Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat das Jobcenter des Landkreises Northeim vorläufig verpflichtet, einer 18-jährigen Auszubildenden eine Zusicherung für einen Umzug aus der Wohnung ihrer Mutter zu gewähren. Die Zusicherung wurde ihr zuvor mit der Begründung verweigert, die junge Erwachsene habe die Kosten für die eigene Wohnung vorrangig aus Jugendhilfeleistungen des Sozialamtes des Landkreises Northeim zu bestreiten.

Wohnung courtagefrei

Zwischen der jungen Auszubildenden und ihrer Mutter war es wiederholt zu heftigen Streitigkeiten bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, so dass im September 2016 sogar ein Polizeieinsatz erfolgte. Die junge Antragstellerin war daher bereits mehrfach vorübergehend bei einer Freundin oder in einer Jugendhilfeeinrichtung untergekommen. Die heimische Situation war wiederholt eskaliert, so dass auch die Jugendhilfe des Sozialamtes einen schnellstmöglichen Umzug in eine eigene Wohnung dringend empfahl. Das Jobcenter des Landkreises Northeim hatte dennoch in zwei Fällen Anträge auf Erteilung einer Zusicherung für den Umzug in eine angemessene Wohnung abgelehnt. Denn nach seiner Auffassung sei zur Sicherung des Lebensunterhalts der jungen Frau vorrangig das Sozialamt als Träger der Jugendhilfe zuständig. Auch eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine angemessene Wohnung durch das Sozialgericht (SG) Hildesheim im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde im Ergebnis nicht akzeptiert und stattdessen Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben.

Das LSG hat dem Grunde nach den Beschluss des SG Hildesheim bestätigt und das Jobcenter zur Übernahme der Unterkunftskosten für die Dauer von zunächst sechs Monaten verpflichtet. Die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe durch das Sozialamt schließe nicht ausnahmslos Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus, da die Leistungen keine identischen Zielsetzungen hätten. Auch der Bezug von BAföG-Leistungen stehe solchen Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein entgegen.

Aufgrund der mehrfach eskalierten Streitigkeiten mit der Mutter sei von einer Zerrüttung der Verhältnisse in der heimischen Wohnung auszugehen. Dies stelle schwerwiegende soziale Gründe dar, die ein unverzügliches Handeln erforderten und aufgrund deren die Auszubildende nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden könne. Sofern das Jobcenter die eigene Zuständigkeit ablehne, so dürfe sich dieser Streit unter den beteiligten Leistungsträgern nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Vielmehr sei die endgültige Zuständigkeit im anschließenden Erstattungsstreit unter den Leistungsträgern zu klären.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 – L 11 AS 983/16 B ER, vorausgehend Sozialgericht Hildesheim – S 15 AS 4245/16 ER, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de .


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Veröffentlicht am

26.04.2017

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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