Kurzbeschreibung: Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2010 der Witwe eines bei einem Autounfall in der Nähe des Stuttgarter Flughafens tödlich verunglückten Versicherten Recht gegeben und den Unfall ihres Ehemanns vom Februar 2008 als versicherten Wegeunfall anerkannt.
Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2010 der Witwe eines bei einem Autounfall in der Nähe des Stuttgarter Flughafens tödlich verunglückten Versicherten Recht gegeben und den Unfall ihres Ehemanns vom Februar 2008 als versicherten Wegeunfall anerkannt. Der am Vormittag des Unfalltags am häuslichen Arbeitsplatz tätige Verstorbene machte sich gegen Mittag mit seinem Pkw auf dem Weg zu einem Kunden. Dabei erlitt er einen tödlichen Unfall. Der Unfallversicherungsträger erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall (Wegeunfall) an, da nicht nachgewiesen sei, dass sich der Verstorbene tatsächlich auf dem Weg zum Kunden befunden habe. Denn der Unfall habe sich in anderer Fahrtrichtung ereignet. Während das Sozialgericht Stuttgart noch die Auffassung der Berufsgenossenschaft stützte, entschied das Landessozialgericht im Sinne der Witwe. Es obliege der Berufsgenossenschaft, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Verstorbene tatsächlich nicht (mehr) betriebsbedingt, sondern privat unterwegs gewesen sei. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beweislastverteilung in diesen Fällen wurde die Revision zugelassen (Az.: L 6 U 3210/09; Urteil vom 15. April 2010).
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.04.2010.
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Veröffentlicht am
15.04.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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