Das Sozialgericht Lüneburg hat entschieden (Beschluss vom 14.05.2009, Az.: S 87 AS 474/09 ER), dass gegen eine Behörde, die einer einstweiligen Anordnung nicht Folge leistet, ein Zwangsgeld verhängt werden kann.
In dem entschiedenen Fall hatte das Sozialgericht eine Behörde per einstweiliger Anordnung zur darlehensweise Übernahme von Stromkostenschulden eines Hilfeempfängers verpflichtet. Die Behörde kam der gerichtlichen Anordnung drei Wochen lang nicht nach, obwohl bereits versucht worden war, den Strom abzusperren, und sich das Energieversorgungsunternehmen nur mit Rücksicht auf das Gerichtsverfahren bereit erklärt hatte, auf eine Liefersperre zu verzichten.
Das Gericht drohte der Behörde deshalb die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 201 SGG i.H.v. 1.000,00 € an, falls die gerichtliche Anordnung nicht innerhalb von vier Tagen umgesetzt würde.
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Veröffentlicht am
29.05.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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