Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit im Falle eines überwiegend im Stehen arbeitenden Metallfacharbeiters dargelegt.

Der Kläger war zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn als Bauschlosser, danach als Kraftfahrer und danach erneut als Bauschlosser beschäftigt. Im Folgenden arbeitete er als Metallfacharbeiter und Bediener einer Gesenkbiegepresse (Abkantpresse). Diese Tätigkeit fand ausschließlich im Stehen statt, wobei ein Bein zeitweilig als alleiniges Standbein fungierte, wenn mit dem anderen Bein, dessen Ferse auf dem Boden blieb, das Pedal der Maschine bedient werden musste.

Daraufhin beantragte er die Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV Anlage 1 Nr. 2112. Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit muss dabei zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben.

Das Gericht hat jedoch im vorliegenden Fall die Anerkennung einer solchen Berufskrankheit abgelehnt. Die geltend gemachte Berufskrankheit liegt nicht vor, weil keine ausreichende berufliche Belastung des Klägers festgestellt werden kann. Nach der Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV liegt eine BK bei einer „Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht" vor. Dies konnte nicht festgestellt werden.

Beachten Sie: Es werden unterschiedliche Maßstäbe für die Beweisbarkeit der einzelnen Tatbestandsmerkmale angelegt, daher erscheint die Nachweisbarkeit zunächst oft schwierig. Kontaktieren Sie mich daher bei Fragen gerne mit Ihrem Sachverhalt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2012.


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Veröffentlicht am

23.05.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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