Am 01.01.2009 sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) in Kraft getreten, die Behörden, Gutachtern und Gerichten als Anhaltspunkte für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) dienen. Damit werden die "Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" abgelöst.
In § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) 9 heißt es: "Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. [...] Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend."
Die entscheidende Rechtsverordnung ist hierbei die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008, als deren Anlage 2 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze veröffentlicht wurden.
Die VMG sind nach Funktionssystemen des menschlichen Körpers gegliedert und führen jeweils Anhaltswerte (keine verbindlichen Werte!) für die Bewertung einer Gesundheitsstörung auf. Bei mehreren Funktionsstörungen sind die GdB-Werte jedoch keinesfalls einfach zu addieren. Vielmehr ist ein "Gesamt-GdB" unter Berücksichtigung der Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln.
Bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht rufen sich mich gerne an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
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Veröffentlicht am
01.01.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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30.03.2019, 12:14 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich hätte eine allgemeine Frage: kann ich meinen Widerspruch gegen einen Bescheid des Versorgungsamts zurücknehmen, wenn bereits ein Teil-Abhilfebescheid, aber noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist? Grüße, P.
02.04.2019, 12:56 Uhr
Sehr geehrte P.,
ja, das ist ohne weiteres möglich. Sie können der Behörde auf den Abhilfebescheid schreiben, dass Sie den Widerspruch "im Übrigen" zurücknehmen. MfG, RA Köper