Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Gastwirt, der sich nach Beendingung seiner Tätigkeit auf einer durch ihn ausgerichteten Feier in seine mit dem Gasthaus verbundene Privatwohnung aufmacht, auch dann einen Arbeitsunfall erleidet, wenn er trotz erheblicher Alkoholisierung einen Sturz erleidet, nachdem ihn ein Gast auf sein Verlassen der Feier angesprochen hat.

Der 61-jährige Gastwirt richtete in seiner Gastwirtschaft eine Feier für über 100 Gäste aus. Als er sich gegen 2.00 Uhr morgens auf den Weg in seine Privaträume machte, die mit dem Gasthaus verbunden waren, wurde er nach den glaubhaften Darstellungen seiner Ehefrau von einem Gast der Feier angesprochen, warum er denn bereits gehen wolle, die Feier, für die deren Ausrichtung er dem Gastwirt überdies ein großes Lob aussprach, liefe doch so gut. Der Gastwirt, der sich auf der Treppe hinauf zu seiner Wohnung befand, geriet hierbei ins Stolpern, konnte den Handlauf des Treppengeländers nicht mehr erreichte und stürzte, wobei er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche zuzog.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst unter Bezugnahme darauf, dass der Kläger nicht in Zusammenhang seiner Tätigkeit gestürzt wäre, darüber hinaus auch, weil er zum Unfallzeitpunkt eine erhebliche Alkoholisierung aufwies. So wurde 10 Stunden nach dem Unfall noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.

Die Instanzgerichte haben dieser Argumentation jedoch widersprochen und einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch 7 anerkannt. Der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfalle insbesondere nicht durch die aktenkundig gegebene Alkoholisierung des Klägers als Gastwirt. In Berücksichtigung der Zeugenaussagen sei vielmehr nicht der genossene Alkohol für den Sturz ursächlich gewesen, sondern das Ansprechen des Klägers durch einen unbekannten Gast. Dieses müsse als ursächlich angesehen werden, weshalb auch der innere und sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung zu bejahen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.07.2011.


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Veröffentlicht am

10.09.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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