Essen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen (LSG NRW) hat heute einen Eilbeschluss des Sozialgerichts Münster aufgehoben, mit dem die Veröffentlichung der Pflegenoten (sog. Transparenzbericht) über ein Alten- und Pflegeheim in Bocholt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden war.

Das Heim hatte bei einer Prüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die Gesamtnote 4,3 erhalten. Das System der Pflegenoten und ihre Veröffentlichung im Internet ist nach Ansicht des LSG NRW rechtmäßig, wenn die Noten auf einer neutralen, objektiven und sachkundigen Qualitätsprüfung des zuständigen medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basieren. Bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen seien im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes nicht erkennbar. Das Pflegeheim hatte unzutreffende Feststellungen des MDK uA im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit angeführt. Die Einrichtung sei zu schlecht bewertet worden. Dadurch entstünden ihr Wettbewerbsnachteile sowie ein nicht wieder gutzumachender Reputationsschaden.

Demgegenüber hat das LSG die angeführten Falschbewertungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Ob die Mängel im Einzelfall bereits beseitigt seien, sei unerheblich. Es sei auf den Prüfungszeitpunkt abzustellen und der Transparenzbericht stelle insoweit eine Momentaufnahme dar.

Soweit bemängelt werde, dass es derzeit noch keine pflege - wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Pflegequalität gebe, ist das LSG dem Einwand nicht beigetreten. Dies bedeute nicht, dass dadurch die Gütequalität des Verfahrens in Frage gestellt werde. Der Gesetzgeber habe den schnellen Einsatz des von ihm neu geschaffenen Instruments zur Transparenzherstellung trotz der bestehenden Unsicherheiten gewollt, diese bewusst in Kauf genommen und das Informations-bedürfnis der Pflegebedürftigen in den Vordergrund gestellt.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Beschluss vom 15.11.2010, 10 P 76/10 B ER; Vorinstanz SG Münster, S 6 P 35/10 ER SG).

Die Rechtsansicht des LSG NRW über die Rechtmäßigkeit der Pflegebenotung teilen inzwischen eine Reihe weiterer Landessozialgericht in Deutschland (so Bayrisches LSG, Hessisches LSG, LSG Sachsen, LSG Sachsen-Anhalt) Lediglich das LSG Berlin-Brandenburg hält den Pflege-TÜV grundsätzlich für rechtswidrig.

Das LSG NRW wird am 15.12.2010 ab 11:15 Uhr über die Berufung der Landesverbände der Pflegekassen und damit erstmals über ein Hauptsacheverfahren zum Thema Transparenzbericht entscheiden. Der Fall betrifft ebenfalls das Alten- und Pflegeheim aus Bocholt.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2010.


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Veröffentlicht am

17.11.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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