Das Bundessozialgericht hat am 27.06.2013 entschieden, dass lediglich bei der Elterngeldberechnung der Mutter der Bemessungszeitraum aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung verschoben werden kann.
Der Kläger ist Vater eines älteren Kindes und eines am 17.03.2007 geborenen Mädchens. Er beantragte Elterngeld für den 3. und 14. Lebensmonat seiner zweiten Tochter. Für die Berechnung legte er Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate vor der Geburt vor. Im Februar 2007 erzielte der Kläger kein Einkommen, da sich in dieser Zeit seine Ehefrau wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung im Krankenhaus befand und der Kläger die Familie versorgte. Insoweit wurden von der gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfeleistungen in Höhe von insgesamt 1705 Euro gezahlt.
Bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigte der Beklagte für den Monat Februar 2007 ein Gehalt von 0 Euro. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums hielt er für nicht möglich.
Das Sozialgericht Nürnberg verurteilte hingegen den Beklagten, den Bemessungszeitraum so zu verschieben, dass bei der Berechnung des Elterngeldes der Februar 2007 nicht berücksichtigt werde.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht Bayern die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Daraufhin legte der Kläger Revision vor dem Bundessozialgericht ein und begründete diese mit der Verletzung materiellen Rechts in § 2 Absatz 7 Satz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) a.F. (jetzt: § 2 b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG).
Das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers jedoch ab. Dies begründete das Gericht damit, dass das Risiko einer Schwangeren, schwangerschaftsbedingt zu erkranken, lediglich dann Berücksichtigung finden sollte, wenn es um die Berechnung des ihr zustehenden Elterngeldes ginge. Eine weitergehende Berücksichtigung des Partners dieser Schwangeren als berechtigte Person war von den Gesetzgebern eindeutig nicht vorgesehen, sodass das BEEG insoweit nicht lückenhaft ist.
Die Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2 Absatz 7 Satz 6 BEEG a.F. diene dem Ausgleich von Nachteilen schwangerschaftsbedingt erkrankter Antragstellerinnen bei der Entgeltberechnung. Danach soll Schwangeren deren besonderes gesundheitliches Risiko bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Denn während eine schwangerschaftsbedingt erkrankte Antragstellerin nach dem BEEG keine Möglichkeit habe, auf den krankheitsbedingten Einkommensausfall zu reagieren, könne sich deren Partner entscheiden, wie er dem Problem begegnen wolle. So sei beispielsweise auch die Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege § 37 Sozialgesetzbuch 5 möglich.
Auch könne die Haushaltshilfeleistung der Krankenkasse nicht als Einkommen zur Berechnung des Elterngeldes bewertet werden, da ihr bereits das Merkmal des Gegenleistungscharakters fehle. Die Haushaltshilfeleistung sei der Ehefrau des Klägers aus deren Versicherungsverhältnis mit ihrer Krankenversicherung und nicht dem Kläger aus dessen Beschäftigungsverhältnis geleistet worden.
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Veröffentlicht am
16.02.2015
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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