Das Hessische Landessozialgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Vereinsmitglieder gesetzlich unfallversichert sind, wenn sie ihren mitgliedschaftlichen Pflichten nachgehen. Im konkreten Fall ging es um den Vorsitzenden des Zeltausschusses eines Heimat- und Schützenvereins.
Der verstorbene Mann der Klägerin war mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimat- und Schützenvereins. Er gehörte zum Zeitpunkt des Unfalls dem Zeltausschuss an, dessen Vorsitzender er war und seit Jahren koordinierend für den Aufbau und Abbau des Zeltes bei Festen sowie den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig war. Beim Aufbau dieses Zeltes stürzte der Mann aus vier Metern von einer Leiter und verstarb infolge der Verletzungen. Die Witwe beantragte darauf die Anerkennung als Arbeitsunfall sowie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente, was die Berufsgenossenschaft ablehnte. Es habe keine freiwillige Versicherung und auch keine Wie-Beschäftigung vorgelegen. Hiergegen richteten sich die Klage vor dem Sozialgericht und die Berufung vor dem Landessozialgericht.
Dabei sind beide Instanzen zu Ungunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass Vereinsmitglieder zwar grundsätzlich auch Wie-Beschäftigte sein könnten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten würden, die normalerweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt würden. Allerdings komme eine Wie-Beschäftigung dann nicht in Betracht, wenn jemand im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Pflichten im Verein tätig werde. Die Mitgliedspflichten könnten dabei sowohl aus der Vereinssatzung als auch aus entsprechender Übung entstehen. So gereicht es der Klägerin hier zum Nachteil, dass ihr verstorbener Mann seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter des Zeltausschusses gewesen ist. Denn, so das Gericht, dadurch sei ihm eine herausragende Vereinsfunktion zugewiesen gewesen, aufgrund derer er auch die Pflicht zum Zeltaufbau gehabt habe. Anders wäre der Fall gelagert gewesen, wenn ein Vereinsmitglied grundsätzlich für andere Tätigkeiten zuständig gewesen wäre. Dann wäre eine Versicherung hier wohl anzunehmen gewesen.
Es gilt also, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, was für Vereinspflichten bestehen. Man mag diese Rechtsprechung kritisieren. Da aber keine Revision zugelassen wurde, ist mangels Bekanntwerden einer Nichtzulassungsbeschwerde davon auszugehen, dass das Urteil mittlerweile rechtskräftig geworden ist.
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Veröffentlicht am
12.11.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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