Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das konkrete Fehlverhalten eines Zahnarztes nicht bewiesen werden muss, wenn feststeht, dass dieser nach gutachterlicher Aussage überhaupt für das fehlerhafte Einsetzen der Prothese verantwortlich ist.

Bei der Klägerin wurde im Oberkiefer ein kombinierter Zahnersatz eingegliedert. Dieser bestand aus einer abnehmbaren Modellgussprothese. Nachdem sich die Klägerin über zunehmende Schmerzen beschwerte, stellte das eingeholte Gutachten u.a. fest, dass die Basis des herausnehmbaren Zahnersatzes hohl liege und schaukele. Aufgrunddessen sei es zu einer chronischen Entzündung des Zahnfleisches gekommen.

Diesen Feststellungen hielt der Zahnarzt entgegen, dass zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden wäre, dass diese Probleme tatsächlich durch seine Behandlung ausgelöst worden sei. Vielmehr habe er nach den Regeln der Kunst die entsprechende Prothese eingegliedert. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Zustand selbst verschuldet habe.

Das Gericht hat dies jedoch als Schutzbehauptung angesehen. Zwar sei ein Behandlungsvertrag im allgemeinen Zivilrecht als Dienstvertrag anzusehen, weshalb lediglich die Behandlung geschuldet ist und kein konkreter Behandlungserfolg. Im Rahmen einer Zahnarztversorgung mit einer Prothese liege der Fall allerdings anders, da § 137 Absatz 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch 5 eine zweijährige Garantiehaftung für die Versorgung mit Zahnersatz vorsieht.

Beachten Sie: Es ergibt sich demnach eine andere rechtliche Beurteilung der Zahnarztversorgung gegenüber der allgemeinen Arzthaftung. Dies bedeutet für denjenigen, der von einer schlechten Zahnprothesenversorgung betroffen ist, dass er gegen diese im Ergebnis besser vorgehen kann, da er weniger beweispflichtig ist. Wenden Sie sich bei entsprechenden Problemen gerne an mich.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2011.


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Veröffentlicht am

17.04.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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