Trotz des Rechtes auf "vereinfachte Antragstellung" und allerlei Bemühungen seinerseits wurden ihm jegliche Leistungen versagt - aufgrund fehlender Nachweise zu seinen Angelegenheiten im Ausland, die er zu Zeiten der Corona- Pandemie nicht hat vorlegen können, da er hierfür hätte ins Ausland fliegen müssen, da diese Auskünfte seiner persönlichen Anwesenheit bedürfen. So kam es, dass er und meine Mutter Ende November ohne Einkünfte dastanden und nicht wussten, wie sie ab 1.12. ihre Miete bezahlen sollten oder etwas zu essen kaufen sollten. Aus dieser Not heraus, suchte er eine neue Festanstellung, fand auch eine und steckte sich dort in seiner 2. Arbeitswoche mit Corona an (als Wachdienst in einem Flüchtlingsheim auf der Quarantäne -Station...). Am 7.1.21 wurde er aufgrund eindeutiger Symptome (leider positiv) auf das Corona - Virus getestet. Er wandte sich sofort an seine Hausärztin, die ihm eine Krankschreibung bis zum 22.1.21 ausstellte. Da er und meine Mutter unter häusliche Qurantäne gestellt wurden, war leider keiner der beiden in der Lage, die ausgestellte Krankschreibung bei der Ärztin abzuholen. Diese stellte dann eine neue AU ab dem 11.1.21 aus. Nach vielen gescheiterten Bitten um Hilfe, fand sich eine freundliche Nachbarin, die sich bereit erklärte, die AU vom Arzt abzuholen, meinen Eltern zukommen zu lassen, um dann anschließend den Teil für die Krankenkasse in den Briefkasten zu werfen - leider erst nach ihrem Feierabend. Die nächste Brifkastenleerung war am 12.1.21. So kam es, dass die AU erst am 15.1.21 (also einen Tag zu spät) bei der Krankenkasse einging. Die gesetzliche Krankenkasse, bei der meine Eltern nun schon seit über 20 Jahren versichert sind, machte prompt von Ihrem Recht Gebrauch und ließ den Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 7.1. - 13.1. ruhen. Leider hatte meine Mutter, die sich zu diesem Moment ebenfalls in einem miserablen gesundheitlichen Zustand befand, es aufgrund dessen versäumt, die Krankenkasse auf einem anderen Wege über die ausgestellte AU meines Vaters zu informieren. Außerdem war ihr unglücklicherweise zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die KK und nicht der Arbeitgeber hier für den Verdienstausfall aufkommen müsste. Zusätzlich kam nun am 12.2. ein Brief von der Deutschen Rentenversicherung an, in dem stand, dass mein Vater nun schon seit dem 1.12.2020 Frührentner ist. Somit informierte eine Mitarbeiterin der KK meine Eltern telefonisch, dass mein Vater als Frührentner GAR keinen Anspruch auf Krankengeld hätte und wollte von meinem Vater, der bis heute noch keine Auszahlung seiner ihm nachwirkend zustehenden Rente erhalten hat, erfahren, wie viel Rente ihm denn nun zustünde, um ihre Daten zu vervollständigen und sein restliches Krankengeld ggf. zurückzufordern. Wahrscheinlich treffen nicht alle diese Umstände in Ihren Spezialisierungsbereich, jedoch sitze ich nun seit Stunden und recherchiere, wie ich meinen Eltern aus dieser prekären Situation heraushelfen könnte. Vielleicht haben Sie ja wenigstens eine Idee, an welche Stelle man sich in dieser Situation wenden könnte...Vielen Dank fürs Lesen, mit freundlichen Grüßen, M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.02.2021, 09:46 Uhr

´Sehr geehrte Frau M., vielen Dank für Ihre Anfrage. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Frührente) hat zur Folge, dass es zu einer Rentennachzahlung kommt, die jedoch zunächst von der Deutschen Rentenversicherung einbehalten wird. Die Krankenkasse, die für den überschneidenden Zeitraum Krankengeld gezahlt hat, macht dann Erstattungsansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung geltend und ein Großteil der Rentennachzahlung wird dann von der Deutschen Rentenversicherung an die Krankenkasse ausgezahlt. Áuf die verspätete Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird es dann nicht mehr ankommen, die Krankenkasse kann dann für diesen Zeitraum auch keine Erstattung von der Deutschen Rentenversicherung verlangen. Es dauert in der Regel mehrere Wochen, bis der Erstattungsantrag der Krankenkasse bei der Deutschen Rentenversicherung bearbeitet wurde und die verbleibende Rentennachzahlung an den Rentner ausgezahlt wird. Ich hoffe, damit etwas Klarheit geschaffen zu haben. Ihnen und Ihren Eltern alles Gute. MfG RA Köper

B.
18.05.2021, 12:03 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper! Zum 04.07.21 werde ich ausgesteuert von der Krankenkasse. Jetzt habe ich bei der Arbeitsagentur AlgI beantragt. Meine Frage bezieht sich auf die Schweigepflichtsentbindung für die behandelnden Ärzte, muss man dem Folge leisten? Wie verhalte ich mich korrekt ohne Sanktionen befürchten zu müssen? Wieviel Zeit hat man den Gesundheitsbogen einzureichen? Würde mich freuen, wenn Sie mir helfen könntenn. Mfg, B.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.05.2021, 15:45 Uhr

Sehr geehrter Herr B., vielen Dank für Ihren Beitrag. Es empfiehlt sich, die Schweigepflichtentbindungserklärungen zu unterzeichnen, da der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur ansonsten ihre Verfügbarkeit nicht prüfen kann und Sie infolgedessen auch kein Arbeitslosengeld erhalten. Hinsichtlich der Frist zur Einreichung des Gesundheitsfragebogen schauen Sie bitte in das Schreiben der Arbeitsagentur, mit dem Ihnen der Gesundheitsfragebogen übersendet wurde. Auch hier gilt: füllt man den Gesundheitsfragebogen nicht aus, kann der Ärztliche Dienst den Gesundheitszustand nicht prüfen und wird erfahrungsgemäß kein Arbeitslosengeld bewilligt. Wenn Sie also ein Interesse an zügiger Bearbeitung durch die Arbeitsagentur haben, füllen Sie die Formulare aus und senden Sie diese zurück. MfG, RA Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.11.2021, 11:50 Uhr

Anmerkung: In politischer Hinsicht ist m.E. eine der Ursachen für den "Verschiebebahnhof" für Arbeitsunfähige, dass das deutsche Krankengeldrecht leider vollkommen veraltet ist. Die Sozialpolitik ist beispielsweise bisher nicht modern genug, z.B. nach skandinavischem Vorbild (Dänemark, Norwegen, Schweden) ein "Teilzeit-Krankengeld" einzuführen oder die stufenweise Wiedereingliederung massiv mit Teil-Krankengeldzahlungen auch über längere Zeiträume zu fördern. In den skandinavischen Ländern nutzen teilweise mehr als 20 % der Krankengeldbezieher das Teil-Krankengeld. Die Krankengeldbezugsdauer ist dann insgesamt kürzer, eine schonende Rückkehr in das Berufsleben kann gelingen. Demgegenüber gilt gilt im deutschen Krankengeldrecht immer noch das alte "Alles-oder-Nichts-Prinzip", d.h. wer krank ist, kann nur entweder weiterhin zuhause bleiben und volles Krankengeld beziehen (in der Angst, dass die Krankenkasse die Zahlung einstellt) oder voll wieder arbeiten. Das Hamburger Modell der Wiedereingliederung ist häufig zu kurz angelegt, die Arbeitsbelastung steigt zu schnell und dadurch die Gefahr, dass die Wiedereingliederung scheitert, man Krankengeld "bis zum Anschlag" beziehen muss und anschließend bestenfalls in das Arbeitslosengeld, schlimmstenfalls in "Hartz 4" oder die Erwerbsminderungsrente abrutscht. Schön wäre, wenn sich die Politik hier mal zu einer dringend benötigten Modernisierung durchringen könnte. Dem würden sich sicher auch nicht die Krankenkassen in den Weg stellen, die mittlerweile 1,33 Milliarden Euro Krankengeld monatlich auszahlen, Tendenz seit Jahren stark steigend. Diese geben den Kostendruck an die Versicherten weiter, bittere und psychisch belastende Auseinandersetzungen über das Krankengeld mit Abdrängen in den Arbeitslosengeldbezug (der hierfür eigentlich nicht gedacht ist), sind die Folge. Hier muss der Gesetzgeber handeln.

G.W.
03.09.2022, 17:28 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, bei mir ist es etwas anders. Ich (25) war arbeitslos (Ausbildung verloren) und erhielt etwas ALG 1, zusammen mit dem Unterhalt den ich noch bekomme, hatte ich keinen Anspruch mehr auf aufstockendes ALG 2 (819 Euro, abzgl. 313,63 Euro für Miete). Da ich krank bin, wurde ich vom Amtsarzt untersucht und es wurde beschlossen, dass ich erstmal eine med. Behandlung machen sollte. Aufgrund diesen Gutachtens wurde das ALG 1 sofort eingestellt und ich sollte Krankengeld beantragen. Das tat ich am 02.06.2022. Da war das erste Mal ein Problem. Die Krankenkasse teilte mir mit, dass ALG 1 6 Wochen weitergezahlt werden müsse. Also Widerspruch eingelegt, dann erhielt ich auch erstmal noch für 6 Wochen ALG 1. Danach sollte ich Krankengeld erhalten (mittlerweile waren 7 Wochen seit Antrag vergangen und ich in Behandlung, konnte mich aber kaum darauf konzentrieren, weil ich meinem Geld hinterherlaufe). Bis zur letzten Woche im Juli erzählte mir die Krankenkasse (allerdings immer nur mündlich am Telefon, wofür es aber einen Zeugen gibt), dass bereits im System vermerkt wäre, ab dem 12.07.2022 Krankengeld und man sagte sogar das Geld wäre bereits auf dem Weg. Anfang August sprach mir wer von der Krankenkasse auf meine Mailbox, dass ich kein Krankengeld erhalten würde und ich mich wegen Nahtlosigkeitsregelung an die Agentur wenden sollte. Da ich bis dato seit dem 12.07. keinerlei Geld mehr bekam und große Existenzängste hatte (welche der Genesung nichts Gutes tun), habe ich sicherheitshalber ab August dann noch einen ALG 2 Antrag gestellt. Das Jobcenter hat mir dann für August Leistungen bewilligt erstmal. Nun habe ich überall Widerspruch eingelegt, aber niemand will mir das noch ausstehende Geld zahlen, was mir dringend fehlt. Das Jobcenter zahlt erst ab August, weil der Antrag ja erst im August gestellt wurde, den Bonus erhalte ich deswegen auch nicht, sagte man mir. Somit hätte ich selbst, wenn mir das Geld nachgezahlt werden würde, im Juli weniger Geld als ein Hartz IV Empfänger. Aber erstmal muss ich überhaupt das Geld von irgendwo erhalten. Die Krankenkasse wollte das Gutachten der Agentur haben, welches ich ihnen auch schickte. Weil die Ärztin darin vermerkt hat unter 3 Stunden, voraussichtlich über 6 Monaten, sagt die Krankenkasse seit August Nahtlosigkeitsregelung, die Agentur schrieb kein Nahtlosigkeitsfall... Ich bin krank und habe auch sowohl der Krankenkasse, als auch der Agentur für Arbeit immer die AU´s zukommen lassen, für mich war klar, dass man dann auch Krankengeld erhält. Ich warte nur darauf, dass das Jobcenter die Zahlung auch noch einstellt wieder, weil ich ja noch in medizinischer Behandlung bin. Entschuldigen Sie den langen Text, ich bin noch jung und kenne mich damit eh noch nicht aus, aber so ein Vorgehen mit erkrankten Personen... Die Ärztin, die das Gutachten gemacht hat, konnte zu diesem Zeitpunkt zum einen nur schreiben voraussichtlich über 6 Monaten, weil ich bis dato noch nicht wusste, wann die medizinische Behandlung losgeht oder wie lange ich warten muss noch. Außerdem wurde das wohl so verfasst, weil es intern so geregelt ist, damit man sozusagen für die Vermittlung "pausiert" wird. Ich weiß einfach nicht mehr weiter. Mit freundlichen Grüßen, G.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.09.2022, 09:34 Uhr

Liebe/r Frau/Herr G. - vielen Dank für Ihren Beitrag. Nach Ihren Schilderungen hat die Krankenkasse Recht.

Wenn der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur zum Ergebnis kommt, man könne voraussichtlich für mehr als sechs Monate nicht mindestens 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) arbeiten, ist dies der klassische Anwendungsfall der sog. Nahtlosigkeitsregelung. Man hat dann nach § 145 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3 Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Arbeitsagentur fordert einen dann i.d.R. auf, einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stellen. Dem muss man nachkommen, um weiter ALG I erhalten zu können. Solange dann die DRV nicht die Reha abgelehnt oder die bewilligte Reha begonnen hat oder eine Rente bewilligt wurde, hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld, längstens bis zur Anspruchshöchstdauer. Wenn über Ihren Widerspruch von der Arbeitsagentur noch nicht entschieden wurde, Ihnen das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur vorliegt und die DRV noch nicht über Ihre Reha entschieden hat, schicken Sie mir bitte über Kontakt -> Unverbindliche Anfrage den ALG-Ablehnungsbescheid, das Gutachten des Ärztlichen Dienstes und die Eingangsbestätigung zu Ihrem Widerspruch, ich kann dann ggf. gegenüber der Arbeitsagentur nochmal für Sie nachlegen. MfG RA Köper

A.
18.12.2023, 18:21 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich war eineinhalb Jahre krank und wurde von der Krankenkasse ausgesteuert. Habe die** stufenweise Wiedereingliederung** angefangen und mich nach Miteilung der Krankenkasse über die Austeuerung beim Jobcenter für Bürgergeld angemeldet. Die Wiedereingliederung in meine alte Tätigkeit wurde so vom Orthopäden geplant: 2 Wochen à 4 St./Tag, dann 2 Wochen à 6 St./Tag und letzte 2 Wochen à 8 St./Tag mit genauen Grenzen für das maximal zu hebende Gewicht, weil ich eine sehr anstrengende Tätigkeit ausübe (Tiefkühllager -30°), die auch nach 8 Jahren viele Beschwerden brachte (bilaterales Karpaltunnelsyndrom, Tennisarm, Bandscheibenvorfälle und Schmerzen an beiden Waden und Füßen, die mir nicht mehr erlaubt haben, nachts ordentlich schlafen zu können). Das Jobcenter hat von mir Krankenscheine und Wiedereingliederungsplan bekommen, das vom Arbeitgeber unterschrieben war, wo er erklärte, dass ich von ihm kein Entgelt bekommen werde und auch vom Arzt unterschrieben war, wo er die Belastungsgrenzen deutlich zeigte. Das Jobcenter teilte mir durch Bewilligungsbescheid mit, dass ich nur für die 2., 3., und 4. Woche der Wiedereingliederung Anspruch auf Bürgergeld hätte (die 1. Woche war noch von der Krankenkasse bedeckt). Mit dem Widerspruch habe ich versucht, die Aufmerksamkeit auf den Wiedereingliederungsplan zu lenken, wo man ohne Schwierigkeiten sehen konnte, dass auch die letzten 2 Wochen Teil des Plan waren, genau wie die ersten 4 Wochen. Mein Widerspruch wurde abgelehnt als nicht sachlich begründet, für das Jobcenter 8 Stunden am Tag während der Wiedereingliederung sind gleich wie eine Vollzeitbeschäftigung und ich werde als beschäftigt wahrgenommen. Jetzt bleibt mir nur die Möglichkeit, eine Klage beim Sozialgericht zu erheben. Dass heisst ich habe praktisch die letzten 2 Wochen 8 Stunden am Tag "kostenlos" gearbeitet, vielleicht von aussen sieht es nicht so dramatisch aus, aber meine Situation ist nicht so ruhig, in einem Monat, wo 2 Wochen Einkommen/ALG fehlen. Ich habe etwas gegoogelt und paar Fälle aus der Vergangenheit gefunden, wo der Richter entschieden hat, dass auch 8 Stunden während der Wiedereingliederung nicht als Beschäftigung gerechnet werden können, aber ich weiss nicht, ob es immer noch aktuell ist und mein Verständniss Rechts-Deutsch ist halt nicht das beste. Beim Sozialgericht gibt es Chancen, dass mein Anspruch anerkannt wird oder kann ich es ruhig vergessen? Meine Gesundheit ist noch nicht auf bestem Niveau, aber ich war gezwungen, die Wiedereingliederung anzufangen, weil das Krankengeld von der Krankenkasse die 78 Wochen erreicht hat und jetzt müsste ich auch nach einem Minijob suchen, weil ich versuchen muss, die Lücke zu decken, sonst werde ich Probleme haben, meine Miete zu zahlen. Für etwas Hilfe oder Tipp wäre ich sehr dankbar. Beste Grüße, A.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.12.2023, 10:34 Uhr

Lieber A., herzlichen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre Fallschilderung. In dieser Situation würde ich Ihnen empfehlen, Klage beim Sozialgericht zu erheben. Achten Sie auf die Klagefrist, fügen Sie eine Kopie des Widerspruchsbescheides bei und denken Sie daran, den Brief an das Sozialgericht handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können neben der Durchsetzung einer Nachzahlung für die letzten 2 Wochen der Wiedereingliederung auch vom Sozialgericht klären lassen, ob Ihnen für die Zeit der Wiedereingliederung ein Mehrbedarf bei Behinderung zusteht. Denn das BSG hat entschieden:

BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 14 AS 27/16 R: Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben begründen einen Mehrbedarf bei Behinderung.

Zu klären wäre dabei die Frage, ob die vom Jobcenter bisher während der Wiedereingliederung bewilligten Leistungen trotz ausdrücklicher entsprechender Bezeichnung, bzw. Widmung sozialrechtlich als "sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" angesehen werden können. Fügen Sie außerdem - sofern vorhanden - eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts über Ihren Grad der Behinderung (GdB) bei. Falls Sie einen solchen nicht haben, stellen Sie einen Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht bei Ihrem Versorgungsamt. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klage und trotz aller Schwierigkeiten eine gesegnete Weihnachtszeit. MfG RA Köper

S.
06.05.2024, 12:18 Uhr

Sehr geehrter RA Köper,

es war genau so wie Sie es beschreiben.

  • Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert wegen Schilddrüsenentfernung und Verdacht auf
    Tumor ( Danach Krank geschrieben wegen Zustand nach OP )

  • Weiter Krank geschrieben wollte mich aber bei der Agentur für Arbeit dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen, weil es mir schon ein wenig besser ging. Mein behandelter Arzt sagte, dass es keine Gesundschreibung gibt und es in meinem Ermessen liegt trotz Krankschreibung wieder zum Arbeiten zu gehen.

  • Agentur genemigt zuerst und schickt dann Aufhebungsbescheid weil kein Anspruch da ich Krank war. Rückforderung von 700 Euro. Ich soll zur AOK und weiter Krankengeld beantragen bis ich ausgesteuert bin. Sie fühlen sich nicht zuständig.

  • Bei der AOK angekommen keine Begeisterung, dass ich weiter Krankengeld beziehen möchte. Das hat Schreibtisch Arbeiter bei der Agentur für Arbeit nicht zu entscheiden. Ich soll noch mal dort hin oder eben zum Jobcenter.

  • Als mein Arzt sich eingeschaltet hat wurde widerwillig wieder Krankengeld vom 17.01.23

    • 26.02.23. Da hat mich die AOK rausgeschmiesen da in der fortlaufenden Krankenmeldung nicht mehr ZUSTAND NACH OP sonder ALLGEMEINER ERSCHÖPFUNGSZUSTAND. AOK Berater sagte dass er das nicht aktzeptiere und er mich zum 26.02.24 aus dem Krankengeld rausschmeißt. Das war dann aber erst zum 01.03.24 richtg klar.
  • Ich habe mich zum 01.03.24 beim Jobcenter abrbeitslos gemeldet. Obwohl ich Anspruch auf ALG 1 hatte. Die haben gesagt das ich einen persönlichen Termin bekomme und all Unterlagen mitbringen soll.

  • Trotzdem obwohl ich kein Alg 1 bekamm musste ich am 12.03.24 Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit. Dort hat mir der Sachbearbeiter gesagt das ich jdoch trotz Krankenmeldung ab 12.03.24 als Arbeitssuchend gemeldet bin und ich mich nur noch über die BA App arbeitssuchend melden soll und dann hätte ich zum Monatsende
    meinen Anspruch von ALG 1 und würde vom 12.03.24 - 30.03.24 mein Geld bekommen.

  • Er sagte ich muss nichts mehr machen, die im Jobcenter sehen das automatisch.

  • Als ich bis zu 27.04.24 keinen Bewilligungsbescheid von der Agentur für Arbeit bekamm, wurde ich misstrauisch und hackte nach. Es stellte sich raus, dass sich aribeitsuchen über die BA App doch nicht reicht und man am 12.03.24 an dem Vermittlertermin vergessen hat mir den Antrag auch in Papierform zu geben.

  • In der Zeit hat mir das Jobcenter trotz großer bedenken Geld überwiesen obwohl ich es Kritisch sah und auch nicht wirklich wollte. Ich ging ja davon aus, dass Ende März meine 18 Tage Alg 1 bekomme und meine Unfallrente in Höhe von 362 Euro und das wäre Rechnerisch mehr, wenn ich dann im Folgemonat April meinen Tagesatz von 30,90 Euro und meine Unfallrente bekomme.

  • Nein Jobcenter hat gezahlt für März + April jeweils 429,94 Euro.

Jetzt bin ich verschuldet und verliere sehrwahrscheinlich meine Wohnung, ich bekam ich der AOK mein Krankengeld immer Rückwirkend wenn ich die neue abgab. Als mich die AOK am 26.02.24 raus scmieß weil sie die fortlaufende Krankenmeldung wegen neu Diagnose überwies sie nicht sofort das Geld. So zog es sich über das Wochenende und ging am 3 März auf meinem Konto ein.

Ich brauchte es dringend ich musste die Miete für Januar und Februar bezahlen. Aber das Jobcenter nah es mir weg und ich konnte meine Miete für Januar und Februar nicht zahlen. Ich habe mir für Januar und Februar auch Geld für Essen und Versicherung + Strom leihen müsssen und kann es nicht zurück zahlen.

Dafür war mein Krankengeld in Höhe von 2165,58 Euro gedacht und das haben sie mir weg genommen. Ich stehe vor dem finanziellen Ruin.

Hätte das Jobcenter nicht gezahlt, dann hätte ich Ende März meine 918,69 Euro bekommen und hätte mit den 2165,58 Euro Krankengeld das mir vor Antragsstellung zustand. Meine 2 Monate Miete Januar + Februar und Strom zahlen können. Und mit den 918,96 Euro hätte ich die Miete von März bezahlen können.

JETZT SIND DIE ÜBERLEBENSWICHTIGEN 2165,58 Euro MIR VOM JOBCENTER WEG GENOMMEN WORDEN UND ICH WEIß NICHT WEITER. ICH STEHE 3 WOCHEN VOR DER OBDACHLOSIGKEIT.

Vielleicht können Sie mir einen Tipp geben, was ich machen kann. Ich bin als ein Privatmensch doch auch verpflichtet mutwilligen Schaden an meinen Mitmenschen abzuwenden.

Das Jobcenter hätte einfach nicht zahlen sollen, so wie ich es wollte. Dann hätte ich meinen Mietrückstand zahlen können sowie meine Schulden und würde nicht Obdachlos werden.

Falls SIe das lessen, möchte ich mich herzlichst bei Ihnen bedanken. Ihnen alles Gute und

LGr. Neisius

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.05.2024, 13:52 Uhr

Lieber S., herzlichen Dank für Ihren Beitrag - wenden Sie sich am besten an die zuständige Fachstelle/Behörde für Wohnungsnotfälle und gehen Sie außerdem zum örtlichen Sozialgericht. Sagen Sie dort, Sie wollten einen Eilantrag auf Mietschuldenübernahme gegen das Jobcenter stellen. Mitarbeiter des Gerichts nehmen dann Ihren Antrag auf und legen diesen der/dem zuständigen Richter/in vor. Achten Sie vor allem darauf, Ihre Kontoauszüge (in Papierform) der letzten 3 Monate vorzulegen, diese wird das Gericht sehen wollen. Ich wünsche Ihnen trotz all der Schwierigkeiten alles Gute! MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

02.12.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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