Das Hessische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung im Falle eines Lagerarbeiters entschieden, dass private Telefongespräche während der Arbeitszeit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn damit die Arbeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird.

Ein Lagerarbeiter, dem an seinem Arbeitsplatz die Kontrolle der Ware an seinem Tisch in der Lagerhalle oblag, wollte seine Frau während der Arbeitszeit mit seinem Handy anrufen. Aufgrund der erheblichen Lautstärke in der Lagerhalle ging er hierfür nach draußen auf die Laderampe. Als das dreiminütige Gespräch erfolgreich beendet war, wollte er sich zurück in die Lagerhalle an seinen Arbeitsplatz begeben. Dabei blieb er an einem Begrenzungswinkel hängen, der an der Laderampe montiert war und riss sich das Kreuzband. Er beantragte daraufhin die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab.

Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht, vor dem er verlor. Auch seine Berufung hatte letztlich keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht in Darmstadt führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung voraussetze, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Hierbei könne es regelmäßig zu Unterbrechungen kommen. Diese seien insbesondere gegeben bei persönlichen und eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie z.B. Einkaufen oder Essen. Nur bei lediglich zeitlich und räumlich (kumulativ!) geringfügigen Unterbrechungen könne der Versicherungsschutz fortbestehen. Davon könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn die streitgegenständliche Tätigkeit tatsächlich ganz nebenbei oder "im Vorbeigehen" erledigt werden könne.

Hier liege es indes anders. Der Kläger habe sich durch das Entfernen von dem ihm zugewiesenen Tisch in der Lagerhalle nicht mehr in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes befunden. Vielmehr sei er mindestens 20m von diesem entfernt gewesen und habe zudem ca. drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Dadurch habe er seine Tätigkeit unterbrochen. Eine Wiederaufnahme hätte erst zu dem Zeitpunkt vorgelegen, zu dem er seinen Arbeitsplatz wieder erreicht hätte. Da er aber bereits auf dem Weg verunfallt sei, sei der nach der Unterbrechung eingetretene Unfall nicht versichert.

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen von Beurteilungen des Unfallversicherungsschutzes eine schematische Lösung verbietet. Vielmehr kommt es stets auf den jeweiligen Einzelfall und dessen Beurteilung an. Kontaktieren Sie mich daher bei Fragen zu Ihrem Unfall gerne, damit wir gemeinsam erörtern können, inwieweit Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft oder die Landesunfallkasse bestehen.

Das Urteil ist von besonderer Bedeutung, da es auf eine Vielzahl ähnlicher Fälle übertragen werden kann.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Veröffentlicht am

26.09.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Urheber

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