Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in einer gerade veröffentlichten Entscheidung zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit die gezielte Schädigung durch eine Amokfahrt als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung angesehen werden kann.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Beziehungstat zwischen Täter und Opfer. Die Klägerin, das Opfer der Amokfahrt, war Eigentümerin eines Blumenstandes. Während die Frau am 13.11.2009 vor einem Krankenhaus in Berlin Blumen verkaufte, raste ihr ehemaliger Ehemann mit einem gemieteten Kleintransporter in ihren Stand. Dabei wurde die Klägerin lebensgefährlich verletzt und erlitt mehrere Knochenbrüche. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da es sich um einen privaten Konflikt gehandelt habe.

Das Sozialgericht gab der Klage statt, das Landessozialgericht jedoch hat die Klage abgewiesen.

Entscheidend ist stets die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall. Es komme laut Begründung des Gerichts auf die persönlichen Beweggründe des Täters an. Komme das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass diese persönlichen Beweggründe im Vordergrund stünden, so sei die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ausgeschlossen. Es fehle am Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit.

Kommentar: Trotzdem sind anderweitige Ansprüche denkbar. Insbesondere kommen neben Ansprüchen gegen den Schädiger auch je nach Schwere der Verletzungen oder Beeinträchtigungen auch solche gegen private Versicherungen oder gar die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht.

Foto: © istockphoto.com/interlight

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Veröffentlicht am

29.01.2013

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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