Der Bundesgerichtshof hat bereits 2008 entschieden, dass Klauseln, nach denen die Versicherung von der Leistungsverpflichtung frei wird, weil der Versicherte den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat, im Zweifel sehr eng auszulegen sind. Bei leichter Fahrlässigkeit kommt ein Leistungsausschluss grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Klägerin, eine Schmuckherstellerin, nahm die Beklagte aus einem Vertrag über eine Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung auf Zahlung von 113.464 Euro in Anspruch. Sie behauptete, ihrem Geschäftsführer sei am 7. Dezember 2005 während einer Verkaufsreise auf der niederländischen Antilleninsel Sankt Maarten in den Geschäftsräumen des Autovermieters bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine Tasche mit 156 Schmuckstücken gestohlen worden. Die Versicherung berief sich dagegen auf eine bestehende Leistungsfreiheit wegen fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin.
Der Bundesgerichtshof hat der Klägerin Recht gegeben und ausgeführt, dass derartige Klauseln, die in der Fachsprache als "Risikoausschlussklauseln" bezeichnet werden, grundsätzlich nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, wie sie höchstens hier vorliege, greifen. Vielmehr gelte ein grundsätzlich sehr strenger Maßstab zugunsten des Versicherten.
Diese strengen Maßstäbe seien auch dann anzulegen, wenn es um die Frage gehe, ob eine bestimmte Klausel überhaupt einen Risikoausschluss enthalte oder einen gesetzlichen Risikoausschluss zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitere.
Auch wenn dieser Fall insoweit nicht originär im Recht der privaten Zusatzversicherungen wegen Krankheit oder Berufsunfähigkeit spielt, so sind die entsprechenden Wertung dennoch zu übertragen.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Ihre Versicherung zur Zahlung nicht bereit ist, weil sie von einer Leistungsbefreiung ausgeht. Vielfach wird die Leistungsfreiheit vom Versicherer zu schnell angenommen.
Bundesgerichtshof, 4. Zivilsenat, Urteil vom 17.12.2008.
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Veröffentlicht am
14.09.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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