Der Bundesgerichtshof hat in einem ganz aktuellen Verfahren entschieden, dass die unterlegene Partei unter gewissen Voraussetzungen auch diejenigen Kosten zu übernehmen hat, die der obsiegenden Partei dadurch entstehen, dass sie einen zweiten Anwalt zur Verfolgung ihrer Klage beauftragt hat.
Im Ausgangsrechtsstreit war die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Cottbus verurteilt worden, dem Kläger Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zu erbringen. Zudem wurde sie verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof war sodann lediglich die Frage der Erstattungsfähigkeit der dem Kläger durch einen Anwaltswechsel während des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten. Zu diesem Anwaltswechsel war es gekommen, nachdem der zunächst beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgegeben hatte, um anstelle seines verstorbenen Vaters die Pflege seiner demenzkranken Mutter zu übernehmen.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass die unterlegene Partei auch die Kosten des zweiten Anwalts zu übernehmen. Als Begründung führte das Gericht aus, die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt seien zumindest dann erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben habe und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar gewesen sei.
Die Kosten in Höhe von zusätzlichen 2.263,85 € hatte somit die Versicherung zu tragen.
Hinweis: Manchmal ist der Wechsel des Anwalts nicht umgänglich. Dann sollten Sie sich im Vorfeld darüber informieren, wer die entstehenden Kosten hierfür übernimmt. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.
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Veröffentlicht am
13.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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