Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass sich die Ansprüche eines Pfarreres, der sich im Ruhestand befindet und einen Dienstunfall bei der Abhaltung einer Gottesdienstes-Vertretung erleidet, nicht nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung des Sozialgesetzbuch 7 beurteilen.

Der 1934 geborene Pfarrer war seit dem 1. Juli 1997 Pfarrer im Ruhestand in der Evangelischen Kirche und war zuvor bei einer evangelisch-lutherischen Gemeinde tätig. Gegenüber dieser Gemeinde erklärte er sich vertretungsweise bereit, den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor Beginn des Gottesdienstes stolperte er jedoch auf der Treppe zur Orgelempore und brach sich das linke Bein. Der Kläger wurde noch am gleichen Tag operiert und anschließend stationär und ambulant behandelt.

Nunmehr war die Frage zu klären, nach welchem Recht sich dieser Unfall beurteilt. Der Pfarrer machte geltend, es wäre das Sozialgesetzbuch 7 mit den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend. Dies wurde vom zuständigen Träger der Unfallversicherung jedoch verneint. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zum versicherten Personenkreis nach § 2 Sozialgesetzbuch 7 gehört habe. Pfarrer seien nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch 7 als Personen, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgepflichten gelten, versicherungsfrei und somit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Kläger sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch 7, sondern wie eine versicherungsfreie Personen tätig geworden.

Diese Auffassung hat das Gericht im Wesentlichen bestätigt. Für Pfarrer gilt nämlich nach dem einschlägigen Pfarrdienstgesetzes folgendes: Die Versetzung in den Ruhestand stellt kein klassisches „Ausscheiden aus dem Dienst“ dar. Dies wäre vielmehr nur bei Kirchenaustritt oder Übertritten zu anderen Glaubensgemeinschaften möglich. Die Versetzung in den Ruhestand ist dagegen nicht als Beendigungskriterium des Dienstverhältnisses aufgeführt, sondern das Dienstverhältnis des Pfarrers besteht mit Eintritt des Ruhestandes unter Beibehaltung aller mit der Ordination erworbenen Rechte und der Fortsetzung der Anwendung des kirchlichen Disziplinarrechts ausdrücklich fort. Lediglich die Verpflichtung zur Dienstleistung entfällt.

Damit handelt es sich bei einem Unfall eines im Ruhestand befindlichen Pfarrers, den dieser in Ausübung seines Dienstverhältnisses erleidet, um einen Dienstunfall nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG).

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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011.


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Veröffentlicht am

12.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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