Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten für eine Magenverkleinerung (sog. Magenbypass) erst von der Krankenkasse zu übernehmen sind, wenn der Betroffene zunächst andere, kostengünstigere Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft hat.

So sahen die Richter eine wenigstens sechs- bis zwölfmonatige Behandlung – etwa durch qualifizierte und nachgewiesene Ernährungsberatung und Umstellung der Ernährung – im Fall einer 24-jährigen Klägerin, die bei einer Größe von 171 cm zum damaligen Zeitpunkt 115 kg wog, als im Vorfeld geboten an.

Wie auch das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2003 entschieden hatte, stellt zumindest eine stark ausgeprägte Adipositas eine Krankheit im Sinne des § 27 Sozialgesetzbuch 5 dar. Diese allein genügt gleichwohl für die Übernahme der Kosten noch nicht aus. Zudem stellte das Gericht klar, dass es allein der Klägerin oblag, sich selbst um die notwendigen Therapiemaßnahmen zu bemühen, nachdem ihre Krankenkasse sie auf die grundsätzlich vorrangigen unmittelbaren Behandlungsmethoden hingewiesen hatte.


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Veröffentlicht am

16.10.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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