Wenn beispielsweise nach einem Unfall der Haftpflichtversicherer der Gegenseite eine 'Verzögerungstaktik fährt', also die Schadenregulierung bei eindeutiger Haftungslage durch immer neue Informationsanforderungen o.Ä. verzögert, kann sich dadurch das Schmerzensgeld erhöhen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Januar 2016 – 5 U 1148/15 –, Rn. 16: Zwar kann ein zögerliches Regulierungsverhalten bedeutsam für die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes sein. Ein Ausgleichszuschlag kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein schützenswertes Interesse an der prozessualen Haltung der beklagten Partei nicht besteht, weil die Rechtslage eindeutig ist, der Schädiger also grundlos die Entschädigungszahlung verzögert und davon auszugehen ist, dass durch das Regulierungsverhalten des Leid des geschädigten Patienten in der Gesamtschau erhöht und deshalb ein zusätzlicher Ausgleich zu gewähren ist (vgl. etwa OLG Naumburg, VersR 2002, 1295).

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Kommentare

D.
28.01.2019, 22:02 Uhr

Wäre auch ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage Ziffer 27) UWG denkbar? Alternativ 4a Abs. 2 UWG? Aussitzen von Ansprüchen... ganz miese Tour ggü. Verbrauchern allgemein und Kranken im Speziellen. Gruß aus München!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.01.2019, 10:44 Uhr

Sehr geehrter D.,

herzlichen Dank für Ihren Beitrag, sind Sie vom Fach? Für die Blog-Leser hier der Wortlaut der Vorschriften:

§ 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. [...] Anhang (zu § 3 Absatz 3) Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind [...] Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden; [...]

Interessanterweise findet sich hierzu kein Rechtsprechungseintrag in Juris - möglicherweise hat sich hier noch kein klageberechtigter Verbraucherschutzverband gefunden, der hier einmal für die Versicherten eine Bresche schlägt. Freilich bedürfte es dazu eines Nachweises der unzulässigen Anforderung unnötiger Unterlagen oder der systematischen Nichtbeantwortung. Hiflreich sind diese Vorschriften aber sicherlich allemal, um den Versicherer im Antragsverfahren zur Räson zu bringen und die Einschaltung eines Verbraucherschutzverbandes in Aussicht zu stellen. Und schließlich auch noch einmal für die Schmerzensgeldbemessung ein Argument. Freundliche Grüße nach München! D. Köper


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Veröffentlicht am

27.06.2018

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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