Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Schüler, der einem kleinen Mädchen Hilfe leistet, bei der Hilfeaktion Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genießt.
Der damals vierzehnjährige Schüler sei unfallversichert gewesen, als er ein sechs Jahre altes Mädchen, das auf dem Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens eingeschlossen war, befreit hat. Da das Mädchen sich nicht selbst oder unter Anleistung seiner Mutter befreien konnte, stieg er über einen Zaun und verbrachte das Kind zurück auf den benachbarten Spielplatz.
Damit hat der Kläger bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet (§ 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII). Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person besteht. Es genügt, dass ein Schaden oder eine Gefahr für ein anderes wichtiges Individualrechtsgut droht bzw besteht. Der Kläger hat das Mädchen aus einer Lage befreit, in der es nicht in der Lage gewesen ist, ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Fortbewegungsfreiheit wahrzunehmen, sich frei (fort)bewegen zu dürfen. Alternativ zum Handeln des Klägers hätte die Polizei, die Feuerwehr oder eine ähnliche Organisation eingreifen müssen, was ebenfalls einen Unglücksfall nahelegt.
Der Kläger ist nicht als "Wie-Beschäftigter" im Haushalt der Mutter des Kindes versichert gewesen (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Ob die Vorschrift neben einem Versicherungstatbestand nach § 2 Abs 1 SGB VII anwendbar ist, hat der Senat offen gelassen, denn jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung nicht erfüllt gewesen.
Da der Kläger nicht nur versichert gewesen ist, sondern auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sind, hat das Bundessozialgericht die Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Vorinstanzen bestätigt.
Az.: B 2 U 12/09 R C. ./. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts vom 15.06.2010.
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Veröffentlicht am
15.06.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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