Das Sozialgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass ein erlittener Unfall beim Trinken während des Wartens auf die wiederkehrende Funktionsbereitschaft eines Kopiergeräts nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall versichert ist.

Der Kläger machte sich zunächst auf zum betrieblichen Kopiergerät und wollte dort mehrere Unterlagen vervielfältigen. Aufgrund einer Pause des Gerätes zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft wollte er die Zeit nutzen, um sich aus dem nahegelegenen Kühlschrank etwas zu trinken, genauer gesagt eine Flasche alkoholfreien Bieres zu holen. Hierbei öffnete er die Flasche schnell, um keine Zeit zu verlieren, wobei Bier aufgrund der Kohlensäure überschäumte. Beim Versuch, das herausschäumende Bier abzutrinken, brach sich der Kläger mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab und war seitdem arbeitsunfähig krank. Der zuständige Träger der Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, wogegen sich Widerspruch und schließlich Klage des Klägers richteten.

Das Sozialgericht Dresden hat die Klage jedoch abgewiesen. Voranstellend sei jedoch darauf hingewiesen, dass diesem Urteil keine präjudizielle Wirkung beigemessen werden kann und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall stets im Einzelfall zu prüfen ist.

Es gilt jedoch, wie es das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte, zu betonen, dass die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht versichert ist. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis, sodass die betrieblichen Angelegenheiten und Belange normalerweise hierhinter zurückbleiben würden. Diese sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers sei geeignet die versicherte Tätigkeit auch dann zu unterbrechen, wenn sie nur sehr kurz andauere. Anders würde die Beurteilung des Falles lediglich dann liegen, wenn ein besonderes Durst- oder Hungergefühl zum Trinken geführt hätte. Sodann wäre weitergehend zu prüfen gewesen, ob dieses betriebsbedingt ausgelöst worden sei. Dies könne hier jedoch gerade nicht angenommen werden. Eine Ausnahme liege dementsprechend nicht vor. Die Anerkennung als Arbeitsunfall sei daher in diesem Fall nicht möglich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Veröffentlicht am

22.10.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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