Das Sozialgericht Chemnitz hat bereits 2012 in einem Urteil klargestellt, dass zur Einlegung eines Widerspruchs ein Telefax genügt, ein Widerspruch per einfacher E-Mail ohne elektronische Signatur dagegen nicht, auch nicht im Anhang der E-Mail. Von entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus freilich die Einhaltung der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe.

Telefax

Im entschiedenen Fall behauptete jemand, einen Widerspruch zunächst persönlich beim Jobcenter abgegeben und sodann noch einmal per E-Mail und Fax übersandt zu haben. Das Jobcenter bestritt, das Widerspruchsschreiben erhalten zu haben (wie es regelmäßig vorkommt). In der Leistungsakte des Jobcenters fand sich kein Hinweis auf eine persönliche Abgabe des Widerspruchs.

Von einer persönlichen Abgabe des Widerspruchs war das Gericht dementsprechend nicht überzeugt. Das Gericht befand, dass die Wortwahl im Widerspruchsschreiben darauf hindeutete, dass in umgekehrter Reihenfolge vorgegangen werden sollte. In die Adresszeile hatte der Verfasser geschrieben „Vorab per E-Mail und Fax“. Dies verstand das Sozialgericht so, dass der Widerspruch in Papierform nachgereicht werden sollte.

Beachten Sie rechts mein Gratis-Muster für einen Widerspruch ->.

Die vom Verfasser an das Jobcenter gesendete E-Mail wiederum sei dort zwar eingegangen, entspreche aber nicht der "Schriftform" und genüge daher nicht. Denn ein auch wenn eine E-Mail vom Empfänger ausgedruckt wird, so das Gericht, entstehe dadurch keine "verkörperte Erklärung" des Widerspruchsführers. Vielmehr sei der Ausdruck - anders als beim Fax oder Computerfax - nur das Ergebnis eines Handelns des Empfängers. Außerdem berge eine E-Mail eine hohe Missbrauchsgefahr, da E-Mailadressen weltweit unter nahezu jedem denkbaren Namen ohne nähere Kontrolle der Person eingerichtet werden könnten. Die notwendige Schriftform des Widerspruchs könne durch eine "elektronische Form" nur ersetzt werden, wenn die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur enthalte, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Das Sozialgericht stellte jedoch auch klar, dass ein Widerspruch per Telefax (auch nur per Telefax) genügt hätte, solange die Urheberschaft eindeutig erkennbar sei:

Grundsätzlich wird das Schriftformerfordernis weit ausgelegt. Während die Schriftform nach § 126 BGB voraussetzt, dass die im Schriftstück enthaltene Erklärung eigenhändig unterschrieben wird, lässt man im Rahmen der Widerspruchseinlegung wie auch bei der Klageerhebung grundsätzlich auch ein schlichtes Fax genügen.

Leider hatte der Verfasser in diesem Fall aber seine Ankündigung "vorab per E-Mail und Fax" nicht wahrgemacht und das angekündigte Telefax nicht an das Jobcenter gefaxt. Entsprechend konnte kein Telefax-Sendebericht vorgelegt werden. An diesem entscheidenden Fehler scheiterte die fristgemäße Widerspruchseinlegung und wurde die Klage abgewesen.

H I N W E I S :

Erheben Sie einen Widerspruch nicht per einfacher Post, sondern entweder per Telefax mit Sendebericht (dabei genügt auch der Haupt-Telefaxanschluss der Behörde - dieser kann ggf. auch bei der Hotline oder Auskunft erfragt werden) oder per Einschreiben oder per E-Mail mit elektronischer Signatur. Sie können bei der Deutschen Post Einschreibe-Klebemarken erwerben oder beispielsweise das "E-Porto-Addin" für Microsoft Word oder Open Office nutzen, mit dem Einschreibemarken am eigenen PC/Mac ausdgedruckt werden können. Die persönliche Abgabe oder das persönliche Einwerfen in den Briefkasten der Behörde sind kein Zugangsnachweis, solange keine Eingangsbestätigung oder ein Eingangsstempel erteilt wurde. Die Abgabe oder der Einwurf eines Widerspruchs durch einen Zeugen oder in Anwesenheit eines Zeugen ist keinesfalls sicher - im Zweifelsfall müsste der Zeuge vor Gericht erscheinen und das Gericht dem Zeugen Glauben schenken. In langjähriger Praxis hat sich die Versendung per Telefax mit Sendebericht bewährt. Auch Anwälte und Gericht kommunizieren oft per Telefax. Ein Telefax wird schnell übermittelt und spart Umschlag, Porto und Gang zum Briefkasten. Eine persönliche Unterschrift oder eine gescannte Unterschrift auf dem Telefax ist zum Nachweis der Urheberschaft zu empfehlen (insbesondere bei Fax per Computer oder Internet), mindestens jedoch eine eindeutige Faxkennung mit Namen und Anschlussnummer. Achten Sie beim Faxen darauf, dass bei Ihrem Gerät Datum und Uhrzeit korrekt eingestellt sind und der Sendebericht die Übermittlung bestätigt.

T I P P :

Wenn das Jobcenter nicht binnen 3 Monaten über Ihren Widerspruch entscheidet, können Sie Untätigkeitsklage erheben. Ein Muster hierfür finden Sie unter Downloads. In Hamburg erhebe ich eine Untätigkeitsklage kostenneutral für Sie - kontaktieren Sie mich dazu bei Bedarf gerne.


Kommentare

S
21.12.2017, 19:08 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Ihr Aufsatz zu jenem aufgeführten Thema, lässt ohne jeglichen Zweifel Ihr qualifiziertes und kompetentes Fachwissen erkennen. Herzlichen Dank, und weiterhin viel Erfolg mit Ihrer juristischen Arbeit. Ihre Familie S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.12.2017, 10:35 Uhr

Sehr geehrter Herr S.,

herzlichen Dank für Ihren freundlichen Kommentar, auch wenn mein Beitrag hier sicher nicht ganz die Güte eines juristischen Aufsatzes erreicht, freue ich mich, wenn ich im alltäglichen "Behörden-Dreikampf"(Lochen, Heften, Tackern) etwas helfen kann :-) Ihnen eine schöne Weihnachtszeit!

Michael J.
22.12.2017, 17:32 Uhr

Irgendwie finde ich einen besonderen Umstand immer wieder amüsant, wie antiquiert und rückständig Gericht und Behörden sind und der technischen Entwicklung hinterher hängen.

Ein Beispiel - zitat: "Außerdem berge eine E-Mail eine hohe Missbrauchsgefahr, da E-Mailadressen weltweit unter nahezu jedem denkbaren Namen ohne nähere Kontrolle der Person eingerichtet werden könnten".

Einerseits: Nicht alleine der Name/Alias der E-Mail-Adresse ist auschlaggebend dafür wer ein Schriftstück erstellt hat. Gerade in Bezug auf Vollständiger Name, Anschrift, Inhalt und Sachverhalt des Schreibens und insbesondere ein spezifisch genanntes Geschäfts- oder Aktenzeichen in einem Schriftstück gegenüber dem Empfänger lässt erkennen, ob der Absender auch wirklich derjenige ist, der dieses Schriftstück (z.b. im PDF-Format) erstellt hat.

Andererseits: Ein Fax hat (im Vergleich zur E-Mail) garkeine Verschlüsselungsmethoden. Dort werden Daten pur und klar und ohne Sicherheitsvorkehrungen übermittelt. Der Missbrauch über eine Faxleitung ist mit mehr Risiken verbunden, als die Kommunikation über den Weg einer E-Mail.

Und letzendlich: Gerade letzteres bietet Möglichkeiten ein PDF-Dokument als Schriftstück zu verfassen und zu übermitteln, ohne (bzw. das kaum) das Dritte ein PDF-Dokument verändern oder anderweilig manipulieren können.

Schwerpunkt bei der "Beurteilung" sollte nicht die Frage sein, über welchen Weg ein Dokument übermittelt wird, sondern, ob das empfangene Schriftstück den Anforderungen der "Schriftform" und lässt den Urheber, besonders bei PDF-Dokumenten, auch einwandfrei erkennen. Wer das nicht erkennt, muss schon gehörige Tomaten auf den Augen haben und sich dieser Erkenntnis willenlich entziehen.

Insgesamt entsteht bei mir der Eindruck, als wenn die von Behörden und Gericht genannten Einwände eher Vorgeschoben sind, um einen Rechtsanspruch abzuwehren.

Aber im Grunde haben Sie mit ihrem Hinweis völlig Recht, Herr Rechtsanwalt Köper. Besonders ihrem Hinweis bzgl. (qualifizierter) elektronischer Signatur stimme ich vollends zu!

Nachtrag: Auch ja, über die Formulierung "vorab per XYZ" lässt sich streiten und m.E. sogar unerheblich, das ein Widerspruch zb. per Fax eingereicht wurde. Äußerst unglücklich ist natürlich, das der Widerspruchsführer keinen Sendebericht vorweisen konnte und daher leider Unterlegen musste.

Ach PPS: Bei der Kommunikation mit Behörden benutze ich ebenfalls E-Mail und Fax. Ich schicke immer beides parallel ab. Lässt sich auch relativ leicht beim Fax bewerkstelligen, indem man sich bei der Post registriert (www.epost.de). Dort kann man dann PDF-Dokumente kostenlos Faxen und erhält auch einen Sendebericht. Der Empfänger erhält das Schreiben dann ganz normal (wie jedes andere gewöhliche Papier-Fax auch) auf seinem Faxgerät ausgedruckt. Kann ich jedem nur Anraten, denn dann ist's für zb. Behörden, JobCentern und Gericht vorbei mit der Erbsenzählerei! ^^

So denn: Ich wünsche ein geruhsames Weihnachtsfest 2017 und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2018!

Mit allerbesten Grüßen

Michael J.

A.
03.05.2018, 20:03 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Körper,

zunächst einmal möchte ich mich für diese sehr ausführliche Darstellung, bei Ihnen Bedanken. Ein Punkt verschafft mir jedoch Unbehagen. Sie schreiben: "Eine persönliche Unterschrift oder eine gescannte Unterschrift auf dem Telefax ist zum Nachweis der Urheberschaft zu empfehlen [...], mindestens jedoch eine eindeutige Faxkennung mit Namen und Anschlussnummer." Ich habe erst vor kurzem einen Widerspruch bei der Agentur für Arbeit geltend gemacht. Per Fax und eingescannter Unterschrift sowie erhaltenem Sendebericht. Allerdings habe ich hierbei, das erste Mal bewusst keine Sendekennung eingegeben. Ist es unter diesem Sachverhalt besser, den Widerspruch erneut, diesmal mit Sendekennung senden? Ich möchte auf jeden Fall vermeiden dass mir die Anerkennung verweigert wird. Bisher gab es mit den eingereichten Faxen nie Probleme, allerdings habe ich da eine Absenderkennung mit angegeben. Herzliche Grüße, Addi

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.05.2018, 14:23 Uhr

Sehr geehrter A.,

eine Absenderkennung ist beim Widerspruch sinnvoll, um den Absender identifizieren zu können, so dass ich empfehle, die Kennung zu aktivieren. Sie können den Widerspruch auch einfach mit Kennung ein zweites Mal versenden, ein "doppelter" Widerspruch ist unschädlich.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.09.2018, 11:17 Uhr

SG Dortmund, Urteil vom 19. Mai 2015 – S 27 AS 2651/11 –, Rn. 33 - 35: Anerkannt wird jedoch weitgehend, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, jedenfalls so gering sei, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den "OK-Vermerk" verlassen dürfe (BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13 m.w.N.). Für den Zeitpunkt des Zugangs eines Faxes wird somit auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das gesendete technische Signal vollständig empfangen (gespeichert) wurde (BGH, Beschluss vom 25.04.2006 – IV ZB 20/05). Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass sich diese Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Zugangs auf den Zugang des Faxes selbst übertragen lässt. Denn in dem Zeitpunkt, in dem die Faxübertragung im Speicher des Empfängers ankommt und dies durch den OK-Vermerk bestätigt wird, ist das Fax so in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt, dass die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies entspricht einem Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB (dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09; Gregor, NJW 2005, 2885). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung einer Faxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit OK-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein könnte, wurde in einem vom OLG Karlsruhe (Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09) eingeholten Sachverständigengutachten generell mit 0% bewertet. Dem schließt sich die Kammer an. Deshalb kann sich der Empfänger jedenfalls nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09), sondern kann unter anderem darauf verwiesen werden, den Nichtzugang des Faxes zum Beispiel durch ein Empfangsjournal des eigenen Faxes darzulegen. Tut er dies nicht, kann er nach Treu und Glauben so zu behandeln sein, als wäre ihm das Fax dennoch zugegangen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.06.2020, 14:31 Uhr

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 – L 7 AS 205/11 B ER –: 1. Eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail stellt keine Widerspruchseinlegung im Sinn des § 84 Abs 1 S 1 SGG dar. 2. Eine E-Mail mit angehängter PDF-Datei - das Original des Schreibens hatte der Widerspruchsführer mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehen - erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne des § 36a Abs 2 S 1 SGB 1. (Rn.20) 3. Jedoch genügt der bei der Behörde erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei der Schriftform im Sinne des § 84 Abs 1 S 1 SGG. Der Ausdruck verkörpert die Widerspruchseinlegung in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Widerspruchsführers ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz vom Widerspruchsführer eingescannt und elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Behörde entgegen genommen und ausgedruckt worden ist. 4. Zwar entsteht bei der Übermittlung einer einer E-Mail angehängten PDF-Datei - anders als beim Computerfax - nicht unmittelbar allein auf Veranlassung des Absenders beim Empfänger eine körperliche Urkunde. Vielmehr ist ein Zutun des Empfängers in Form des Ausdruckens erforderlich. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Datei auszudrucken. Wird sie nicht ausgedruckt, entsteht zu keiner Zeit eine körperliche Urkunde beim Empfänger. Die Schriftform ist in diesem Falle nicht gewahrt. Das Risiko, dass ein als PDF-Datei per E-Mail übermitteltes Schreiben nicht ausgedruckt wird und damit nicht die Schriftform erlangt, trägt der Absender. Druckt der Adressat die Datei jedoch aus, entsteht - ebenso wie beim Computerfax - eine körperliche Urkunde.

Klaus G.
21.12.2021, 11:01 Uhr

Der Gedanke, dass auch Morgen wieder ohne Einwirkung eines Menschen die Sonne aufgeht und die Erde sich weiter dreht, macht mich unendlich glücklich.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.12.2021, 17:36 Uhr

Vielen Dank für diesen Satz, Herr G., mit dem Sie mir Mut gemacht haben. Denn auch mein Akku als Mensch ist zuweilen auch leer, bei dem teils Hanebüchenen, gegen das man unentwegt anschreiben muss. Unter 2 % der ca. 165.000 Rechtsanwälte in Deutschland sind im Sozialrecht tätig (Fachanwälte Sozialrecht ca. 1 %). Die meisten Anwälte wenden sich anderen Bereichen zu, so dass die Sozialrechtler überlaufen sind. Wie oft rufen Menschen bei mir an und sind verzweifelt, weil Versicherungsleistungen oder Sozialleistungen nicht gezahlt oder eingestellt werden, auf die sie dringend angewiesen sind und wissen nicht, wovon sie ihre Miete zahlen sollen. Wenn wir irgendwann eines schönen, hoffentlich nicht allzu fernen Tages imstande ist, gerecht zu handeln und zu teilen, wird mein Berufsstand und der leidige "Widerspruch mit Telefax-Sendebericht" gottlob überflüssig und man kann sich anderen Dingen zuwenden. Bis dahin kann man sich immerhin trösten mit Ihrer obigen Erkenntnis und dem Propheten Jesaja, Kapitel 40: "Der HERR, der ewige Gott, der die Enden der Erde geschaffen hat, wird nicht müde noch matt, sein Verstand ist unausforschlich. Er gibt dem Müden Kraft und Stärke genug dem Unvermögenden." Gott dreht die Erdkugel weiter und sorgt ganz real, wenn man sich drauf einlässt. Ich wünsche Ihnen jedenfalls alles Gute in Ihrer Situation und immer genug Kampfgeist für einen zünftigen Widerspruch. MfG D. Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.11.2023, 13:02 Uhr

Aktueller Rechtsprechungshinweis zu Untätigkeitsklagen:

Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2023 – 1 BvR 311/22: Weder dem Wortlaut des § 88 SGG noch dem des § 193 SGG ist eine generelle Pflicht zur Sachstandsanfrage vor Erhebung der Untätigkeitsklage oder die Pflicht zur Ankündigung einer solchen Klage zu entnehmen [...] So wie sich Bürgerinnen und Bürger die Versäumung einer Frist regelmäßig strikt entgegenhalten lassen müssen, darf auch der Staat grundsätzlich nicht darauf vertrauen, von Bürgerinnen und Bürgern auf den Ablauf einer gesetzlichen Frist erneut hingewiesen zu werden und eine außergesetzliche Nachfrist zu erhalten.

Dies bedeutet: Ist die gesetzliche, 3-monatige Frist zur Entscheidung über Ihren Widerspruch abgelaufen, hat also beispielsweise die Krankenkasse, das Jobcenter oder die Deutsche Rentenversicherung nicht fristgerecht entschieden, können Sie ohne Weiteres (auf Wunsch mit anwaltlicher Unterstützung) Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.


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Veröffentlicht am

26.09.2016

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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