Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer ganz aktuellen Entscheidung dargelegt, dass ein Chefarzt zur Erfüllung der Verpflichtung aus einem Wahlarztvertrag durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge geben muss. Es genügt nicht, dass er die Behandlungen in nachgelagerten Teamsitzungen überwacht.
In diesem Fall ging es um eine Klägerin, die sich aufgrund einer erheblichen psychischen Erkrankung in einer Fachklinik und Poliklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie aufhielt und dort behandelt wurde. Sie hatte mit dem Chefarzt der Klinik eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen, aufgrund derer ein Behandlungsvertrag mit ihm begründet wurde. Dieser fand seine Entsprechung in ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag mit ihrer privaten Krankenversicherung, die eine solche Wahlleistungsvereinbarung beinhaltete und die Kostenerstattung zusagte. In der Folge kam es jedoch zum Streit darüber, ob diese Leistungen des Chefarztes in Höhe von 12.217,20 Euro, die er der Klägerin in Rechnung stellte, von der privaten Krankenversicherung erstattet werden müssen.
Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichts war, dass nur berechtigte Ansprüche erstattungsfähig sind. Insoweit war zu klären, ob überhaupt Ansprüche des Chefarztes entstanden sind. Zu klären war dabei die Frage, ob der Chefarzt diese Leistungen selbst erbringen muss oder ob er sie auch delegieren oder nur überwachen kann.
Dazu hat das Gericht folgendes ausgeführt: Der Patient, der wahlärztliche Leistungen vereinbart, wünsche eine über die allgemeine Krankenhausleistung hinausgehende persönliche Behandlung des aus seiner Sicht besten Arztes des Krankenhauses, ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist. Zwar dürfe der Chefarzt seine Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen delegieren. Es reiche aber nicht aus, dass er lediglich im Sinne einer Oberaufsicht die grundlegenden Entscheidungen einer Behandlung von Wahlleistungspatienten selbst trifft, deren Vollzug überwacht und entsprechende Weisungen erteilen kann. Dies folge daraus, dass er als leitender und weisungsberechtigter Arzt der jeweiligen Abteilung ohnehin für Diagnostik und Therapie bei allen Patienten seiner Abteilung oder seines Funktionsbereichs verantwortlich sei. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Patient dem Behandlungsvertrag mit einem Chefarzt abschließt, um ohnehin im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen geschuldete ärztliche Leistungen nochmals zu vereinbaren und zu bezahlen.
Vorliegend ergibt sich daher eine Erstattungspflicht nur für diejenigen Behandlungen, die der Ärztliche Direktor des Klinikums selbst durchgeführt hat.
OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14.12.2011.
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Veröffentlicht am
04.02.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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