Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass der Vergütungsanspruch eines Zahnarztes bei Verschlucken von Zahnersatz grundsätzlich bestehen bleibt. Nur wenn den Patienten kein Verschulden hinsichtlich des Verschluckens trifft, kann sich etwas anderes ergeben.

Der Kläger begab sich zur Behandlung zu seinem Zahnarzt und wurde dort u.a. mit einer sogenannten Brücke versorgt, die über vier Zähne reichte. Der Heil- und Kostenplan hinsichtlich dieser prothetischen Behandlung enthielt die Angabe eines voraussichtlichen Eigenanteils des Patienten in Höhe von 1.782,50 Euro. In der Folge verschluckte der Kläger die Prothese und verweigerte die Zahlung der Vergütung.

Das Landgericht Dortmund hat dem Zahnarzt aber im vorliegenden Fall den Anspruch zugestanden. Der Arztvertrag sei ein Dienstvertrag. Dem Arzt stehe sein Honorar für die geleisteten Dienste zu, ein Erfolg, insbesondere ein Heilerfolg, sei nicht geschuldet. Sogar bei fehlerhafter Behandlung entfällt danach der Honoraranspruch grundsätzlich nicht. Für den Zahnarztvertrag gelte nichts anderes. Auch der Zahnarzt erbringe eine Dienstleistung und bekomme sein Honorar für die erbrachten Dienste, ohne einen Erfolg zu schulden. Nur wenn der Streitgegenstand der technische Zustand der Prothetik oder Fehler an dieser Prothetik selbst sei, dann gilt Werkvertragsrecht (z. B. bei Materialfehlern). Das Eingliedern der Prothetik - und darum geht es vorliegend - unterfällt dem Dienstvertragsrecht. Folglich müsse hier geleistet werden.

Der Kläger könnte auch nicht beweisen, dass ihn an dem Verschlucken kein Verschulden treffe. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich Prothetikteile lösen und verschluckt werden können. Bei Einzelkronen komme dies recht häufig vor. Bei einer Brücke mit der vorliegenden Größe von über 4 Zähnen habe er selbst dies aber noch nie erlebt. Ein Patient müsse in der Regel auch merken, dass sich die Brücke löse und mit der Zeit lockere. Oft mache sich dies zunächst an einem schlechten Geschmack im Mund bemerkbar. Zwar gäbe es auch Patienten, die manchmal das Lösen nicht bemerkten, aber in diesem Fall säßen die Brücken noch im Mund. Der Kläger könne daher vorliegend nicht beweisen, dass er das Verschlucken vor dem Lösen der Brücke nicht bemerken konnte.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 11.11.2009.


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Veröffentlicht am

22.02.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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