Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem ganz aktuellen Beschluss festgestellt, dass die Erhebung einer Klage per E-Mail auch weiterhin nicht möglich ist.

In dem Verfahren ging es um die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), den der Kläger mit 100 festgestellt wissen wollte. Hierzu erhob er fristgerecht Klage vor dem Sozialgericht Landshut. Er wählte hierzu jedoch die Form einer E-Mail, die er an das Gericht versandte. Hat das Sozialgericht Landshut in erster Instanz noch die Zulässigkeit der Klage unterstellt, stellte das Landessozialgericht bereits die Unzulässigkeit derselben fest. Die gesetzlichen Voraussetzungen, die an eine hinreichende Form gestellt werden, lägen schon nicht vor. Denn gemäß § 90 Sozialgerichtsgesetz könne die Klage grundsätzlich nur schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Dieser vorgeschriebenen Form entspreche eine E-Mail nicht.

Nur unter den Voraussetzungen des § 65 a Sozialgerichtsgesetz wäre eine Klageerhebung in elektronischer Form zulässig. Dies würde voraussetzen, dass die Bundesregierung oder die Landesregierung eine entsprechende Verordnung gemäß § 65 a erlassen hätte. Für den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern war dies aber nicht der Fall.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz komme nicht in Betracht, da der Kläger die Fristversäumung selbst zu verschulden hatte. Eine derart spät per E-Mail erhobene Kläge begründe insoweit keine Hinweispflicht des Gerichts in dem Sinne, dass auf den Zeitpunkt der Klagerhebung per E-Mail abgestellt werden könne.

Es gilt also: Suchen Sie sich fachkundigen Rat auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht. Zwar ist es oftmals möglich ein Verfahren vor dem Sozialgericht ohne anwaltliche Hilfe anzustrengen, dennoch können Sie nicht alle Feinheiten der Verfahrensordnung kennen. Sollten Sie nur deshalb unterlegen sein, wäre dies ein vermeidbares Ärgernis.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2011.


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Veröffentlicht am

25.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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