Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Lungenkrebserkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine berufliche Schadstoffbelastung zurückzuführen ist, wenn der Arbeitnehmer starker Raucher war. Die Anerkennung einer Berufskrankheit wurde daraufhin verweigert.

Die Klägerin ist Witwe eines Ehemannes, der im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs verstorben ist. Er arbeitete zehn Jahre seiner insgesamt knapp dreißigjährigen Berufstätigkeit als Schlosser und Schweißer. Hierbei war er in erheblichem Maße auch Schadstoffen ausgesetzt. So insbesondere Chrom, Nickel und Thorium sowie teilweise ionisierender Strahlung. Zugleich war er starker Raucher. Nach dem Tod begehrte die Klägerin die Anerkennung der Todesursache als Folge einer Berufskrankheit. Diesen Antrag lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob.

Diese hatte schließlich vor dem Landessozialgericht in Darmstadt keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts sei der verstorbene Ehemann der Klägerin während seiner Tätigkeit als Schlosser und Schweißer sehr wohl Schadstoffen ausgesetzt gewesen. Diese seien auch grundsätzlich geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Es komme jedoch darauf an, ob die Einwirkung der Schadstoffe zumindest teilweise als Ursache für die Krebserkrankung angesehen werden könne. Dies müsse hier verneint werden. Zwar setze der Wortlaut der maßgeblichen Berufskrankheiten-Verordnung keine Mindestexposition für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch könne nicht wissenschaftlich valide beurteilt werden, ab welcher Dosis definitiv die Folge einer Krebserkrankung eintrete. Dies müsse zudem umso mehr gelten, wenn und soweit eine alternative Ursache für die Erkrankung in Betracht komme.

Eine solche liege hier vor, da der Kläger - seitdem er Mitte 20 war - täglich 15 bis 20 Zigaretten geraucht habe. Hieraus resultiere statistisch gesehen ein deutlich erhöhtes Lungenkrebsrisiko, das gegenüber einem Nichtraucher in etwa um das zehnfache erhöht sei. Es könne gerichtlich nicht geklärt werden, welche Ursache hier tatsächlich ursächlich geworden sei. Dies müsse aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Beweislastverteilung dazu führen, dass die Berufsgenossenschaft hier keine Leistungen erbringen müsse. Das Risiko liege vielmehr bei der Witwe des Verstorbenen.

Tatsächlich kommt es entscheidend nicht auf die Tatsache an, dass es sich bei dem Versicherten um einen Raucher handelte. Vielmehr bedarf es im Streitfall einer genauen Prognose, inwieweit sich eine Ursächlichkeit tatsächlich hinreichend wahrscheinlich nachweisen lässt. Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

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Veröffentlicht am

20.11.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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