Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Hotelmanager dann nicht selbstständig tätig ist, wenn er nach dem Gesamtbild der Tätigkeit in die Arbeitsorganisation des Hotels eingegliedert ist und insgesamt fremdbestimmt auf Veranlassung des Hotelbesitzers tätig wird. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Frage der Versicherungspflicht stets sorgsam geprüft werden sollte. Andernfalls können erhebliche Beitragsnachforderungen entstehen.

Die Grundstücksverwaltungsgesellschaft, die Klägerin des Verfahrens ist, betreibt ein Hotel. Dieses lässt sie laut Vertrag durch zwei freie Mitarbeiterinnen managen. Aufgrund einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge für die beiden Hotelmanagerinnen in Höhe von fast 100.000 Euro nach. Es solle ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen haben, das durch die freie Mitarbeit lediglich verschleiert worden sei.

Hiergegen richteten sich Widerspruch und letztlich Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart. Diese blieb jedoch ohne Erfolg.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, die Hotelmanagerinnen seien zweifellos als Arbeitnehmerinnen anzusehen. Nach dem Gesamtbild der Arbeitsorganisation seien sie umfassend in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dies ergebe sich daraus, dass sie bezüglich Ort und Zeit der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsabhängig seien. Darüber hinaus würden die wichtigen Entscheidungen ausschließlich von der Klägerin getroffen. Sie würden überdies fast ausschließlich im Namen und für Rechnung der Klägerin auftreten. Nennenswertes unternehmerisches Risiko würde schließlich auch nicht bestehen. Die vertragliche Bezeichnung als freie Mitarbeiterinnen schade hingegen nicht, da im Rahmen der Prüfung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Sozialgesetzbuch 4 vorliege, ausschließlich das Tatsächlichkeitsprinzip gelte.

Soweit man als Betroffener nicht sicher ist, ob eine Beschäftigung vorliegt, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, so kann man hierüber schriftlich eine Entscheidung nach § 7a Sozialgesetzbuch 4 beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet sodann aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

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Veröffentlicht am

12.08.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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