Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen und sehr bedeutenden Entscheidung die Voraussetzungen für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft im Recht der Grundsicherung (Hartz 4) näher konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass behördlicherseits künftig auf die dort genannten Gründen verwiesen wird.

Im Rahmen von Grundsicherungsleistungen kommt es häufig zum Streit über das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Soweit eine solche vorliegt, ist der Dritte, der mit dem Leistungsempfänger in einer solchen lebt, für diesen mitverantwortlich. Dies zeigt sich vor allem darin, dass er auch finanziell für den Leistungsempfänger einzustehen hat und insoweit auch eine Anrechnung des Einkommens sowie des Vermögens des Dritten erfolgt. Hiervon ist somit regelmäßig der Gewährung von Grundsicherungsleistungen insgesamt abhängig.

So lag es auch im Falle der Klägerin des vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Verfahrens, auf das hier Bezug genommen werden soll. Die 1947 geborene Klägerin wohnte seit 1975 mit dem 1941 geborenen L zusammen. Fraglich war, ob zwischen beiden eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat das Verfahren an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen und diesem auferlegt, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts noch einmal zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Hierzu haben die Bundesrichter im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Eine Bedarfsgemeinschaft liege nur vor, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen zu bejahen seien. Es müsse sich zunächst überhaupt um Partner handeln. Darüber hinaus müssten diese in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Beide Voraussetzungen seien als objektive Voraussetzungen anzusehen. Darüber hinaus komme jedoch auch eine subjektive Komponente zum Tragen. Das Zusammenleben müsse nämlich so ausgestaltet sein, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, auch tatsächlich Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Diese recht allgemeinen Aussagen wurden sodann dahingehend konkretisiert, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft dann gegeben sei, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgten, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankomme. Ausreichend sei vielmehr eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilten.

Verpartnert seien die Beteiligten zudem dann, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben sei, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulasse.

Beachten Sie: Eine vergleichbare Konstellation ergibt sich in sämtlichen Bereichen des Sozialhilferechts, so zum Beispiel bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.

23812


Kommentare

Johanna Jacobi
01.02.2013, 13:05 Uhr

Guten Tag, ich wollte fragen auf welches Urteil (Nummer, Ort, Datum etc.) sich der Text bezieht, damit ich dieses Urteil als Begründung für mein Widerspruchsschreiben gegen eine Ablehnung eines ALG II-Antrags verwenden kann. Der Antrag des Vaters meines Kindes mit dem ich in einem Haus wohne, wurde abgelehnt, weil ich über Vermögen verfüge. Im Ablehnungsbescheid an ihn steht "Sie verfügen über verwettbares Vermögen das die Vermögensfreibeträge übersteigt". Er verfügt aber keinesfalls über dieses Vermögen, da er keinen Zugriff auf mien Konto hat, keinerlei Unterhaltsansprüche seinerseits bestehen und ich nicht bereit bin, finanziell für ih einzustehen. Denken Sie das kann ich geltend machen? Viele Grüsse, und voielen Dank, Johanna Jacobi


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

09.01.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads