Das Sozialgericht Berlin hat in einer ganz aktuellen Entscheidung dargelegt, dass auch im Ausland die Verfolgung eines Taschendiebes versichert sein kann. So fällt grundsätzlich derjenige unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der hierbei eine Verletzung erleidet. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn es dem Verletzten um die Wiedererlangung des Diebesguts geht.
Der Kläger flog beruflich bedingt zu einem Kongress nach Barcelona. Dort nutzte er das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt kennen zu lernen. Hierbei wurde er von zwei unbekannten Männern überfallen. Sie stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro. Der Kläger nahm die Verfolgung der Diebe auf. Einer der Männer stellte ihm hierbei ein Bein, sodass der Kläger stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog. Er brach sich den linken Ellenbogen und behielt einige Hämatome zurück. Die Täter konnten entkommen. Zurück in Deutschland machte der Kläger einen Arbeitsunfall geltend. Dies lehnte die zuständige Unfallkasse Berlin ab. Hiergegen richtete sich daraufhin die Klage des Klägers vor dem Sozialgericht Berlin.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, machte jedoch in seinem Urteil zahlreiche Ausführungen, die für andere Verfahren von erheblicher Bedeutung sein könnten.
Kraft Gesetzes, so das Gericht, sei versichert, wer sich bei der Verfolgung oder der Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig sei, persönlich einsetze. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für Auslandsfälle, wie das Gericht klar zum Ausdruck brachte. Es komme jedoch stets darauf an, wie die Handlungstendenz des Verunfallten in der konkreten Situation zu beurteilen sei. Es müsse Beweis darüber erhoben werden, mit welchen Motiven der Kläger gehandelt habe. Häufig sei insoweit, wie auch hier, der Fall einer sog. gemischten Handlungstendenz gegeben, bei der mehrere Motive das Handeln des Betroffenen geprägt hätten. Soweit eine solche vorliegt, sei ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne private Motivation vorgenommen worden wäre. Dies sei hier nicht erkennbar gewesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe vielmehr fest, dass der Kläger die Diebe nicht verfolgt hätte, wenn diese nicht gerade ihm die Brieftasche gestohlen hätten.
Kommentar: Es wird schwer nachweisbar sein, dass es Betroffenen vordergründig nicht um die Wiedererlangung des Diebesguts gegangen ist. Dass dies jedoch stets auch Teil des Motivs für die Verfolgung sein kann, ist unstreitig. Es kommt somit stets auf den Einzelfall an. Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne.
12313
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
17.06.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.