Ein jährlich durchgeführtes Traditionsturnier, das an einer Fachhochschule durchgeführt und vom Allgemeinen Studentenausschuss (AstA) organisiert wird, stellt keine Veranstaltung im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports dar. Wenn sich einer der Teilnehmer verletzt, kann die Unfallkasse NRW für Leistungen – etwa die Gewährung von Verletztengeld – nicht in Anspruch genommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht ist Betriebssport nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Es muss sich um solche Betätigungen handeln, die einen Ausgleich für die Arbeit bezwecken. Sie dienen nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens. Im Rahmen sportlicher Betägigung an Hochschulen bedeutet dies, dass auch die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport geschützt ist. Hiervon sind aber nur solche Veranstaltungen erfasst, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Gelegentliche Wettkämpfe gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften dienen jedoch – wie auch im entschiedenen Fall – im wesentlichen den eigenen Interessen der Teilnehmer. Die eigene Gesunderhaltung und die körperliche Leistungstüchtigkeit bzw. der Ehrgeiz, sich mit anderen im Wettkampf zu messen, steht im Vordergrund.
Urteil vom 21.10.2010 - S 14 U 152/08 - nicht rechtskräftig – Berufung anhängig unter Az: L 17 U 678/10.
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2011.
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Veröffentlicht am
13.02.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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