Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen einer Pflegehelferin die Berufskrankheit Nr. 3101 aufgrund einer Hepatitis-B-Erkrankung anzuerkennen ist.
Die Klägerin war von 1988 an bei verschiedenen Arbeitgebern als Erzieherin beschäftigt, so in einem Kinderhaus der Drogenhilfe und in einem Seniorenstift. Nachdem bei ihr eine Hepatitis-B-Erkrankung diagnostiziert wurde, machte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit geltend und legte dar, sie müsse sich im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit damit angesteckt haben. Insbesondere käme insoweit die Arbeit im Kinderhaus der Drogenhilfe in Betracht.
Die Voraussetzungen der Berufskrankheit 3101 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Sozialgesetzbuch waren damit vom Gericht zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, im Rahmen des erforderlichen Vollbeweises darzulegen, dass die Betroffene gerade im Rahmen ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung „Einwirkungen“ ausgesetzt war, die in einer im Vergleich zur Normalbevölkerung besonders erhöhten Infektionsgefahr bestehen müssen.
Für eine solche Anerkennung ist es notwendig, möglichst exakt nachvollziehen zu können, wann eine Infektion warum aufgetreten ist. Hieran lässt sich deutlich ablesen, wie sehr in solchen Verfahren eine Anerkennung auch von den Möglichkeiten der Beweisbarkeit abhängen und wie sehr es ratsam ist, sich in diesen Fragen rechtlich beraten zu lassen. Die Klägerin des Ausgangsfalles konnte einen solchen Nachweis nicht führen, weshalb ihr die Berufskrankheit nicht anerkannt wurde.
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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2012.
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Veröffentlicht am
09.05.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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