Wenn Sie nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung die sog. "allgemeine Wartezeit", d.h. die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nicht erfüllen, können Sie i.d.R. noch freiwillige Beiträge nachzahlen, um die Voraussetzungen für eine Rente zu erfüllen.

Nach § 50 Sozialgesetzbuch 6 ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren Voraussetzung u.a. für einen Anspruch auf Altersrente oder Hinterbliebenenrente (Witwenrente). Kann man diese Mindestversicherungszeit nicht nachweisen, erhält man keine Rentenzahlung, auch wenn man in der Vergangenheit Beiträge eingezahlt oder beispielsweise Kindererziehungszeiten nachweisen kann.

Eine Lösung für dieses Problem kann die freiwillige Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung sein. Denn wer dort nicht versicherungspflichtig ist, kann sich nach § 7 Sozialgesetzbuch 6 bei der DRV Bund freiwillig versichern. Ihre freiwillige Versicherung können Sie einfach dadurch begründen, dass Sie unter Angabe der Versicherungsnummer an die Deutsche Rentenversicherung Beiträge überweisen. Ein förmlicher Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft ist rechtlich nicht erforderlich, allerdings ist dringend zu empfehlen, sich gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung als freiwilliges Mitglied anzumelden (am besten per Telefax mit Sendebericht), damit man dort Bescheid weiß.

ACHTUNG: Wenn Sie Beiträge überweisen, ist es weiter extrem wichtig, in den Verwendungszweck Ihre Versicherungsnummer zu schreiben und anzugeben, f ü r w e l c h e M o n a t e Sie welchen Betrag zahlen. Schreiben Sie also beispielsweise in den Verwendungszweck der Überweisung "Versicherungsnummer .... [z.B.: 65170839J003] Freiwillige Beiträge für Januar 2014 bis März 2015 i.H.v. BETRAG Euro mtl." (oder anderer Zeitraum). Dabei darf in keinem Monat eine Beitragslücke entstehen, d.h. die Deutsche Rentenversicherung muss jedem Monat einen Beitrag zuordnen können.

Wichtig ist außerdem zu wissen: Bis zum 31. März eines jeden Jahres können Sie noch wirksam rückwirkend zum 1. Januar des vorangegangen Jahres Beiträge überweisen. Dies ergibt sich aus § 197 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 6. So kann sich unter Umständen noch für die Vergangenheit eine Lücke in der Versicherung schließen lassen.

Die Höhe der monatlichen Beiträge können Sie grundsätzlich frei bestimmen, Sie müssen nur mindestens 84,15 € für jeden Monat überweisen (18,7 % aus 450,00 € - Stand März 2015, kann sich ändern!). Schon ein relativ kleiner Beitrag für jeden Monat kann damit ausreichen, um die Wartezeit zu erfüllen und eine Rente erhalten zu können.

Übrigens: Freiwillige Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung mit rentensteigernder Wirkung werden möglicherweise auch bald Rentnern ermöglicht. Darauf deutet eine Bundestags-Druckssache zur sog. "Flexi-Rente" hin. Hiervon sind vor allem Rentner betroffen, deren Rente so klein ist, dass sie gezwungen sind, auch im Rentenalter noch zu arbeiten. Die Politik nennt so etwas "Gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand".


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Veröffentlicht am

13.03.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Urheber

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