Nach der Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung stellt sich vielfach die Frage, inwieweit über die Zahlung von Verletztengeld hinaus Ansprüche auf eine Verletztenrente bestehen. Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem aktuellen Verfahren, das insoweit als exemplarisch angesehen werden kann, dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Stellung genommen.

Grundvoraussetzung für die Zahlung einer Verletztenrente im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist zunächst immer die Feststellung eines Versicherungsfalls, namentlich eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist es dabei notwendig, dass zwischen der Verrichtung zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und der versicherten Tätigkeit ein hinreichender sachlicher und innerer Zusammenhang besteht, die Verrichtung gerade zu dem betreffenden Unfall geführt hat und das Unfallereignis sodann den Gesundheitserstschaden herbeigeführt hat. Dagegen nicht erforderlich ist, dass der Gesundheitserstschaden zu bleibenden weiteren Schäden geführt hat.

Im streitigen Verfahren ging es insbesondere um die Bewilligung einer Verletztenrente als Folge eines Arbeitsunfalls, den der Kläger beim Herabsteigen einer Leiter erlitten und in dessen Folge er sich Bänderrisse und einen Bruch des Schienenbeins zugezogen hatte.

Neben der Feststellung eines Versicherungsfalles ist zugleich für die Annahme einer Verletztenrente konstitutiv, dass die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen in Folge des Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Zwar hat der Kläger nach Ablauf dieses halben Jahres eine solche geltend gemacht, nach Auffassung von medizinischen Gutachtern konnte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 Prozent allerdings nicht festgestellt werden. So fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen für eine Verletztenrente im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 7.

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 04.05.2010.


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Veröffentlicht am

06.11.2010

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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