Für pflegende Angehörige kann bei der Begleitung ihrer pflegebedürftigen Eltern auf dem Rückweg aus deren Urlaub Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil entschieden.

Die Essener Richter gaben einer Klägerin aus Wuppertal Recht, die ihre pflegebedürftigen Eltern in deren Spanienurlaub gepflegt und auch auf dem Heimflug begleitet hatte. Die Klägerin war nach dem Rückflug noch auf dem Flughafen Düsseldorf gestürzt und hatte sich einen komplizierten Schenkelhalsbruch zugezogen. Die Essener Richter sahen darin einen Wegeunfall, der für die Klägerin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründe. Nach Ansicht des LSG NRW hatte die als Pflegeperson anerkannte Klägerin während des Spanienurlaubs durch die nicht erwerbsmäßigen Pflege ihrer (nach Pflegestufe I respektive II) pflegebedürftigen Eltern eine (nach § 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB 7) versicherte Tätigkeit verrichtet. Im Vordergrund habe ihre Motivation gestanden, die vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Pflegetätigkeit zu erbringen. Der Wunsch, selbst in Spanien Urlaub zu verbringen, sei demgegenüber zweitrangig gewesen. Die Begleitung der Eltern auf dem Weg von der Zweitwohnung in Spanien zur Erstwohnung in Deutschland habe zwar nicht mehr zur versicherten Pflegetätigkeit gehört. Die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung befunden, den der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit umfasse. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz bei Wegeunfällen nach einer versicherten, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit gibt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

(LSG NRW, Urteil vom 17.09.2010 ? L 4 U 57/09; Vorinstanz SG Düsseldorf, S 16 U 188/05).

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2010.


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Veröffentlicht am

11.10.2010

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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