Das Bayerische Landessozialgericht in München hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Busfahrer bei einer Unterbrechung seiner Tätigkeit noch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Der Kläger war als Busfahrer beschäftigt, als er eine Reisegruppe zu dem Pokalspiel Bayern München gegen den 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena in München fuhr. Da kurzfristig eine vorbestellte Karte nicht abgeholt wurde, erhielt der Busfahrer diese Karte und sah sich ebenfalls das Spiel an. Beim Verlassen der Arena ist er sodann auf der vorletzten Stufe der sog. „Kaskadentreppe“ ausgerutscht und zog sich einen Muskelfaseriss zu. In der Folge begehrte er die Feststellung, dass es sich bei dieser Verletzung um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Dies lehnt die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Dagegen richteten sich sodann der Widerspruch und die Klage des Betroffenen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet habe, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist in wertender Weise zu ermitteln. Dabei wird untersucht, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reichen kann.

Hiervon ausgehend sei bei Busreisen zu unterscheiden zwischen Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen und deswegen versichert sind und solchen, die der privaten Sphäre zuzuordnen und folglich nicht versichert sind. Widme sich ein Busfahrer persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht beeinflussten Belangen, so muss der Versicherungsschutz entfallen. Im hier zugrunde liegenden Sachverhalt war es so, dass der Busfahrer nach der Ankunft an der Arena den Bus noch zu reinigen und für die Rückfahrt fahrtüchtig machen müssen, die sich anschließende Pause von ca. 1,5 Stunden jedoch selbst nützen könne. Danach war der Besuch des Fußballspiels allein dem privaten Bereich zuzurechnen, weshalb kein Versicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch 7 besteht.

Hinweis: Anders verhält es sich in Fällen, in denen der Busfahrer während der Reinigung des Buses in einer Fahrtpause oder beim Gang zur Toilette oder zum Kaffeeholen auf einem Rastplatz verunfallt. In diesen Tätigkeitsbereichen ist ein sachlicher und innerer Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit in der Regel gegeben.

Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.

Landessozialgericht München, Urteil vom 25.10.2011.


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Veröffentlicht am

22.03.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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