Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung erläutert, wann Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren.

In dem entschiedenen Fall verklagte ein Versicherter seinen Versicherer auf die Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente, die Rückzahlung von Versicherungsprämien, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und die laufende Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 663,00 € monatlich. Insgesamt ging es um 95.413,18 €.

Der Kläger war Kraftfahrer bei der Deutschen Post AG und machte als zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung die Folgen eines Bandscheibenvorfalles, motorische Ausfälle im linken Bein und Bluthochdruck geltend. Den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente reichte er bei der Versicherung im Januar 2007 ein. Der Versicherer lehnte die Berufsunfähigkeitsrente mit Schreiben vom 23.05.2007 ab.

Erst am 27.05.2013 reichte der Kläger beim zuständigen Landgericht Stuttgart Klage gegen den Versicherer ein.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart führte aus: Die Gesamtansprüche (sog. "Stammrecht") aus einem dem Versicherer vom Versicherungsnehmer mitgeteilten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sind mit konkreter Anzeige beim Versicherer erhoben und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Die Entstehung eines Anspruchs gem. § 199 Abs. 1 BGB, auch eines versicherungsrechtlichen Anspruchs, setzt seine Fälligkeit voraus. Die Fälligkeit eines versicherungsrechtlichen Anspruchs ist nach den Fälligkeitsvorschriften des § 14 Abs. 1 VVG n. F. (= § 11 Abs. 1 VVG a. F.) zu bestimmen.

Einfach ausgedrückt

Der Kläger hatte nach Ablehnung der Versicherung zu spät geklagt. Die Versicherung hatte dem Kläger mit Schreiben vom 23.05.2007 ihre endgültige Entscheidung (die Ablehnung) mitgeteilt. Mit Erhalt eines einer endgültigen Entscheidung des Versicherers beginnt die allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu laufen. Die Verjährung trat hier entsprechend den gesetzlichen Vorschriften mit Ablauf des 3. Jahres nach Erhalt der Ablehnung, also 31.12.2010 ein. Damit hatte der Kläger alle Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, auch auf zukünftige Rentenzahlungen (das sog. "Stammrecht") für diesen Versicherungsfall, d.h. diese Erkrankung verloren.

Also: Wenn Ihre Versicherung Ihren Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente schriftlich ablehnt, wenden Sie sich an eine im Versicherungsrecht versierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, um eine Verjährung zu vermeiden.

Unabhängig von einer möglichen Verjährung sollten Sie sich auch rechtliche Unterstützung suchen, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Versicherung zu lange braucht, um den Antrag zu bearbeiten. Nicht selten werden Anträge auf Berufsunfähigkeitsrente zu langsam bearbeitet oder gar bewusst "verschleppt".


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Veröffentlicht am

07.08.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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