Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die hinterbliebene Ehefrau eines Zahnarztes auch dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einer berufsständischen Versorgung hat, wenn der bei einem Unfall verstorbene Ehemann zum Zeitpunkt des Todes erheblich alkoholisiert war.

Die Klägerin begehrte vom beklagten Versorgungswerk die Gewährung einer Witwenrente, nachdem ihr Mann zuhause einen tödlichen Unfall erlitten hatte. Er war zum Todeszeitpunkt allein zuhause, weshalb der genaue Hergang, der zum Tod führte, trotz Obduktion nicht in Gänze aufgeklärt werden konnte. Am wahrscheinlichsten ist nach den polizeilichen Ermittlungen, dass der erheblich alkoholisierte Mann (Blutalkoholkonzentration von 3,4 Promille) im Badezimmer ausrutschte, in die gefüllte Badewanne fiel und dort aufgrund seiner Alkoholisierung ertrank. Begünstigt wurde der Tod durch Herzprobleme und körperliche Ausfallerscheinungen (Krampfanfall), die mit dauerhaft übermäßigem Alkoholkonsum zusammenhingen.

Das beklagte Versorgungswerk veweigerte die Gewährung der Witwenrente und berief sich vor allem darauf, dass die starke Alkoholisierung einen Unfall ausschließe und deshalb keine Verpflichtung zur Zahlung bestehe. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehe erst einige Monate bestand, kam der Frage, ob ein Unfal vorliege, hierbei tatsächlich erhebliche Bedeutung zu. Grund dafür war eine Vorschrift, nach der nur im Falle eines Unfalls Witwenrente auch dann gezahlt werden sollte, wenn der Tod eines der Ehegatten weniger als 36 Monate nach Eheschließung eintritt. Grund für diese Regelung ist die Vermeidung von Versorgungsehen.

Nunmehr hat das Gericht jedoch klargestellt, dass auch in diesem Falle ein Unfall vorliege. Die erhebliche Alkoholisierung ändere hieran im Ergebnis nichts. Dass die Leichenblutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 3,4 Promille ergeben habe, beeinträchtige die Unfalleigenschaft nicht. Gleiches gelte für einen Unfall aufgrund eines (alkoholbedingten oder sonstigen) Krampfgeschehens. Zu diesem Ergebnis komme das Gericht unter Zurhilfenahme der bestehenden Rechtsprechung im privaten Versicherungsrecht.

Gleichwohl bestünde für den Versicherungsgeber einer privaten Unfallversicherung die Möglichkeit einer Freizeichnung von der Leistungspflicht, denn nach Nr. 5.1.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen bestehe kein Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. Dass die Unfallversicherung des Ehemanns nach dessen Versterben die Versicherungsleistung ausgezahlt habe, spreche aber dafür, dass auch von der privaten Versicherung die Unfalleigenschaft nicht in Zweifel gezogen wurde. Dies entfalte für dieses Verfahren Indizwirkung, so das Gericht.

Im Ergebnis war der Ehefrau die Hinterbliebenrente in vollem Umfang zuzusprechen.

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Veröffentlicht am

21.03.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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