Das Landessozialgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass eine Pflegeperson, die einen Angehörigen im eigenen Haushalt pflegt, auch beim Geldabheben am Bakautomaten Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung genießt und entsprechende Leistungen beanspruchen kann.

Die Klägerin pflegte ihre Schwiegermutter bereits seit einigen Jahren im eigenen Haushalt. Als sie - wie desöfteren - mit der EC-Karte der Pflegebedürftigen Geld vom Konto der Schwiegermutter abholen wollte, um für diese einzukaufen, stürzte die Klägerin. Sie erlitt auf dem Weg vom Auto zum Geldautomaten bei winterlichen Straßenverhältnissen aufgrund eines Sturzes Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der rechten Hand. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Versicherungsfalls in Form eines Arbeitsunfalls ab. Dagegen richtete sich der erfolglose Widerspruch sowie im Folgenden die Klage vor dem Sozialgericht Augsburg und schließlich dem Bayerischen Landessozialgericht in München.

Letzteres gab der Klägerin schließlich Recht.

Es handle sich, so das Gericht, um einen anzuerkennenden Arbeitsunfall. Pflegende Angehörige stünden grundsätzlich bei sämtlichen Tätigkeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch 7. Die Tätigkeit müsse jedoch im direkten Zusammenhang mit der Pflege des Angehörigen stehen. Versichert seien so neben der Pflege zu Hause und andernorts auch das Einkaufen für den Pflegebedürftigen. Wenn es dafür notwendig werde, Geld abzuheben, da kein Bargeld mehr vorhanden sei, so müsse auch dieser Weg versichert sein, da er zwingende Voraussetzung dafür sei, die Pflege entsprechend den Anforderungen durchzuführen.

Streitig war insbesondere die Frage, inwieweit es eine Rolle spielt, ob die Abhebung des Bargelds vom Konto des Pflegebedürftigen erfolge und das Bargeld unabhängig von den persönlichen Geld- und Wertbeständen aufgehoben und verwahrt werde. Dies hat das Gericht offen gelassen, da hier das Abheben unmittelbar vorgeschaltet zum Einkauf stattgefunden habe. Insoweit liege ohnehin nur eine sehr geringe und nicht wirklich erhebliche Abweichung vom ohnehin versicherten Weg zum Einkaufen vor.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Veröffentlicht am

24.07.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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