Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Mai 2015 entschieden, dass die Wohngeldstelle Zuwendungen der Schwester als Einkommen bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigen kann.

Der Kläger erhielt während seines Studiums regelmäßig Zuwendungen von seiner, in einem anderen Haushalt lebenden, Schwester. Diese wurden von der zuständigen Wohngeldstelle zum erwarteten Jahreseinkommen hinzugerechnet und dem Kläger daraufhin das beantragte Wohngeld versagt.

Die Beschwerde des Klägers wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Das Gericht führte dazu aus, für das Jahreseinkommen sei auf die Summe der positiven Einkünfte abzustellen. Dabei sei unerheblich, ob die wiederkehrenden Bezüge freiwillig bzw. aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder von einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erbracht würden.

Die Bezüge von der Schwester wurden im vorliegenden Fall zwar als „Darlehen“ deklariert. Diese seien jedoch wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden könne.

Regelmäßig würde ein echtes Darlehen zwar angenommen werden, wenn die finanzielle Hilfe durch einen nicht Unterhalts verpflichteten Verwandten oder Freund geschehen würde. Jedoch sei im vorliegenden Fall, die Rückzahlung des Darlehens davon abhängig gestellt worden, dass der Kläger sein Studium beende und eine Arbeit aufnehme. Damit sei die Rückzahlung des Darlehens an die Schwester vom Eintritts noch ungewisser Ereignisse abhängig und somit als Einnahmen zu behandeln.

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Veröffentlicht am

09.06.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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