Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass beim Bezug von Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung weiterhin Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Insoweit ergangene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sind rechtswidrig.
Der Kläger ist selbständiger Dachdeckermeister. Den letzten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlte er im Jahre 1998. Er ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Dann erkrankte der Kläger arbeitsunfähig wegen chronischer Polyarthritis mit Beschwerden des rechten Handgelenkes, woraufhin die beklagte Krankenkasse Krankengeld zahlte. Der Kläger hatte zudem bereits vor einigen Jahren eine Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung für die Dauer von 23 Jahren abgeschlossen. Die Versicherung beinhaltete unter anderem eine Beitragsbefreiung bei Berufs- und Dienstunfähigkeit sowie eine monatliche Rentenzahlung. Aufgrund eines entsprechenden Antrags teilte die Versicherung dem Kläger mit, dass sie ihre Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit aufgrund der dargetanen Erkrankungen anerkenne. Die Rente betrage monatlich 476,20 Euro.
Als nunmehr die Krankenkasse hiervon Kenntnis erlangte, hob sie den Bescheid über die bereits ausgezahlten Krankengeld-Leistungen auf und forderte diese zurück. Hiergegen richteten sich der erfolglose Widerspruch und die letztlich erfolgreiche Klage des Klägers vor dem Sozialgericht Trier. Dieses gab dem Kläger Recht.
Eine private Berufsunfähigkeitsrente führe, so das Gericht auch unter Verweisung auf höhergerichtliche Rechtsprechungen, nicht gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch 5 zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld. Der Kläger beziehe nämlich keine der dort genannten Renten von seiner Lebensversicherung. Diese müssten stets öffentlich-rechtlicher Natur sein. Demgegenüber seien jedoch private Vorsorgeleistungen keine Renten aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder einer anderen vergleichbaren Stelle.
Das Urteil ist rechtskräftig und die hierzu vertretene Meinung als im Ergebnis herrschend aufzufassen.
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Veröffentlicht am
21.05.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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