In einem aktuellen Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen einer Pflegehilfskraft im Krankenhaus als Folge einer Pneuomonie (Lungenentzündung) zur Anerkennung einer Berufskrankheit führt.

Der Kläger war seit dem 15.12.1983 als Rettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) beschäftigt. Neben dem Einsatz im Rettungsdienst des DRK wurde er seit Anfang April 1999 als Pflegehilfskraft zur grundpflegerischen Versorgung und allgemeinen Patientenbetreuung im Krankenhaus eingesetzt. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten dabei u.a. Hilfeleistungen bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und bei Ausscheidungsverrichtungen, die Reinigung des Patientenbettplatzes und der Arbeitsräume, die Reinigung und Desinfektion von Pflegeartikeln und Geräten sowie die Zimmer- und Bettvorbereitung bei Neuaufnahmen.

Es geht um die Frage, ob die Auswirkungen einer während seiner dortigen Tätigkeiten erlittenen Pneumonie (Lungenentzündung) sowie die ebenso in diesen Zeitraum fallende Erkranknung am Pfeiffer’ schen Drüsenfieber zu einer Berufskrankheit geführt haben. Diese könnte sich als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung darstellen. Die Erkrankungen führten bei dem Kläger zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die letztlich dazu führten, dass er eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt.

Auf der Intensivstation wurden im fraglichen Zeitraum 13 Patienten behandelt, von welchen zwei Patienten an einer Bronchopneumonie erkrankt waren und ein Patient an einer Pneumonie.

Ein Anspruch könnte sich aus § 7 Absatz 1 Variante 2 in Verbindung mit § 9 Sozialgesetzbuch 7 herleiten. Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben. Bei der Berufskrankheit Nr. 3101 tritt aufgrund der Nachweisschwierigkeit eines konkreten Infektionsvorgangs die Infektionsgefahr an die Stelle der Einwirkungen. Ob im Einzelfall eine solche erhöhte Infektionsgefahr gegeben ist, hängt davon ab, ob der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit einer Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt war. Die besondere Gefahrenexposition kann sich aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit, nämlich des Personenkreises oder der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und der Übertragungsgefährlichkeit der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass ausgehend von der Tätigkeit des Klägers als Pflegehelfer auf der Intensivstation des Krankenhauses eine besonders erhöhte Infektionsgefahr vorgelegen hat und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Kläger während der Dauer der Ausübung der Tätigkeit als Rettungsassistent/Pflegehelfer infiziert hat. Dies genügt, um den Anspruch hier zu bejahen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011.


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Veröffentlicht am

19.11.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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