Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass es sich um keinen versicherten Wegeunfall im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung handelt, wenn eine Pflegeperson auf dem Weg zum Pflegebedürftigen verunfallt, um dem wartenden Arzt die Wohnungstür zu öffnen.

Unter Pflegepersonen nach § 19 Sozialgesetzbuch 11 sind solche Personen zu verstehen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Diese hat der Gesetzgeber als privilegierungsbedürftig angesehen, da sie durch ihre pflegerische Arbeit einen hohen Beitrag für das gesellschaftliche Miteinander leisten und nicht zuletzt auch durch ihre Tätigkeit gegebenenfalls vermeiden, dass eine kostenintensive stationäre Pflege notwendig wird.

So besteht für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mindestens 14 Wochenstunden pflegen eine Rentenversicherungspflicht, die zur Folge hat, dass die Pflegeperson durch die Pflegetätigkeit Rentenanwartschaften erhält. Die Beiträge für die Pflegeperson zahlt die Pflegekasse.

Für die Pflege von Familienangehörigen, die entweder in Pflegestufe III eingestuft sind oder bei denen das Merkzeichen „H“ festgestellt ist, kann die Pflegeperson zudem einen pauschalen Steuerfreibetrag beanspruchen, sofern sie dafür keine Einnahmen erhalten hat.

Darüber hinaus ist die Pflegeperson auch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 Sozialgesetzbuch 7 aufgenommen. Dies bedeutet, dass Pflegepersonen nach den Grundsätzen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts immer dann geschützt werden, wenn sie die pflegerische Tätigkeit selbst durchführen oder sich auf dem Weg zur pflegerischen Tätigkeit befinden.

Im nunmehr zugrundeliegenden Sachverhalt pflegte die Schwiegertochter ihre pflegebedürftige Schwiegermutter. Als eines Tages ein Hausarztbesuch anstand und die Pflegebedürftige diesem nicht von alleine die Tür öffnen konnte, machte sich die Schwiegertochter auf den Weg, stürzte hierbei aber und brach sich das Wadenbein. Das Gericht hat den Anspruch jedoch abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass der zurückgelegte Weg nach seiner objektiven Handlungstendenz nicht davon bestimmt war, eine versicherte Pflegetätigkeit aufzunehmen, also pflegerisch tätig zu werden.

Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn die Klägerin sich zu ihrer Schwiegermutter begeben hätte, um ihr das Mittagessen zu kochen oder sie zu waschen. Beachten Sie also immer den Einzelfall: Soweit es um pflegerische Tätigkeiten geht, sind Sie versichert! Zur Frage, wann eine solche Tätigkeit vorliegt und wann nicht, kontaktieren Sie mich gerne.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011. .


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Veröffentlicht am

14.08.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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