Wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat, führt ein aktives Widersetzen gegen eine polizeilich veranlasste Verkehrskontrolle zur Unterbrechung des in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versicherten Arbeitsweges.

Der Kläger war mit seinem Auto unterwegs von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle. Auf der Autobahn geriet er dabei in eine Verkehrskontrolle, der er sich vehement zu widersetzen versuchte. Es kam zu handgreiflichen und verbalen Auseinandersetzungen, aufgrund derer er in der Folge strafrechtlich zu einer Geldstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung verurteilt wurde. Als die Polizisten ihn aufgrund des Verdachts von Drogenkonsum in Gewahrsam nahmen und ihm eine Blutprobe entnehmen wollten, erlitt der Kläger neben einer Thoraxprellung allen voran einen Herzinfarkt. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft begehrte er daher Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da sich das schädigende Ereignis auf seinem Arbeitsweg befunden habe.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und klargestellt, dass der zwar grundsätzlich versicherte Weg zu seiner Arbeitsstelle durch das Widersetzen im Rahmen der Verkehrskontrolle wesentlich unterbrochen wurde. Dass in Wirklichkeit kein Drogenkonsum vorlag ändere an der Bewertung ebenso nichts wie die im Raum stehende Frage, ob die Verkehrskontrolle zu Recht veranlasst wurde. Allein durch das Widersetzen habe er den Weg unterbrochen.

Ähnliches gilt im Übrigen nach einhelliger Rechtsprechung, wenn der Versicherte auf einem grundsätzlich versicherten Weg nach einer Atem-Alkoholkontrolle von einem Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.11.2010.


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Veröffentlicht am

09.01.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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