Ein Wechsel der privaten Krankenversicherung kann Nachteile mit sich bringen, beispielsweise hinsichtlich der sog. Alterungsrückstellungen. Bereut man den Versichererwechsel, kann man unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 4 Monaten nach Kündigung der alten Versicherung zum alten Versicherer zurückkehren.

Geregelt ist dies in den Ziffern 68 bis 70 der sog. Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft. Hat danach beispielsweise die Versicherung beim ersten Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt der Beendigung mindestens 3 Jahre bestanden, so ist das zweite Versicherungsunternehmen zur "Freigabe" des gewechselten Versicherten verpflichtet. Diese Regelung soll dem gegenseitigen Abwerben von Versicherten entgegenwirken.

Der Freigabeantrag des Versicherten muss innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Kündigung beim ersten Versicherungsunternehmen dem zweiten Versicherungsunternehmen zugegangen sein.

Sollten Sie rechtliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einem Versichererwechsel haben, kontaktieren Sie mich gerne.

Zu Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Versicherers vgl. auch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz.


Kommentare

M.S
20.12.2016, 22:20 Uhr

Nach meiner Meinung muss - die Einhaltung der beim Freigabeverfahren vorgesehenen Fristen vorausgesetzt - nicht nur der neue Versicherer den Vertrag freigeben; der alte Versicherer muss auch wieder annehmen. Dies wird jetzt von einem Versicherungsberater verneint. Ich selbst ,Versicherungskaufmann, ging bislang aber genau davon aus und habe vor Jahren auch einen Kunden damit zurückgewonnen.

Was stimmt Ihrer Meinung nach? Punkt 70 ist da m.E. Unklar. Wenn aber nach Punkt 68 das neue Versicherungsunternehmen freigeben muß, wäre die Kündigung des Altvertrages doch wegen des Grundsatzes der KV-Pflichtversicherung ohnehin nicht wirksam?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.12.2016, 14:29 Uhr

Sehr geehte(r) Frau/Herr S.,

Ziffer 70 Absatz 5 der Wettbewerbsrichtlinien ist da meines Erachtens durchaus deutlich, dort heißt es:

Wird dem Freigabeantrag erst zu einem Zeitpunkt stattgegeben, nachdem der Vertrag mit dem ersten Versicherungsunternehmen infolge der Kündigung bereits beendet ist, so ist dieses verpflichtet, die bisherige Versicherung wiederherzustellen.

Damit ist der alte Versicherer verpflichtet, den vormals Versicherten wieder aufzunehmen und "die bisherige Versicherung" wiederherzustellen, was nach meiner Lesart bedeutet: ohne Risikoprüfung zu den gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben.

Die Wettbewerbsrichtlinien könnten insoweit als Vertrag zugunsten Dritter (hier des vormals Versicherten) i.S.d. § 328 BGB zu werten sein, so dass diesem ein zivilrechtlicher, einklagbarer Anspruch auf Wiederherstellung der ursprünglichen Versicherung zusteht. Bzw. vor einer Klageerhebung wäre zunächst eine Vorstandsbeschwerde in Erwägung zu ziehen.

Daneben tritt hilfsweise ggf. ein gesetzlicher Kontrahierungszwang ohne Risikoprüfung im Basistarif gem. § 193 Abs. 5 VVG. Dieser ist aber möglichst zu vermeiden, da erstens der Beitrag hoch ist und zweitens die Vergütung der ärztlichen Leistungen wegen der begrenzten GOÄ-Steigerungssätze mitunter niedriger liegt, als die GKV-Vergütung, was die Ärzte zu Recht verärgert.


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Veröffentlicht am

04.11.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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